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§ 60 ZRHO - Übersetzungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Den eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5, den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Arten der Ersuchen oder aus dem Länderteil etwas anderes ergibt. Dies gilt mit Ausnahme der vorgedruckten Teile des Formblattes auch für Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung (vgl. § 1075 ZPO).

(2) Bei Ersuchen nach der EG-Zustellungsverordnung können die vorgedruckten Teile des Formblattes in jeder im Anwendungsbereich der Verordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. Die Eintragungen in das Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein (Artikel 4 Absatz 3 i.V. m. der hierzu von der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärung nach Artikel 23 Abs. 1).

Die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag (Artikel 3) müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefasst sein. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache gemacht werden.

Soweit im Übrigen für Zustellungsanträge doppelsprachige Vordrucke eingeführt sind, kann eine Übersetzung zum fremdsprachigen Vordrucktext nicht verlangt werden; die Sprachregelung für die Eintragungen ergibt sich aus dem Länderteil.

(3) Soweit bei Rechtshilfeersuchen oder Ersuchen um Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden.

Bei Ersuchen nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist nach deren Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 zu verfahren.

(4) Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung sonst Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder der ersuchten Stelle zu beschaffen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als eigene Verwaltungskosten, nicht etwa als erstattungsfähige, an Sachverständige gezahlte Entschädigungen zu behandeln.

Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung. Will sich der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstückes entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb aufgrund besonderer Bestimmungen von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen.

(5) Nach der EG-Zustellungsverordnung ist keine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks notwendig. Im Einzelnen wird auf die §§ 65d, 65n verwiesen.