§ 56 ZRHO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die EG-Beweisaufnahmeverordnung kennt folgende Beweisaufnahmearten:
Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht (Artikel 10 bis 16 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)
Unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht im Ausland (Artikel 17 der EG-Beweisaufnahmeverordnung)
(2) Das Verfahren nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist streng formalisiert. Die Formblätter im Anhang der Verordnung sind zu verwenden. Sie sind im Europäischen Justizportal abrufbar.
(3) Soll ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Durchführung einer Beweisaufnahme ersucht werden, ist ein Antrag nach Formblatt A zu stellen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das zuständige ausländische Gericht zu richten, das mittels des Gerichtsatlasses auf dem Europäischen Justizportal zu bestimmen ist.
(4) Soll um eine unmittelbare Beweisaufnahme ersucht werden, ist ein Antrag nach Formblatt I zu stellen. Der Antrag ist im unmittelbaren Geschäftsverkehr an die Stelle des ersuchten Mitgliedstaats zu richten, die im Europäischen Gerichtsatlas als zuständige Behörde aufgeführt ist.
(5) Die Eintragungen in die Formblätter und die Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 der EG-Beweisaufnahmeverordnung und Länderteil). Die Formblätter brauchen nicht übersetzt zu werden. Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Artikel 4 Absatz 2 der EG-Beweisaufnahmeverordnung).