§ 55 ZRHO - Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die EG-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen völkerrechtlichen Vereinbarungen mit deutscher Beteiligung vor. Abweichungen ergeben sich aus dem Länderteil.