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§ 60 ZRHO - Übersetzungen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Den eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4, den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Arten der Ersuchen oder aus dem Länderteil etwas anderes ergibt.

(2) Sind für Zustellungsanträge doppelsprachige Vordrucke eingeführt, so kann nicht verlangt werden, daß der Vordruck in deutscher Sprache ausgefüllt oder eine Übersetzung des Antrags beigefügt wird. Maßgebend sind die fremdsprachigen Teile des Vordrucks; die dazu gehörende Übersetzung in die deutsche Sprache wird dem Vordruck ohne weiteres zu entnehmen sein. Die nach Artikel 3 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefaßt sein. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache gemacht werden (Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).

(3) Soweit bei Rechtshilfeersuchen oder Ersuchen um Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden.

(4) Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung sonst Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder dem ersuchten Gericht zu beschaffen. Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes in der Regel jedoch nicht die Beschaffung einer Übersetzung. Will sich der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstückes entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb aufgrund besonderer Bestimmungen von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen. Die durch die Beschaffung von Übersetzungen nach Satz 1 entstehenden Kosten sind als eigene Verwaltungskosten, nicht etwa als erstattungsfähige, an "Sachverständige" gezahlte Entschädigungen zu behandeln.