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§ 62 ZRHO - Teilnahme von Richtern und Sachverständigen an Beweisaufnahmen im Ausland

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Deutsche Richter und vom deutschen Gericht bestimmte andere Personen wie etwa Sachverständige können bei der Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 12 der EG-Beweisaufnahmeverordnung anwesend und an ihr beteiligt sein. In Nummer 10 im Formblatt A ist die beabsichtigte Anwesenheit anzuzeigen und die Beteiligung zu beantragen.

(2) Weiterhin ist der ersuchte Staat zu bitten, den Termin, an dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, und, falls es der Genehmigung der ausländischen Stelle bedarf, die Erteilung dieser Genehmigung an das ersuchende Gericht so rechtzeitig mitzuteilen, dass die beantragte Teilnahme durchgeführt werden kann.

(3) Ob der Antrag auf Teilnahme vorab der Landesjustizverwaltung vorzulegen ist (beispielsweise zur Genehmigung der Auslandsdienstreise), bestimmt sich nach den Anordnungen der jeweiligen Landesjustizverwaltung.