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Anlage 9 ZRHO - Länderteil

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Vorbemerkungen:

1.
Wegen des Rechtshilfeverkehrs mit Ländern, zu denen Angaben fehlen, ist von Fall zu Fall bei der Landesjustizverwaltung anzufragen.

2.
Die Beifügung von Übersetzungen zu ausgehenden Ersuchen ist in den §§ 25 und 26 des Allgemeinen Teiles grundsätzlich geregelt. Im Länderteil wird deshalb die Frage der Beifügung von Übersetzungen nur in den Fällen behandelt, in denen neben oder an Stelle der grundsätzlichen Regelung Besonderheiten zu beachten sind.

3.
Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (ABl. L 160 vom 30. Juni 2000, S. 37), die Angaben der Mitgliedstaaten nach Art. 23 der Verordnung (zuletzt ABl. C 13 vom 17. Januar 2002, S. 2) sowie das Handbuch über die Empfangsstellen (ABl. L 298 vom 15. November 2001, S. 1 sowie ABl. L 125 vom 13. Mai 2002, S. 1) Bezug genommen. Aktualisierte Informationen sind im Internet unter http://europe.eu.int/comm/justice_home/unit/civil_reg1348_de.htm abrufbar. Bis zur Anpassung der betreffenden Länderabschnitte wird auf die nachfolgende nicht amtliche Arbeitshilfe hingewiesen.

Arbeitshilfe zur EG-Zustellungsverordnung(1)

Mitgliedstaat (Aktualisierungen im Internet)(1)EmpfangsstelleSprachen der Eintragungen in Formblätter (Zustellungsantrag, Bescheinigung über die Zustellung)Postzustellung von Schriftstücken: Spracherfordernisse;(2)Versandform (Einschreiben mit Rückschein)(3)Unmittelbare Zustellung von Schriftstücken durch Verfahrensbeteiligte zugelassen?(4)Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen an andere als deutsche Staatsangehörige zugelassen?(5)
Art. 2 Abs. 2Art. 4 und 10Art. 14Art. 15Art. 13
Belgien(6)Zuständiger Gerichtsvollzieher (7)Französisch, Deutsch, Niederländisch, Englisch - Übersetzung nach Art. 8 EuZVO (8)
- Verwendung eines Formulars
JaNur an deutsche Staatsangehörige
EstlandJustizministerium TallinnEstnisch, Englisch- Sprache:
* Estnisch oder
* Übersetzung darin oder
* eine der Amtssprachen des Übermittlungsstaats, falls der Empfänger diese Sprache versteht
NeinJa
FinnlandZuständiges LandgerichtFinnisch, Schwedisch, Englisch- Sprache: Art. 8 EuZVO
- Bestätigung des Empfangs
JaJa
FrankreichNationale Kammer der Gerichtsvollzieher (7)Französisch, Englisch - Sprache: Art 8 EuZVO
- * Aufführung der versandten Schriftstücke auf dem Rückschein oder
* auf andere Weise (9), mit der sich das Absende- und Übergabedatum sowie der Inhalt der Sendung nachweisen lässt
JaJa
GriechenlandJustizministerium AthenGriechisch, Englisch, Französisch- Sprache: Art. 8 EuZVO
- Entgegennahme durch den Empfänger, gesetzlichen Vertreter, Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern
JaJa
IrlandZuständiger County RegistrarGälisch (Irisch), Englisch- Sprache: Art. 8 EuZVO
- Einschreiben bei Vorkasse und Rücksendung nicht zugestellter Schriftstücke
Ja, durch einen Solicitor (Rechtsanwalt) Ja
Italien(10)Zentralbüro der Gerichtsvollzieher beim Berufungsgericht RomItalienisch, Französisch, Englisch- Übersetzung in das Italienische (11)Ja, durch zuständige AmtspersonenNur an deutsche Staatsangehörige
LettlandJustizministerium RigaLettisch, Englisch- Sprache: Art. 8 EuZVONeinJa
LitauenZuständiges erstinstanzliches GerichtLitauisch, Englisch, Französisch-Sprache: Es gelten die Übersetzungs- vorschriften der Art. 5 und 8 EuZVO (12)Nein Nur an deutsche Staatsangehörige
Luxemburg(13)Zuständiger Gerichtsvollzieher (7) Französisch, Deutsch- Sprache: Art. 8 EuZVONein, mangels Gegenseitigkeit zu DeutschlandNur an deutsche Staatsangehörige
MaltaGeneralstaatsanwalt (Public Attorney's Office) VallettaMaltesisch, Englisch- Einschreiben mit Rückschein erfüllt die - näher dargelegten - Bedingungen
- Sprache: Übersetzung gemäß Art. 8 EuZVO (14)
JaNur an deutsche Staatsangehörige
NiederlandeZuständiger Gerichtsvollzieher (7)Niederländisch, Englisch- Sprache:
* Niederländisch oder
* Übersetzung darin oder
*Sprache, die der Empfänger versteht
JaJa
ÖsterreichDer deutsch-österreichische Vertrag vom 6. Juni 1959 gilt fort; ergänzend gilt die Verordnung mit der Modifikation wie rechtsDeutsch, Englisch;

Auf die Verwendung des Formblatts und Zwischennachrichten wird verzichtet
Art. 14 EuZVO ist anwendbarNeinJa
PolenZuständiges Bezirksgericht (Sady Rejonowe) Polnisch, Deutsch, Englisch- Sprache:
* Polnisch oder
* Übersetzung darin oder
* eine der Amtssprachen des Übermittlungsstaats, falls der Empfänger dessen Staatsangehörigkeit hat (15)
NeinNur an deutsche Staatsangehörige
PortugalGerichtsvollzieher bei dem zuständigen BezirksgerichtPortugiesisch, Spanisch- Sprache: Übersetzung gemäß Art. 8 EuZVO (16)NeinJa
SchwedenJustizministerium StockholmSchwedisch, Englisch- Sprache: Art. 8 EuZVOJa; solchen Anträgen muss aber nicht stattgegeben werdenJa
Slowakische Republik(17)Justizministerium BratislavaSlowakisch (18)- Sprache: Art. 8 EuZVONeinNur an deutsche Staatsangehörige
Slowenien(19)Zuständiges BezirksgerichtSlowenisch, Englisch- Sprache: Recht zur Annahmeverweigerung, außer
* Slowenisch oder
* Übersetzung darin oder
* eine der Amtssprachen des Übermittlungsstaats, falls der Empfänger dessen Staatsangehörigkeit hat (20)
NeinNur an deutsche Staatsangehörige
SpanienUrkundsbeamte der erstinstanzlichen GerichteSpanisch, Englisch, Französisch, Portugiesisch; "Bescheinigungsformular" (Art. 10 EuZVO) nur in Spanisch - Sprache: Es gelten die Übersetzungsvorschriften der Art. 5 und 8 EuZVO (21)JaJa
TschechienZuständiges BezirksgerichtTschechisch, Deutsch, Englisch, Slowakisch- Sprache:
* Tschechisch oder
* Übersetzung darin oder
* eine der Amtssprachen des Übermittlungsstaats, falls der Empfänger dessen Staatsangehörigkeit hat (22)
NeinJa, mit Übersetzung
UngarnJustizministerium BudapestUngarisch, Deutsch, Englisch, Französisch- Sprache: Ungarische Übersetzung oder Hinweis auf Annahme-
verweigerungsrecht in der von Ungarn vorgesehenen Form
- Terminsladung muss 30 Tage vor der Verhandlung erfolgen
NeinJa
Vereinigtes Königreicha) England und Wales: Royal Courts of Justice, London
b) Schottland: Accredited Solicitors und Messengers-at-Arms (23) c) Nordirland: Royal Courts of Justice, Belfast
d) Gibraltar: Registrar of the Supreme Court
Englisch, Französisch - Recht zur Annahmeverweigerung, außer
* beglaubigte Übersetzung in das Englische oder
* eine Sprache, die der Empfänger versteht
- Unterschrift als Beweis für die Übergabe
Nur für Schottland und GibraltarJa
Zypern(24)Justizministerium NikosiaGriechisch, Englisch- Sprache: Übersetzung gemäß Art. 8 EuZVO (25)JaJa

Arbeitshilfe zur EG-Beweisaufnahmeverordnung(1)

MitgliedstaatErsuchtes Gericht(2)SpracheZentralstellenStelle, die Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme entgegennimmtBemerkungen und Hinweise
Art. 2Art. 5 (3)Art. 3 Abs. 1 und 2Art. 3 Abs. 2, 17 (4)
BelgienErstinstanzliches GerichtFranzösisch, Niederländisch, Deutsch (richtet sich nach dem angerufenen Gericht)Service public federal Justice BrüsselService public federal JusticeAktualisierung im Internet
EstlandZuständiges GerichtEstnischJustizministerium TallinnJustizministeriumAktualisierung im Internet
FinnlandZuständiges Landgericht (siehe EG-Zustellungsverordnung)Finnisch, Schwedisch, EnglischJustizministerium HelsinkiJustizministeriumAktualisierung im Internet
FrankreichZuständiges Landgericht (Tribunal de Grande Instance)FranzösischJustizministerium Paris, Referat für internationale RechtshilfeJustizministerium, Referat für internationale RechtshilfeAktualisierung im Internet
GriechenlandZuständiges GerichtGriechisch, Englisch, FranzösischJustizministerium AthenJustizministerium, Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit in ZivilsachenAktualisierung im Internet
IrlandZuständiges GerichtEnglischCircuit & District CourtCircuit & District Court Operations Directorate DublinAktualisierung im Internet
ItalienZuständiges Gericht Italienisch (oder Übersetzung in das Italienische) Justizministerium Rom - Generaldirektion Ziviljustiz - Justizministerium - Generaldirektion Ziviljustiz -Aktualisierung im Internet
LettlandZuständiges GerichtLettisch, EnglischJustizministerium RigaJustizministeriumAktualisierung im Internet
LitauenZuständiges erstinstanzliches GerichtLitauisch, Englisch, FranzösischJustizministerium WilnaJustizministeriumAktualisierung im Internet
LuxemburgZuständiges GerichtFranzösisch, DeutschGeneralstaatsanwaltschaft (Parquet General), LuxemburgGeneralstaatsanwaltschaft (Parquet General)Aktualisierung im Internet
MaltaZuständiges Gericht, Leitung über ZentralstelleEnglischGeneralstaatsanwalt VallettaGeneralstaatsanwaltAktualisierung im Internet
NiederlandeZuständiges Gericht (Arrondissement-rechtbank)Niederländisch, EnglischRechtsprechungsrat, Den HaagGericht (rechtbank) Den HaagAktualisierung im Internet
ÖsterreichZuständiges BezirksgerichtDeutsch, EnglischBundesministerium für Justiz, WienBundesministerium für JustizAktualisierung im Internet
PolenZuständiges BezirksgerichtPolnischJustizministerium WarschauJustizministeriumAktualisierung im Internet
PortugalZuständiges GerichtPortugiesisch, SpanischJustizministerium - Generaldirektion der Justizverwaltung -, LissabonJustizministerium - Generaldirektion der Justizverwaltung -Aktualisierung im Internet
SchwedenZuständiges Gericht (tingsrätt)Schwedisch, Englisch (für die Ausfüllung der Formblätter) (5)Justizministerium StockholmJustizministeriumAktualisierung im Internet
Slowakische RepublikZuständiges GerichtSlowakischJustizministerium PressburgJustizministeriumAktualisierung im Internet
SlowenienZuständiges BezirksgerichtSlowenisch, Englisch Justizministerium Laibach JustizministeriumAktualisierung im Internet
SpanienZuständiges erstinstanzliches Gericht (juzgado de primera instancia), Leitung über zuständiges juzgado decano (siehe EG-Zustellungsverordnung)Spanisch, Portugiesisch (keine Übermittlung per Fax oder E-Mail)Justizministerium, Unterabteilung Internationale justizielle Zusammenarbeit, MadridZuständiges erstinstanzliches Gericht (juzgado decano)Unter www.mju.es lässt sich bei "Partidos Judiciales" (Gerichtsbezirke) die Zuständigkeit ermitteln
TschechienZuständiges BezirksgerichtTschechisch, Deutsch, Englisch, SlowakischJustizministerium PragJustizministerium, Abteilung internationale AngelegenheitenAktualisierung im Internet
UngarnZuständiges GerichtUngarisch, EnglischJustizministerium BudapestJustizministerium, Abteilung Internationales PrivatrechtAktualisierung im Internet
Vereinigtes Königreicha) England und Wales: Zuständige zentralisierte Gerichte in London, Birmingham, Manchester, Leeds, Bristol, Cardiff
b) Schottland: Zuständige zentralisierte Gerichte
c) Nordirland: Royal Courts of Justice, Belfast
d) Gibraltar: Supreme Court, zu leiten über das britische Außenministerium
Englisch, Französisch (keine Übermittlung per Fax oder E-Mail zu a), c), d))a) England und Wales: The Senior Master, Queen's Bench Division, Royal Courts of Justice, London
b) Schottland: Schottisches Justizressort, Edinburgh
c) Nordirland: The Master (Queen's Bench and Appeals), Royal Courts of Justice, Belfast
d) General Attorney, Gibraltar, zu versenden über das britische Außenministerium
Siehe ZentralstelleAktualisierung im Internet
ZypernZuständiges BezirksgerichtEnglischJustizministerium NikosiaJustizministeriumAktualisierung im Internet

Verzeichnis

der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete,

Staatsteile und Nebengebiete

zugleich

Inhaltsübersicht des Länderteils

Staat, Territoriumder Länderteil enthält AngabenBemerkungen und Hinweise auf den Übermittlungsweg (§ 29 Abs. 2)
Name in deutscher amtlicher KurzformVollformAbleitungen
Abu Dhabis. Vereinigte Arabische Emirate
AfghanistanAfghanistanafghanisch/Afghaneja
ÄgyptenArabische Republik Ägyptenägyptisch/ Ägypterjafrüher: Vereinigte Arabische Republik
AlbanienRepublik Albanienalbanisch/Albaner
AlgerienDemokratische Volksrepublik Algerienalgerisch/Algerierja
Amerikanische Jungferninselns. Vereinigte Staaten
AndorraFürstentum Andorraandorranisch/AndorranerjaPostweg
AngolaRepublik Angolaangolanisch/Angolanerja
AnguillaKronkolonie Anguillas. Vereinigtes Königreich
Antigua und BarbudaAntigua und Barbudaantiguanisch/Antiguanerjafrüher: einer der Assoziierten Staaten; seit 1.11.81 unabhängig
ÄquatorialguineaRepublik Äquatorialguineaäquatorial-guineisch/Äquatorialguineerfrüher: Spanisch-Guinea
ArgentinienArgentinische Republikargentinisch/Argentinierja
ArmenienArmenien Republikarmenisch/Armenierja
Arubas. Niederlande
AserbaidschanRepublik Aserbaidschanaserbaidschanisch/Aserbaidschane
ÄthiopienDemokratische Bundesrepublik Äthiopienäthiopisch/Äthiopierja
AustralienAustralienaustralisch/AustralierjaPostweg
AzorenAutonome Region Azorenazorisch/Azorers. Portugal
BahamasCommonwealth der Bahamasbahamaisch/Bahamaerja
BahrainKönigreich Bahrainbahrainisch/Bahrainer
BalearenBalearenbalearisch/BalearerTeil des spanischen Mutterlandes
BangladeschVolksrepublik Bangladeschbangladeschisch/Bangladescherja
BarbadosBarbadosbarbadisch/Barbadierja
BelarusRepublik Belarusbelarussisch/Belarussejas. auch Weißrussland
BelgienKönigreich Belgienbelgisch/Belgierja
BelizeBelizebelizisch/Belizerfrüher: Britisch-Honduras; seit 21.9.1981 unabhängig
BeninRepublik Beninbeninisch/Beninerfrüher: Dahome
BermudaBermudabermudisch/Bermuders. Vereinigtes Königreich
BhutanKönigreich Bhutanbhutanisch/Bhutaner
Birmas. Myanmar
BolivienRepublik Bolivienbolivianisch/Bolivianerja
Bonaires. Niederlandes. Niederländische Antillen
Bosnien und HerzegowinaBosnien und Herzegowinabosnisch-herzegowinischfrüher: Teilrepublik von Jugoslawien
BotsuanaRepublik Botsuanabotsuanisch/Botsuanerjafrüher: Betschuanaland
BrasilienFöderative Republik Brasilienbrasilianisch/Brasilianerja
Britische Jungferninselns. Vereinigtes Königreich
Brunei DarussalamBrunei Darussalambruneiisch/Bruneierseit 1.1.1984 unabhängig
BulgarienRepublik Bulgarienbulgarisch/Bulgareja
Burkina FasoBurkina Fasoburkinisch/Burkinerfrüher: Obervolta
BurundiRepublik Burundiburundisch/Burundierja
CabindaExklave Angolas
Caicosinselns. Vereinigtes Königreichs. Turks- und Caicosinseln
ChileRepublik Chilechilenisch/Chileneja
ChinaVolksrepublik Chinachinesisch/Chineseja
Cookinselns. Neuseeland
Costa RicaRepublik Costa Ricacostaricanisch/Costaricanerja
Côte d'IvoireRepublik Côte d'Ivoireivorisch/Ivorerjafrüher: Elfenbeinküste
Curaçaos. Niederländische Antillen
DänemarkKönigreich Dänemarkdänisch/Däneja
DominicaCommonwealth Dominicadominicanisch/Dominicanerjafrüher: einer der Assoziierten Staaten; seit 3.11.1978 unabhängig
Dominikanische RepublikDominikanische Republikdominikanisch/Dominikanerja
DschibutiRepublik Dschibutidschibutisch/Dschibutierfrüher: Französisches Afar- und Issa-Territorium
Dubais. Vereinigte Arabische Emirate
EcuadorRepublik Ecuadorecuadorianisch/Ecuadorianerja
Eires. Irland
Elfenbeinküstes. Côte d'Ivoire
El SalvadorRepublik El Salvadorsalvadorianisch/Salvadorianerja
EritreaStaat Eritreaeritreisch/Eritreerfrüher: Teil von Äthiopien; seit 24.5.1993 unabhängig
EstlandRepublik Estlandestnisch/Esteja
Falklandinseln (Malwinen)Falklandinseln und Nebengebietefalkländisch/Falkländers. Vereinigtes Königreich
FäröerFäröerfäröisch/Färingers. Dänemark
FidschiRepublik Fidschi-Inselnfidschianisch/Fidschianerja
FinnlandRepublik Finnlandfinnisch/FinnejaPostweg
FrankreichFranzösische Republikfranzösisch/Franzoseja
Französisch-GuayanaDepartement Guayanas. Frankreich
Französisch-PolynesienTerritorium Französisch-Polynesiens. Frankreich
GabunGabunische Republikgabunisch/Gabunerja
GambiaRepublik Gambiagambisch/Gambierja
GeorgienGeorgiengeorgisch/Georgier
GhanaRepublik Ghanaghanaisch/Ghanaerja
GibraltarKolonie Gibraltargibraltarisch/Gibraltarers. Vereinigtes Königreich
Gilbert-Inselns. Kiribati
GrenadaGrenadagrenadisch/Grenaderja
GriechenlandHellenische Republikgriechisch/Griecheja
GrönlandGrönlandgrönländisch/Grönländers. Dänemark
Großbritannienbritisch/Brites. Vereinigtes Königreich
GuadeloupeDepartement Guadeloupes. Frankreichumfaßt die Inseln Guadeloupe, Désirade, Les Saintes Marie-Galante, St. Barthélemy und St. Martin (nördlicher Teil)
GuamTerritorium Guamguamisch/Guamers. Vereinigte Staaten
GuatemalaRepublik Guatemalaguatemaltekisch/Guatemaltekeja
GuernseyVogtei Guernseys. Vereinigtes Königreichs. Kanalinseln
GuineaRepublik Guineaguineisch/Guineer
Guinea-BissauRepublik Guinea-Bissauguinea-bissauisch/Guinea-Bissauer
GuyanaKooperative Republik Guyanaguyanisch/Guyanerjafrüher: Britisch-Guayana
HaitiRepublik Haitihaitianisch/Haitianerja
Heiliger StuhlHeiliger Stuhls. Vatikanstadt
Himmelfahrtsinsels. Ascension
HondurasRepublik Hondurashonduranisch/Honduranerja
Hongkongfrüher: Kronkolonie des Vereinigten Königreichs; seit 1.7.199 Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China
IndienRepublik Indienindisch/Inderja
IndonesienRepublik Indonesienindonesisch/Indonesierja
Insel ManInsel Mans. Vereinigtes Königreich
IrakRepublik Irakirakisch/Irakerja
Iran, Islamische RepublikIslamische Republik Iraniranisch/Iranerjafrüher: Persien
IrlandIrlandirisch/IrejaPostweg
IslandRepublik Islandisländisch/IsländerjaPostweg
IsraelStaat Israelisraelisch/Israelija
ItalienItalienische Republikitalienisch/ItalienerjaPostweg
JamaikaJamaikajamaikanisch/Jamaikanerja
JapanJapanjapanisch/JapanerjaPostweg
JemenRepublik Jemenjemenitisch/Jemenitjaseit 22.5.1990 Zusammenschluß der bisherigen Staaten Jemenitische Arabische Republik und Demokratische Volksrepublik Jemen (Südjemen)
JerseyVogtei Jerseys. Vereinigtes Königreichs. Kanalinseln
JordanienHaschemitisches Königreich Jordanienjordanisch/Jordanierja
Jugoslawiens. Serbien und Montenegro
Jungferninselns. Amerikanische Jungferninseln; Britische Jungferninseln
Kaimaninselns. Vereinigtes Königreich
KambodschaKönigreich Kambodschakambodschanisch/Kambodschanerfrüher: Kamputschea
KamerunRepublik Kamerunkamerunisch/Kamerunerja
KanadaKanadakanadisch/KanadierjaPostweg
Kanalinselns. Vereinigtes Königreichumfassen: Guernsey mit Nebengebieten und Jersey
Kanarische Inselnkanarisch/Kanariers. Spanien
Kap VerdeRepublik Kap Verdekapverdisch/Kapverdier
KasachstanRepublik Kasachstankasachisch/Kasache
KatarStaat Katarkatarisch/Katarerja
KeniaRepublik Keniakenianisch/Kenianerja
KirgisistanKirgisische Republikkirgisisch/Kirgiseja
KiribatiKiribatikiribatisch/Kiribatierfrüher: Gilbert-Inseln
KokosinselnTerritorium Kokosinselns. Australien
KolumbienRepublik Kolumbienkolumbianisch/Kolumbianerja
KomorenIslamische Bundesrepublik Komorenkomorisch/Komorer
Kongo, Demokratische RepublikDemokratische Republik Kongokongolesisch/Kongolesejafrüher: Zaire
KongoRepublik Kongokongolesisch/Kongolesejafrüher: Kongo (Brazzaville)
Korea, Demokratische VolksrepublikDemokratische Volksrepublik Koreakoreanisch/Koreanernichtamtliche Bezeichnung: Nordkorea
Korea, RepublikRepublik Koreakoreanisch/Koreanerjanichtamtliche Bezeichnung: Südkorea
KroatienRepublik Kroatienkroatisch/Kroatejafrüher: Teilrepublik von Jugoslawien
KubaRepublik Kubakubanisch/Kubanerja
KuwaitStaat Kuwaitkuwaitisch/Kuwaiterja
Laos. Demokratische VolksrepublikDemokratische Volksrepublik Laoslaotisch/Laote
LesothoKönigreich Lesotholesothisch/Lesotherjafrüher: Basutoland
LettlandRepublik Lettlandlettisch/Letteja
LibanonLibanesische Republiklibanesisch/Libaneseja
LiberiaRepublik Liberialiberianisch/Liberianerja
Libysch-Arabische DschamahirijaSozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirijalibysch/Libyerja
LiechtensteinFürstentum Liechtensteinliechtensteinisch/Liechtensteinerja
LitauenRepublik Litauenlitauisch/Litauer
LuxemburgGroßherzogtum Luxemburgluxemburgisch/Luxemburger
MacauMacaumacauisch/Macauer
MadagaskarRepublik Madagaskarmadagassisch/Madagasseja
MadeiraAutonome Region Madeiramadeirisch/Madeirers. Portugal
MalawiRepublik Malawimalawisch/Malawierja
MalaysiaMalaysiamalaysisch/Malaysierjaumfaßt: Halbinsel Malaysia, Sabah und Sawarak
MaledivenRepublik Maledivenmaledivisch/Malediver
MaliRepublik Malimalisch/Malier
MaltaRepublik Maltamaltesisch/MalteserjaPostweg
Mans. Insel Man
MarokkoKönigreich Marokkomarokkanisch/Marokkanerja
MarshallinselnRepublik Marshallinselnmarshallisch/Marshallerfrüher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 22.12.1990 unabhängig
MartiniqueDepartement Martiniques. Frankreich
MauretanienIslamische Republik Mauretanienmauretanisch/Mauretanierja
MauritiusRepublik Mauritiusmauritisch/Mauritierja
Mazedonien (35)ehemalige jugoslawische Republik Mazedonienmazedonisch/Mazedonierjafrüher: Teilrepublik von Jugoslawien
MexikoVereinigte Mexikanische Staatenmexikanisch/Mexikanerja
Mikronesien, Föderierte Staaten vonFöderierte Staaten von Mikronesienmikronesisch/Mikronesierfrüher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 22.12.1990 unabhängig
Moldau, RepublikRepublik Moldaumoldauisch/Moldauerja
MonacoFürstentum Monacomonegassisch/MonegassejaPostweg
MongoleiMongoleimongolisch/Mongoleja
MosambikRepublik Mosambikmosambikanisch/Mosambikaner
MyanmarUnion Myanmarmyanmarisch/Myanmarejafrüher: Birma
NamibiaRepublik Namibianamibisch/Namibierjafrühere Bezeichnung auch Südwestafrika; seit 21.3.1990 unabhängig
NauruRepublik Naurunauruisch/NauruerjaPostweg
NepalKönigreich Nepalnepalesisch/Nepalese
Neuguineaneuguineisch/NeuguineerTeil von Papua-Neuguinea
NeukaledonienTerritorium Neukaledonienneukaledonisch/Neukaledonier
NeuseelandNeuseelandneuseeländisch/NeuseeländerjaPostweg
Neviss. St. Christoph und Nevis
NicaraguaRepublik Nicaraguanicaraguanisch/Nicaraguanerja
NiederlandeKönigreich der Niederlandeniederländisch/Niederländerja
Niederländische Antillens. Niederlandeumfassen: Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin (südlicher Teil)
NigerRepublik Nigernigrisch/Nigrerja
NigeriaBundesrepublik Nigerianigerianisch/Nigerianerja
NiueInsel Niues. Neuseeland
NordirlandNordirlandnordirisch/Nordires. Vereinigtes Königreich
Nordkoreas. Korea, Demokratische Volksrepublik
NorwegenKönigreich Norwegennorwegisch/NorwegerjaPostweg
OmanSultanat Omanomanisch/Omanerfrüher: Maskat und Oman
ÖsterreichRepublik Österreichösterreichisch/Österreicherja
Osttimor (Timor l'Este)Demokratische Republik Osttimorosttimorisch/ Osttimorer
PakistanIslamische Republik Pakistanpakistanisch/Pakistanerja
PalauRepublik Palaupalauisch/Palauerfrüher: Teil des zu Amerikanisch-Ozeanien gehörenden VN-Treuhandgebiets Pazifikinseln; seit 1.10.1994 unabhängig
PanamaRepublik Panamapanamaisch/Panamaerja
Papua-NeuguineaUnabhängiger Papua-Neuguineapapua-neuguineisch/Papua-Neuguineerja
ParaguayRepublik Paraguayparaguayisch/Paraguayerja
PeruRepublik Peruperuanisch/Peruanerja
PhilippinenRepublik der Philippinenphilippinisch/Philippinerja
PolenRepublik Polenpolnisch/Poleja
PortugalPortugiesische Republikportugiesisch/Portugieseja
Puerto RicoFreistaat Puerto Ricopuertoricanisch/Puertoricaners. Vereinigte Staaten
Qatars. Katar
RéunionDepartement Réunions. Frankreich
RuandaRepublik Ruandaruandisch/Ruander
RumänienRumänienrumänisch/Rumäneja
Russische FöderationRussische Föderationrussisch/Russeja
SalomonenSalomonensalomonisch/Salomonerjafrüher: Britische Salomonen; siehe auch Neuguineische Salomonen
Postweg
SambiaRepublik Sambiasambisch/Sambierjafrüher: Nordrhodesien
SamoaUnabhängiger Staat Samoasamoanisch/Samoanerfrüher: Westsamoa
San MarinoRepublik San Marinosanmarinesisch/SanmarinesejaPostweg
Santa Lucias. St. Lucia
Saõ Tomé und PrincipeDemokratische Republik Saõ Tomé und Principesantomeisch/Santomeer
Saudi-ArabienKönigreich Saudi-Arabiensaudiarabisch/Saudiaraberja
SchwedenKönigreich Schwedenschwedisch/SchwedejaPostweg
SchweizSchweizerische Eidgenossenschaftschweizerisch/Schweizerja
SenegalRepublik Senegalsenegalesisch/Senegaleseja
Serbien und MontenegroSerbien und Montenegroserbisch-montenegrinischjafrüher: Jugoslawien
SeychellenRepublik Seychellenseychellisch/Seychellerjas. Seschellen
Sierra LeoneRepublik Sierra Leonesierraleonisch/Sierraleonerja
SimbabweRepublik Simbabwesimbabwisch/Simbabwerjafrüher: Rhodesien
SingapurRepublik Singapursingapurisch/Singapurerja
SlowakeiSlowakische Republikslowakisch/Slowakeja
SlowenienRepublik Slowenienslowenisch/Slowenejafrüher: Teilrepublik von Jugoslawien; seit 25.6.1991 unabhängig
SomaliaDemokratische Republik Somaliasomalisch/Somalier
SpanienKönigreich Spanienspanisch/SpanierjaPostweg
Sri LankaDemokratische Sozialistische Republik Sri Lankasrilankisch/Srilankerjafrüher: Ceylon
St. Christoph und NevisFöderation St. Christoph und NevisAlternativbezeichnung für St. Kitts und Nevis
St. Eustatiuss. Niederländische Antillen
St. HelenaKronkolonie St. Helena und Nebengebietes. Vereinigtes KönigreichNebengebiete sind Ascencion und Tristan da Cunha
St. Kitts und NevisFöderation St. Kitts und Nevisalternativ auch als (Föderation) St. Christoph und Nevis bezeichnet; früher: einer der Assoziierten Staaten; seit 19.9.1983 unabhängig
St. LuciaSt. Lucialucianisch/Lucianerjafrüher: einer der Assoziierten Staaten; seit 22.2.1979 unabhängig
St. Martin Nördlicher Teils. Guadeloupe
St. Martin Südlicher Teils. Niederländische Antillen
St. Pierre und MiquelonGebietskörperschaft St. Pierre und Miquelons. Frankreich
St. Vincent und die GrenadinenSt. Vincent und die Grenadinenvincentisch/Vincenterjafrüher: einer der Assoziierten Staaten; seit 27.10.1979 unabhängig
SüdafrikaRepublik Südafrikasüdafrikanisch/Südafrikanerja
SudanRepublik Sudansudanesisch/Sudaneseja
Südjemens. Jemen
Südkoreas. Korea. Republik
SurinameRepublik Surinamesurinamisch/Surinamerja
SwasilandKönigreich Swasilandswasiländisch/Swasija
Syrien, Arabische RepublikArabische Republik Syriensyrisch/Syrerja
TadschikistanRepublik Tadschikistantadschikisch/Tadschike
TaiwanRepublik Chinachinesisch/ChineseDie Regierung von Taiwan bezeichnet sich als Regierung der "Republik China". Die Volksrepublik China betrachtet die Insel Taiwan (Formosa) und die dazugehörigen Inseln als Teil des chinesischen Hoheitsgebietes
Tansania, Vereinigte RepublikVereinigte Republik Tansaniatansanisch/Tansanierja
Teneriffas. Kanarische Inseln
ThailandKönigreich Thailandthailändisch/Thailänderjafrüher: Siam
Tobagos. Trinidad und Tobago
TogoRepublik Togotogoisch/Togoerja
TongaKönigreich Tongatongaisch/Tongaer
Trinidad und TobagoRepublik Trinidad und Tobagoja
TschadRepublik Tschadtschadisch/Tschaderja
Tschechische RepublikTschechische Republiktschechisch/Tschecheja
TschechoslowakeiTschechische und Slowakische Föderative Republiktschechoslowakisch/Tschechoslowakeseit 1.1.1993 geteilt in Slowakische Republik und Tschechische Republik
TunesienTunesische Republiktunesisch/Tunesierja
TürkeiRepublik Türkeitürkisch/TürkejaPostweg
TurkmenistanTurkmenistanturkmenisch/Turkmene
Turks- und Caicosinselns. Vereinigtes Königreich
TuvaluTuvalutuvaluisch/Tuvaluerfrüher: Ellice-Inseln
UdSSRUnion der Sozialistischen Sowjetrepublikensowjetisch/Sowjetbürgerseit Dezember 1991 aufgelöst; siehe Russische Föderation und andere Republiken der ehemaligen Sowjetunion
UgandaRepublik Ugandaugandisch/Uganderja
UkraineUkraineukrainisch/Ukrainer
UngarnRepublik Ungarnungarisch/Ungarja
UruguayRepublik Östlich des Uruguayuruguayisch/Uruguayerja
USAs. Vereinigte Staaten
UsbekistanRepublik Usbekistanusbekisch/Usbekeja
VanuatuRepublik Vanuatuvanuatuisch/Vanuatuerfrüher: Neue Hebriden; seit 30.7.1980 unabhängig
VatikanstadtStaat VatikanstadtvatikanischjaPostweg
VenezuelaBolivarische Republik Venezuelavenezolanisch/Venezolanerja
Vereinigte Arabische EmirateVereinigte Arabische EmiratejaZusammenschluß von Abu Dhabi, Adschman, Dubai, Fudschaira, Ras al Chaima, Schardscha und Umm al Kaiwain
Vereinigtes KönigreichVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirlandbritisch/Briteja
Vereinigte StaatenVereinigte Staaten von Amerikaamerikanisch/AmerikanerjaPostweg
VietnamSozialistische Republik Vietnamvietnamesisch/Vietnameseja
WeißrusslandRepublik Weißrusslandweißrussisch/WeißrusseFür den innerstaatlichen Schriftverkehr sowie Beschriftung von Landkarten gilt die traditionelle Bezeichnung "Republik Weißrussland" mit ihren Ableitungen. Im amtlichen zwischenstaatlichen Schriftverkehr "Republik Belarus".
Yemens. Jemen
ZaireRepublik Zairezairisch/Zairers. Kongo, Demokratische Republik
Zambias. Sambia
Zanzibars. Sansibar
Zentralafrikanische RepublikZentralafrikanische Republikzentralafrikanisch/Zentralafrikanerja
ZypernRepublik Zypernzyprisch/Zyprerja

Afghanistan

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen afghanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kabul zu übersenden.

  2. b)

    Um die eidliche Vernehmung einer Person, die nicht der islamischen Religion angehört, können die afghanischen Gerichte nicht ersucht werden, da nach dem in Afghanistan geltenden islamischen Scheriatsrecht der Eid unter Handauflegung auf den Koran zu leisten ist.

  3. c)

    Übersetzungen brauchen nicht beigefügt zu werden. Soweit Übersetzungen erforderlich werden, beschafft sie die Botschaft auf Kosten der ersuchenden Stelle.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Ägypten

I.

Ägypten ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1981 II S. 1028).
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Ägypten können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ägyptische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministère de la Justice, Midan Lazoughly, Le Caire" (Zentrale Behörde) zu übermitteln. Andere Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Kairo zu übersenden, die sie an das Justizministerium als Empfangsstelle weiterleitet.

  2. b)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Eine Zustellung nach Artikeln 8 und 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 findet nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können jedoch der Zentralen Behörde auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen. Für Zustellungsanträge und die Erledigungsstücke dazu gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 und des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

Algerien

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen algerische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Algier zu übersenden. Die Ersuchen sind "an das zuständige Gericht" zu richten.

2.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

3.
Keine Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung; in Unterhaltssachen ist deren Erledigung zweifelhaft (vor allem bei nicht ehelichen Kindern).

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer (ein bis drei Jahren) muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 852) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Die algerischen Behörden haben bisher für die Erledigung von Ersuchen keine Kosten verlangt.

Andorra

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen andorranische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Madrid zu übersenden, die sie an die zuständige andorranische Justizbehörde weiterleitet.

2.
Die Ersuchen sind mit folgender Anschrift zu versehen:
"Hble. Sr. President
del Tribunal de Batlles
Avinguda Tarragona, 62
Edifici Les Columnes
Andorra la Vella
Principat d'Andorra"

3.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die katalanische oder spanische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Angola

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luanda kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen angolanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in vier Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Luanda zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung angolanischer Behörden entstehen Kosten, die sich nach dem Streitwert richten.

Antigua und Barbuda

I.

Antigua und Barbuda ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1987 II S. 613, 1988 II S. 966);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -,

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen antiguanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind an eine der Zentralen Behörden, "The Governor-General, Antigua and Barbuda" oder "The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda (der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofes von Antigua und Barbuda), St. John's, Antigua", in zwei Stücken zu übermitteln.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind an eine der unter a) genannten Behörden zu richten und mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  3. c)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen worden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können jedoch einer der Zentralen Behörden auch unmittelbar übersandt werden.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

Argentinien

I.

Argentinien ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1988 II S. 939),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S. 823);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Argentinien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmungen oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen argentinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem "Ministerio de Relaciones Exteriores, Comercio Internacional y Culto - Dirección General de Asuntos Juridicos -, Esmeralda 1214, 4 P, C1007 ABP, Buenos Aires" (Zentrale Behörde), zu übermitteln.

  2. b)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1973 II S. 352) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Armenien

I.

Armenien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 554; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen armenische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Armenien" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach armenischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den armenischen Behörden Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die armenische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht..

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1993 II S. 169) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Äthiopien

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird von äthiopischen Behörden nicht geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen ruht der Rechtshilfeverkehr.

III.
Eingehende Ersuchen

Rechtshilfe wird wegen Fehlens der Gegenseitigkeit nicht geleistet.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Australien

I.

Australien, einschließlich der Australischen Außengebiete, ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr, einschließlich des Verkehrs mit den Australischen Außengebieten, gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 U S. 699, 1957 II S. 744); vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Australien können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die australische Staatsangehörigkeit besitzt.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen australische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge und Anlagen sind in zwei Stücken, für den Bundesstaats New South Wales in drei Stücken, mit einem Begleitschreiben der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu übersenden. Sie sind an die nach Anlage 1 zuständige Behörde zu richten.

  2. b)

    Zentrale Behörde nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen sind der Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia (Robert Garran Offices, National Circuit, Barton Act, 2600) und die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden. Die Rechtshilfeersuchen können auch der nach Anlage 1 zuständigen Behörde übersandt werden.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die gerichtliche Behörde, die das Rechtshilfeersuchen erledigt, dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  5. e)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1985 II S. 1003) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.

Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.

V.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2002 II. S. 751) maßgebend; vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001.

Verzeichnis

der Behörden, an welche nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von australischen Behörden erledigt werden sollen

Neu-Süd-Wales (New South Wales)The Registrar, Supreme Court of New South Wales, Sydney
Viktoria (Victoria)The Prothonotary, Law Courts, Melbourne
QueenslandThe Registrar, Supreme Court of Queensland, Brisbane
Süd-Australien (South Australia)The Master of Supreme Court, Adelaide
Tasmanien (Tasmania)The Premier's and Chief Secretary's Department, Public Buildings, Macquarie Street, Hobart
West-Australien (Western Australia)The Registrar, Supreme Court of Western Australia, Perth
Nord-Territorium (Northern Territory)The Registrar, Supreme Court of the Northern Territory, Darwin
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)The Clerk of Petty Sessions, Australian Capital Territory, Canberra
Norfolkinseln (Norfolk Island)The Registrar, Norfolk Island
Kokosinseln (Cocos Islands)The Registrar of the Supreme Court, Cocos Islands

Verzeichnis

der weiteren Behörden nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen

The Registrar
Supreme Court of Tasmania
Salamanca Place
HOBART TAS 7000

The Registrar
Supreme Court of Queensland
George Street
BRISBANE QLD 4000

The Registrar
Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
PERTH WA 6001

The Registrar
Supreme Court of New South Wales
Law Courts
Queens Square
SYDNEY NSW 2000

The Registrar
Supreme Court of the Australian Capital Territory
Law Courts Building
Knowles Place
CANBERRA CITY ACT 2601

The Registrar
Supreme Court of Victoria
210 William Street
MELBOURNE VIC 3000

The Registrar
Supreme Court of South Australia
1 Gouger Street
ADELAIDE SA 5000

The Registrar
Supreme Court of Norfolk Island
c/- Federal Court of Australia
Law Courts
Queens Square
SYDNEY NSW 2000

The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
Mitchell Street
DARWIN NT 0800

Bahamas

I.

Die Bahamas sind Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736; BGBl. 1978 II S. 915);

- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehendes Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston/Jamaika kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die bahamaische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen bahamaische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsersuchen sind unmittelbar an Attorney General's Office, Post Office Building, East Hill Street, P.O. Box N 3007, Nassau, Bahamas (Zentrale Behörde) zu richten.
  2. b)
    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston zu übersenden. Sie sind an "Honourable Attorney General" zu richten.
  3. c)
    Soweit erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Bangladesch

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dhaka kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bangladesch hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müßten bangladeschische Behörden in Anspruch genommen werden. Mit einer Erledigung durch bangladeschische Behörden ist jedoch nicht zu rechnen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Barbados

I.

Barbados ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1982 II S. 539, 998);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736. BGBl. 1960 II S. 1518, 1971 II S. 467);

- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen barbadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Law Courts, Bridgetown/Barbados" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1970 II S. 1045) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Belarus

I.

Belarus ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März, 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, BGBl. 1994 II S. 83),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Minsk kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen belarussische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Justice of the Republic of Belarus, 220084 Minsk, ul. Kollektornaya, 10" (Zentrale Behörde) zu übermitteln.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Minsk zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  3. c)

    .Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Belarus" zu richten.

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belarussischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belarussischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  5. e)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 755) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Belarus ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 682; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1994 II S. 2533) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Belgien

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Belgien gilt

  1. 1.

    Die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedsstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    Die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedsstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

    2. b)

      die deutsch-britische Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 (BGBl. II S. 1524).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Französisch, Niederländisch, Englisch oder Deutsch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die zuständigen Gerichtsvollzieher (huissiers de justice, Gerechtsdeurwaarders) der Gerichtsbezirks am Ort der Zustellung (siehe auch http://www.eu-procedure.be/DE/searchHussier.asp).

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die nationale Gerichtsvollzieherkammer:

Chambre nationale de huissiers de justice / Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders
Avenue Henri Jaspar 93 / Henri Jasparlaan 93
1060 BRÜSSEL
BELGIEN

Tel.:(+32-2) 5380092
Fax:(+32-2) 539 41 11
E-Mail:Chambre.Nationale@huissiersdejustice.be
Nationale.Kamer@gerechtsdeurwaarders.be

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang an deutsche Staatsangehörige zugestellt werden. Die Botschaft in Brüssel kann solche Zustellungen jedoch regelmäßig aus Kapazitätsgründen nicht ausführen.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Das in der belgischen Erklärung vorgesehene Formblatt ist zu verwenden. Ist keine Übersetzung in die - je nach örtlicher Amtssprache - französische oder niederländische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern. Die Region Eupen/Sankt Vith ist deutschsprachig.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Belgien können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte belgische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Belgien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen belgischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind - je nach örtlicher Amtssprache - in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind - je nach örtlicher Amtssprache - Übersetzungen in das Französische oder Niederländische beizufügen. Die Region Eupen/Sankt Vith ist deutschsprachig; Übersetzungen sind hier entbehrlich. Die jeweils örtliche Amtssprache ergibt sich aus dem Handbuch.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde ist das Justizministerium:

Service public federal Justice
Service d'Entraide judiciaire international en matiere civile
Boulevard de Waterloo, 115
1000 Brüssel
Belgien
Tel: (+32-2) 542 65 11
Fax: (+32-2) 542 70 06 oder (+32-2) 542 70 38
E-Mail: eu1206ue@just.fgov.be

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belgischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belgischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Deutsch, Französisch, Niederländisch oder Englisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 1439) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Bei der Beauftragung von Gerichtsvollziehern entstehen Kosten zwischen 80 und 300 Euro. Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Im Anwendungsbereich der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 werden - mit Ausnahme der Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt werden - Kosten nicht erstattet. Der Betrag der Auslagen, der bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung entstanden, aber nicht zu erstatten ist, ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

1.
Die in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen werden im anderen Staat auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt.

2.
Die erforderlichen Übersetzungen können auch von einem vereidigten Übersetzer im Inland beschafft werden. Die Kosten der Übersetzung sind unter Angabe des Betrags geltend zu machen.

3.
Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    das deutsch-belgische Abkommen vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1959 II S. 765, 1960 II S. 2408);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 26. Juni 1959 (BGBl. I S. 425) -,

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -.

VII.
Rechtsauskunft

Belgien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Bolivien

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in La Paz kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen bolivianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in La Paz zu übersenden.

  2. b)

    In den Kopf der Ersuchen sind der Name des ersuchenden Gerichts sowie die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnortes und eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens aufzunehmen. In den Ersuchen muß die Gegenseitigkeit zugesichert werden. Ferner empfiehlt es sich, allen Ersuchen eine von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozeßhandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozeßhandlung zu bestellen. Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, so müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

  3. c)

    Bei Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

  4. d)

    Die Unterschrift des ersuchenden Richters muß legalisiert sein.

  5. e)

    Landessprache ist die spanische Sprache.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei einer Mitwirkung bolivianischer Behörden entstehen Kosten.

Botsuana

I.

Botsuana ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Gaborone kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen botsuanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Office of the President" in Gaborone (Zentrale Behörde) in zwei Stücken zu übermitteln.

  2. b)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach botsuanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den botsuanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. (36)

  3. c)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sowie um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an den "Registrar of the High Court of Botsuana", Gaborone, zu richten und mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Gaborone zu übersenden.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstabe b) und c) des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können der Zentralen Behörde jedoch auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die englische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen. Für Zustellungsanträge und die Erledigungsstücke dazu gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

3.
Ein Richter des Obersten Gerichtshofs von Botsuana kann den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

IV.
Kosten

1.
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

2.
Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme sowie um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können Kosten entstehen.

Brasilien

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen brasilianische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia zu übersenden.

2.
Sie sind "An das zuständige Gericht der Föderativen Republik Brasilien" zu richten.

In den Kopf der Ersuchen sind der Name des ersuchenden Gerichts sowie die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes und eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens aufzunehmen. In den Ersuchen muß die Gegenseitigkeit zugesichert werden. Die einleitenden Worte der Überschrift sind zweckmäßig wie folgt zu übersetzen: "Carta rogatoria referente ...".

3.
Bei Ersuchen um Vernehmung ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

4.
Von Ersuchen um Abnahme eines Eides ist abzusehen, da das brasilianische Recht den Eid nicht kennt. Das brasilianische Verfahrensrecht sieht nur eine feierliche Erklärung vor, die als declaracão solene, depoimento oder afirmacão bezeichnet wird und die mit der eidesstattlichen Versicherung des deutschen Rechts verglichen werden kann.

5.
Landessprache ist die portugiesische Sprache.

6.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein brasilianischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozeßhandlung betreibenden Partei beauftragt wird. Wünscht die Partei einen brasilianischen Rechtsanwalt zu bestellen, so ist dies in dem Begleitschreiben der Botschaft mitzuteilen. Die Botschaft wird dann dem ersuchenden Gericht eine Liste von Rechtsanwälten übersenden, aus der die Partei einen Vertreter auswählen kann. Die Vollmachtsurkunde nach dem anliegenden Muster kann dem von der Partei beauftragten brasilianischen Anwalt entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Botschaft übersandt werden. Für juristische Personen kann der Prozeßbevollmächtigte in dem Verfahren vor dem ersuchenden Gericht die Vollmacht unterzeichnen, wenn er im Eingang des Ersuchens angeführt ist. Wird die Vollmacht von dem Vorstand oder einem sonstigen Organ erteilt, so ist ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister mit Übersetzung beizufügen, aus dem sich die Vertretungsbefugnis des Organs ergibt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch die zuständige deutsche Urkundsperson und der Legalisation. Die erforderlichen Vereinbarungen, insbesondere über das Honorar, trifft die Partei stets unmittelbar mit dem brasilianischen Rechtsanwalt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377; 1961 II S. 80) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Die brasilianischen Behörden erheben Kosten.

Anlage

Proçuração
Vollmacht

(Name des Vollmachtgebers)(Staatsangehörigkeit)
, domiciliado e residente
(Beruf)(wohnhaft)
à,na cidade de(Alemanha),
(Straße)(in der Stadt)(Deutschland),
nomeia e constitui seu bastante procurador o advogado, ernennt und bestellt zu seinem bevollmächtigten Vertreter
senhor Dr.
Herrn Rechtsanwalt Dr.(Staatsangehörigkeit)
inscrito na Ordem dos Advogados do Brasil, sob número____________,
eingeschrieben in der brasilianischen Anwaltskammer unter Nummer
com escritório na cidade de _____________,Estado de___________,
mit Anwaltskanzlei in der Stadt,Bundesstaat
à______________________, outorgando-lhe poderes "ad-judicia", em
(Straße),und erteilt ihm Vollmacht zur Vornahme

qualquer Juízo, Instância ou Tribunal, podendo representar
aller erforderlichen Prozeßhandlungen für jedes Gericht, jede

perante as repartições públicas, federais, estaduais e
Instanz und jeden Gerichtshof; auch kann er vor den öffentlichen

municipais, praticando, enfim, todos os demais atos necessários,
Dienststellen des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden,

para os quais lhe são conferidos os respectivos
die Vertretung wahrnehmen und schließlich alle weiteren

poderes, inclusive substabelecer.
notwendigen Handlungen, für die ihm die betreffende Vollmacht übertragen ist, einschließlich der Erteilung von Untervollmacht, vornehmen.

Bulgarien

I.

Bulgarien ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 2001 II S. 1004)

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sofia kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen bulgarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice and European Legal Integration, Slavyanska 1, 1000 Sofia" (Zentrale Behörde) zu übersenden, das auch die auf dem konsularischen Weg übermittelten Zustellungsanträge entgegennimmt.
  2. b)
    Rechtshilfeersuchen sind in bulgarischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache zu begleiten. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die zuständige bulgarische Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  4. d)
    Bulgarien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.
  5. e)
    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bulgarischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den bulgarischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

3.
Der für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens zuständige Richter kann nach dem Recht eines Drittstaates bestehende Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote anerkennen, wenn das Rechtshilfeersuchen Angaben zu Aussageverweigerung und zu Aussageverboten nach dem Recht eines Drittstaates enthält, die zur Anwendung des Artikel 11 Abs. 2 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1930 notwendig sind.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1930 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Bulgarien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 3. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 643; vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1934).

Burundi

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bujumbura kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen burundische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bujumbura zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an den "Parquet Général de la République Burundi" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Landessprachen sind Kirundi und Französisch.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Chile

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Chile können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls keine Rechtswirkungen in Chile hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen chilenische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten. Sie müssen die Angabe enthalten, daß die Prozeßhandlung, um die ersucht wird, durch die Person betrieben werden kann, die das Ersuchen vorlegt.

  3. c)

    Die Ersuchen müssen die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

  4. d)

    Die chilenischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Es empfiehlt sich, mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozeßhandlung betreibenden Partei einen chilenischen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Auswahl des Anwalts kann der Botschaft überlassen werden. Zu diesem Zweck ist dem Ersuchen eine Blankovollmacht der Partei beizufügen und die Botschaft zu bitten, den chilenischen Anwalt zu beauftragen und seinen Namen in die Vollmacht einzusetzen. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen Gebühren, die jeweils vorab zu vereinbaren sind.

  5. e)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

  6. f)

    Die Unterschrift des ersuchenden Richters muß legalisiert sein.

  7. g)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach chilenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den chilenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Beklagten vor Gericht zu zitieren und ihn zu befragen, ob er sich freiwillig der Blutentnahme unterziehe. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen ist "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten mit der Bitte, das zuständige chilenische Gericht anzuweisen, den Beklagten zu laden und zu befragen, ob er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehe.

  8. h)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 356) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung chilenischer Behörden und chilenischer Rechtsanwälte entstehen Kosten.

China, Volksrepublik

I.

Die Volksrepublik China ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1992 II S. 146; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977).

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls die zu vernehmende Person nicht die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen chinesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Bureau of International Judicial Assistance, Ministry of Justice, 10, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District, Beijing P.C. 100020 People's Republic of China" zu übermitteln.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Peking zu übersenden.

  3. c)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die chinesische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Zustellungen gemäß Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

4.
Rechtshilfeersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

2.
Die chinesischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlaß der Entscheidung an gerechnet zulässig.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet. Im übrigen keine Bemerkungen.

Costa Rica

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in San José de Costa Rica kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen costaricanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in San José de Costa Rica zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "Corte Suprema de Justicia" in San José zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen, den Anlagen und den Übersetzungen müssen legalisiert werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Costa Rica ist Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300, 1976 II S. 1016; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974, BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698).

Côte d'Ivoire

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit, besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ivorische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Abidjan zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die ivorischen Behörden verlangen für die Erledigung von Ersuchen mit Ausnahme der an Sachverständige zu zahlenden Beträge keine Kosten. Demgemäß sind auch den ivorischen Behörden nur die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen in Rechnung zu stellen.

Dänemark
(einschließlich der Fåröerinseln und Grönland)

I.

Dänemark einschließlich der Fåröerinseln und Grönland ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gelten insbesondere die Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 i.d.F. des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Dänemark, die jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollen, können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich und durch das Dänische Justizministerium genehmigt ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen dänische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Für die Entgegennahme der Ersuchen sind zuständig:

    1. aa)

      außerhalb Kopenhagens das Gericht des Ortes, an dem die Zustellung zu bewirken oder die nachgesuchte Handlung vorzunehmen ist (vgl. Anlage);

    2. bb)

      in Kopenhagen bei Zustellungsanträgen der Präsident des Kopenhagener Stadtgerichts und bei Rechtshilfeersuchen das Justizministerium.

  2. b)

    Abgesehen von den unter Buchstabe c bezeichneten Fällen brauchen Übersetzungen nicht beigefügt zu werden.

  3. c)

    Anträgen auf förmliche Zustellung, die stets nur hilfsweise für den Fall zu stellen sind, daß die formlose Zustellung nicht möglich ist, sind Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die dänische Sprache beizufügen. Wenn sie ausnahmsweise fehlen, werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft.

  4. d)

    Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.

  5. e)

    Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.

  6. f)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  7. g)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den dänischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Den in dänischer Sprache abgefaßten Schriftstücken brauchen Übersetzungen in die deutsche Sprache nicht beizuliegen. Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung eine deutsche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes nicht beigefügt ist, ist sie von der ersuchten Stelle auf Kosten der ersuchenden Behörde zu beschaffen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten worden nur nach Maßgabe des Artikels 5 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die dänischen Behörden regelmäßig davon ab. die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den dänischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen, die nach Artikel 18, 19 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 für vollstreckbar erklärt wurden, werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Auf Grund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuß zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet.

Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind
das EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27. September 1968 (BGBl. 1973 II S. 60) in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1986 II S. 1020, 1988 II S. 791), des 2. Beitrittsübereinkommens vom 25. Oktober 1982 (BGBl. 1989 II S. 214) und des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. 1996 II S. 380),
für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 1988 II S. 98)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskünfte

Dänemark ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Anlage

Verzeichnis der dänischen Gerichte

(Stand: Januar 1966)

Der Richter des GerichtsÅbenråin Åbenrå
Der Richter des GerichtsÆrøskøbingin Ærøskøbing
Der Richter der 3. Abteilung des GerichtsÅlborgin Ålborg
Der Richter der 3. Abteilung des StadtgerichtsÅrhusin Århus
Der Richter des BezirksgerichtsÅrhus Nordin Århus
Der Richter des BezirksgerichtsÅrhus Südin Århus
Der Richter des GerichtsAssensin Assens
Der Richter des GerichtsBallerupin København N., Sortedam Dossering 29
Der Richter des GerichtsBogensein Bogense
Der Richter des GerichtsBrædstrupin Brædstrup
Der Richter des GerichtsBrønderslevin Brønderslev
Der Zivilrichter des GerichtsEsbjergin Esbjerg
Der Richter des GerichtsFåborgin Fåborg
Der Richter des GerichtsFjerritslevin Fjerritslev
Der Richter des GerichtsFredericiain Fredericia
Der Richter der 3. Abteilung des BezirksgerichtsFrederiksbergin København F, Howitzvej 32
Der Zivilrichter des GerichtsFrederikshavnin Frederikshavn
Der Richter des GerichtsFrederikssundin Frederikssund
Der Richter des GerichtsGentoftein København N., Blegdamsvej 6
Der Richter des GerichtsGladsaksein København N., Blegdamsvej 6
Der Richter des GerichtsGlostrupin Glostrup
Landgericht GrönlandsGodthåbauf Grönland
Der Richter des GerichtsGråstenin Gråsten
Der Richter des GerichtsGrenåin Grenå
Der Richter des GerichtsGrindstedin Grindsted
Der Zivilrichter des GerichtsHaderslevin Haderslev
Der Richter des GerichtsHammelin Hammel
Der Richter des GerichtsHaslevin Haslev
Der Richter des GerichtsHelsingein Helsinge
Der Richter des GerichtsHelsingørin Helsingør
Der Richter des StadtgerichtsHerningin Herning
Der Richter des BezirksgerichtsHerningin Herning
Der Richter des GerichtsHillerødin Hillerød
Der Richter des GerichtsHjørringin Hjørring
Der Richter des GerichtsHobroin Hobro
Der Richter des GerichtsHøngin Høng
Der Richter des GerichtsHørsholmin Hørsholm
Der Richter des GerichtsHolbækin Holbæk
Der Richter des GerichtsHolstebroin Holstebro
Der Richter des GerichtsHolstedin Holsted
Der Richter des GerichtsHornsletin Hornslet
Der Richter des StadtgerichtsHorsensin Horsens
Der Richter des BezirksgerichtsHorsensin Horsens
Der Richter des GerichtsHvidovrein Hvidovre, Bytoften 29
Der Richter des GerichtsKalundborgin Kalundborg
Der Richter des GerichtsKertemindein Kerteminde
Der Richter des GerichtsKjellerupin Kjellerup
Der Richter des GerichtsKøgein Køge
Der Richter des StadtgerichtsKoldingin Kolding
Der Richter des BezirksgerichtsKoldingin Kolding
Der Präsident des Kopenhagener Stadtgerichtsin København K., Domhuset
Der Richter des GerichtsKorsørin Korsør
Der Richter des GerichtsLemvigin Lemvig
Der Richter des GerichtsLøgstørin Løgstør
Der Richter des GerichtsLøgumklosterin Løgumkloster
Der Richter des GerichtsLyngbyin Lyngby
Der Richter des GerichtsMariagerin Mariager
Der Richter des GerichtsMariboin Maribo
Der Richter des GerichtsMiddelfartin Middelfart
Der Richter des GerichtsNæstvedin Næstved
Der Richter des GerichtsNakskovin Nakskov
Der Richter des GerichtsNeksøin Neksø
Der Richter des GerichtsNibein Nibe
Der Richter des GerichtsNørresundbyin Nørresundby
Der Richter des GerichtsNyborgin Nyborg
Der Richter des GerichtsNykøbing auf Seelandin Nykøbing auf Seeland
Der Richter des GerichtsNykøbing Falsterin Nykøbing Falster
Der Richter des GerichtsNykøbing Morsin Nykøbing Mors
Der Richter des GerichtsOdderin Odder
Der Richter der 3. Abteilung des StadtgerichtsOdensein Odense
Der Richter des BezirksgerichtsOdensein Odense
Der Zivilrichter des StadtgerichtsRandersin Randers
Der Richter des BezirksgerichtsRandersin Randers
Der Richter des GerichtsRibein Ribe
Der Richter des GerichtsRingkøbingin Ringkøbing
Der Richter des GerichtsRingstedin Ringsted
Der Richter des GerichtsRøddingin Rødding
Der Richter des GerichtsRødovre per Vanløsein Vanløse, Rødovrevej 133
Der Richter des GerichtsRønnein Rønne
Der Richter des StadtgerichtsRoskildein Roskilde
Der Richter des BezirksgerichtsRoskildein Roskilde
Der Richter des GerichtsRudkøbingin Rudkøbing
Der Richter des GerichtsSæbyin Sæby
Der Richter des GerichtsSakskøbingin Sakskøbing
Der Richter des GerichtsSilkeborgin Silkeborg
Der Richter des GerichtsSkanderborgin Skanderborg
Der Richter des GerichtsSkivein Skive
Der Richter des GerichtsSkjernin Skjern
Der Richter des GerichtsSlagelsein Slagelse
Der Richter des GerichtsSønderborgin Sønderborg
Der Richter des GerichtsSorøin Sorø
Der Richter des GerichtsStegein Stege
Der Richter des GerichtsStore Heddingein Store Heddinge
Der Richter des GerichtsStruerin Struer
Der Richter des StadtgerichtsSvendborgin Svendborg
Der Richter des BezirksgerichtsSvendborgin Svendborg
Der Richter des GerichtsTårnbyin København N., Blegdamsvej 6
Der Richter des GerichtsTerndrupin Terndrup
Der Richter des GerichtsThistedin Thisted
Der Richter des Gerichts fürFærøernein Thorshavn
Der Richter des GerichtsTønderin Tønder
Der Richter des GerichtsVardein Varde
Der Richter des StadtgerichtsVejlein Vejle
Der Richter des BezirksgerichtsVejiein Vejle
Der Richter des GerichtsVestervigin Vestervig
Der Richter des StadtgerichtsViborgin Viborg
Der Richter des BezirksgerichtsViborgin Viborg
Der Richter des GerichtsVordingborgin Vordingborg

Dominica

I.

Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die dominicanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen dominicanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Außenministerium von Dominica (Ministry of Foreign Affairs of the Commonwealth of Dominica) in Roseau zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Dominikanische Republik

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet,

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santo Domingo kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die dominikanische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen dominikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Santo Domingo zu übersenden.

  2. b)

    Die dominikanischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozeßhandlung betreibenden Partei ist ein Bevollmächtigter in der Dominikanischen Republik zu beauftragen. Wird das Ersuchen in einer allgemeinen Zivilsache gestellt, so muß der Bevollmächtigte ein in der Dominikanischen Republik zugelassener Anwalt sein. In Handelssachen kann auch jede andere Person zum Bevollmächtigten bestellt werden. Die Auswahl des Bevollmächtigten kann der Botschaft überlassen werden. Den Ersuchen ist zu diesem Zweck eine Blankovollmacht der die Prozeßhandlung betreibenden Partei beizufügen und die Botschaft zu bitten, den Bevollmächtigten in der Dominikanischen Republik zu beauftragen und seinen Namen in die Vollmacht einzusetzen. Die Höhe des Anwaltshonorars wird jeweils zwischen der Partei und dem Anwalt vereinbart.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

  4. d)

    Alle Unterschriften müssen legalisiert sein.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden entstehen Kosten.

Ecuador

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Auslandsvertretung in Ecuador kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen ecuadorianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Quito zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder die zuständige Behörde" zu richten.

  3. c)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen, den Anlagen und den Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2005 II S. 752) zu versehen,

  4. d)

    Landessprache ist die spanische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1974 II S. 1395) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

El Savador

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San Salvador kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist; und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen salvadorianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in San Salvador zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An den Obersten Gerichtshof von El Salvador" zu richten.

  3. c)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1996 II S. 934) zu versehen.

3.
Landessprache ist die spanische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Estland

I.

Estland ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Abkommens vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß (RGBl. 1909 S. 409, RGBl. 1930 II S. 1),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1996 II S. 2758, 2759),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1996 II S. 2494);

- vgl. zu a) auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 (RGBl. S. 430) und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tallinn kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen estnische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Justizministerium der Republik Estland (Ministry of Justice of Estonia, Tonismägi 5 a, EE-0100 Tallinn, Estonia) in Tallinn (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Die Republik Estland hat Widerspruch gegen eine Zustellung auf der Grundlage von Artikel 10 Buchstabe c) des Hager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erklärt.

  3. c)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das estnische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach estnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den estnischen Behörden nur mit Einwilligung der Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 1098) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684) maßgebend; vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz. (AVAG) vom 30. Mai 1988.

VI.
Rechtsauskünfte

Estland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 681).

Fidschi

I.

Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington/Neuseeland kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die fidschianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen fidschianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Fidschi fortgilt (BGBl. 1975 II S. 1739), enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Finnland

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Finnland gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die erstinstanzlichen Gerichte.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist das Justizministerium:

Hausanschrift:
Oikeusministeriö
Eteläesplanadi 10
00130 HELSINKI
FINNLAND

Postanschrift:
Oikeusministeriö
PL 25
00023 VALTIONEUVOSTO
FINNLAND

Tel.:(+358-9) 16 06 76 28
Fax:(+358-9) 16 06 75 24
E-Mail:central.authority@om.fi

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücker dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellungs eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die finnische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Helsinki kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte finnische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Finnland selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem finnischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II.1 a. cc.) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer, finnischer oder schwedischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Finnische, Schwedische oder Englische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach finnischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den finnischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch, Finnisch oder Schwedisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel

Maßgebend sind

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

  3. 3.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. bis 3. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -.

  4. 4.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 2311)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikel 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Finnland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Frankreich
(einschließlich überseeischer Departments und sonstiger französischer Gebiete)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Frankreich samt überseeischer Departments (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion) gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

    2. b)

      die deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. II S. 1040).

  4. 4.

    Für die hiervon nicht erfassten sonstigen französischen Gebiete (französische Überseegebiete: Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon) gilt weiterhin

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388; 1961 II S. 355, 1962 II S. 854),

    2. b)

      das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),

    3. c)

      das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1987 II S. 306).

    Die deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. II S. 1040) erstreckt sich nicht auf diese Gebiete.

    - vgl. zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958, zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge nach Frankreich sowie überseeische Departments (vgl. §§ 31a-31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Französisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstelle ist die nationale Gerichtsvollzieherkammer:

Chambre Nationale des Huissiers en Justice
Service des Actes Internationaux
44, rue de Douai
75009 PARIS
FRANKREICH

Tel.:(+33) 149 70 12 90
Fax:(+33) 140 16 99 35
E-Mail:cnhj@huissier-justice.fr
Internet:www.huissier-justice.fr

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist das Referat für Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen im französischen Justizministerium:

Bureau de l´entraide judiciaire civile et commerciale
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
13, place Vendôme
75042 PARIS CEDEX 01
FRANKREICH

Tel.:(+33) 144 86 14 83 (alternativ: -01)
Fax:(+33) 144 86 14 06

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Die übersandten Schriftstücke müssen auf dem Rückschein aufgeführt oder der Inhalt der Sendung auf andere Weise (zum Beispiel durch einen Aktenvermerk) nachweisbar sein. Ist keine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Zustellungsanträge in sonstige französische Gebiete (vgl. §§ 32-34 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (vgl. § 13 ZRHO)

Die deutsche Botschaft in Paris kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung nach Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, in die französischen Süd- und Antarktisgebiete, nach Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg und Form der Zustellungsanträge

In allen anderen Fällen müssen französische Behörden in Anspruch genommen werden. Für Zustellungsanträge ist das Formblatt nach dem Muster ZRH 1 (einschließlich des Vordrucks Inhaltsangabe) zu verwenden. Die französischen Behörden beanstanden es nicht, wenn die zuzustellenden Schriftstücke nur in einem Stück beigefügt sind. Zentrale Behörde ist das französische Justizministerium (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.). In der Regel ist um formlose Zustellung und hilfsweise für den Fall der Annahmeverweigerung um förmliche Zustellung zu ersuchen.

bb.
Übersetzungen

Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die französische Sprache sind auch dann beizufügen, wenn die förmliche Zustellung nur hilfsweise beantragt wird.

3.
Rechtshilfeersuchen nach Frankreich sowie überseeische Departments (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Vernehmung anderer Personen bedarf der Genehmigung des französischen Justizministeriums (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.).

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Zuständigkeit ausländischer Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte französische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Frankreich oder den überseeischen Departments selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen französischen Behörde einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in französischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Französische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

4.
Rechtshilfeersuchen in sonstige französische Gebiete (vgl. §§ 36-40 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Paris kann Ersuchen auf Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Vorlegung von Urkunden für Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, die französischen Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht erledigen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg

Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben an das französische Justizministerium (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.) als Zentralstelle unter dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen zu übersenden.

bb.
Übersetzungen

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

cc.
Beauftragte

Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn das französische Justizministerium (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.) diese genehmigt hat und bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

dd.
Anwesenheitsrecht

Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

ee.
Vaterschaftsfeststellung

Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge aus Frankreich sowie überseeischen Départments (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2-8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Zustellungsanträge aus sonstigen französischen Gebieten (vgl. §§ 66-81 ZRHO)

Die französischen Behörden aus sonstigen französischen Gebieten werden in der Regel nur formlose Zustellung beantragen. Kann diese mangels Annahmebereitschaft nicht bewirkt werden, so sendet die ersuchte Stelle den Zustellungsantrag mit einem Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung zurück. Ist einem Zustellungsantrag das zuzustellende Schriftstück nur in einem Stück beigefügt, so soll dies nicht beanstandet werden.

Ein Zustellungszeugnis ist nach dem Muster ZRH 1 zu erstellen. Es kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Rechtshilfeersuchen aus Frankreich sowie den überseeischen Départments (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

4.
Rechtshilfeersuchen aus sonstigen französischen Gebieten (vgl. §§ 82-88 ZRHO)

Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 bleibt anwendbar.

5.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juli 1956 (BGBl. 1960 II S. 2328) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten. Dieses Übereinkommen gilt auch für Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes.

IV.
Kosten

Kosten werden für Frankreich sowie überseeische Départments nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 EG-Zustellungsverordnung sowie des Artikels 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Für die Tätigkeit von Gerichtsvollziehern wird eine Pauschale von 69 Euro als Vorschuss verlangt. Für sonstige französische Gebiete gelten Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann auf diplomatischem Weg oder (für das europäische Gebiet Frankreichs) vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.

Die erforderlichen Übersetzungen können (für das europäische Gebiet Frankreichs) auch von einem vereidigten Übersetzer im Inland beschafft werden. In diesem Fall sind auch die Kosten der Übersetzung unter Angabe des Betrags geltend zu machen.

Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es (für das europäische Gebiet Frankreichs) nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. (gelten nicht für Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon) auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001-,

  4. 4.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Frankreich ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Gabun

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Libreville kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die gabunische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen gabunische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Libreville zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "Ministère des Affaires Etrangères, de la Coopération et de la Francophonie" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung gabunischer Behörden entstehen Kosten.

Gambia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die gambische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen gambische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Ghana

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ghanaische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Accra zu übersenden.

  2. b)

    Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht in Ghana", Rechtshilfeersuchen "An den High Court of Ghana" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.

  4. d)

    Da bei nicht zutreffender Anschrift des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person wegen Fehlens eines Meldesystems in Ghana weitere Ermittlungen nicht möglich sind, sollen - soweit möglich - für den Fall einer nicht zutreffenden Anschrift eines Zustellungsempfängers oder einer zu vernehmenden Person weitere Anschriften von Verwandten und anderen Personen angegeben werden, die in der Regel weiter Auskunft über den Aufenthalt der betreffenden Person geben können.

  5. e)

    Mit einer Erledigung der Ersuchen ist nicht zu rechnen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Grenada

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518, 1975 II S. 366; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die grenadische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen grenadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada W. I." zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Griechenland

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Griechenland gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das deutsch-griechische Abkommen vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl. 1939 II S. 848, BGBl. 1952 II S. 634); vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 31. Mai 1939 (RGBl. II S. 847).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Griechisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangs- und Zentralstelle ist das

Justizministerium (Ipourgio Dikeosinis)
Mesogion 96
11527 ATHEN
GRIECHENLAND

Tel.:(+30-10) 771 41 86
Fax:(+30-10) 771 59 94

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers unmittelbar durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Die Zusatzleistung "eigenhändig" wird postalisch nicht angeboten. Das Schriftstück darf vom Empfänger, dessen gesetzlichem Vertreter oder seinem Ehepartner, seinen Kindern, Geschwistern oder Eltern entgegengenommen werden. Ist keine Übersetzung in die griechische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte griechische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Griechenland selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen griechischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in griechischer, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Griechische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. bb. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach griechischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den griechischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65 s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Griechisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in Deutsch ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 251) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Artikel 16 des Abkommens vom 11. Mai 1938 genannten Kostenentscheidungen kann auf dem diplomatischen Weg oder vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    der deutsch-griechische Vertrag vom 4. November 1961 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1963 II S. 109, 1278);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. Februar 1963, BGBl. I S. 129, 766 -.

VII.
Rechtsauskunft

Griechenland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 788; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli  1974).

Guatemala

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Guatemala kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen guatemaltekische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Guatemala zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht der Republik Guatemala" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen und sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt sein. Sie werden von der Botschaft besorgt. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Zahl der Seiten.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Guyana

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736. BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die guyanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen guyanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court of Judicature, Georgetown/Guyana" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Haiti

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen haitianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Santo Domingo zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Honduras

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen honduranische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Tegucigalpa zu übersenden.

2.
Sie sind "An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)" ("Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C.A.") zu richten.

3.
Die honduranischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei ist ein in der Republik Honduras zugelassener Rechtsanwalt zu beauftragen. Seine Auswahl wird zweckmäßigerweise der Botschaft in Tegucigalpa überlassen. In die Ersuchen ist zu diesem Zweck folgender Zusatz aufzunehmen: "Für die Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung wird irgendeinem honduranischen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, der das Ersuchen vorlegt, das ihm die deutsche Botschaft in Tegucigalpa anvertraut hat." Die Botschaft ist zu bitten, einen Rechtsanwalt in der Republik Honduras zu beauftragen. Die Gebühren des beauftragten honduranischen Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes; mitunter werden sie nach der aufgewendeten Zeit berechnet, wobei ein Stundensatz zugrunde gelegt wird.

4.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

5.
Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2005 II S. 64) zu versehen.

6.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Es entstehen Kosten.

Hongkong
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I.
Im Verhältnis zu Hongkong gelten

  1. a)
    das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 583, 594),
  2. b)
    das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 583, 594);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vorn 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen Behörden in Hongkong in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsanträge sind dem "Administrative Secretary of the Government of Hong Kong, Special Administrative Region, Lower Albert Road, Hong Kong" (Zentrale Behörde), zu übermitteln. Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die chinesische oder englische Sprache beizufügen.
  2. b)
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Rechtshilfeersuchen sind dem "Registrar of the High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, 38 Queensway, Hongkong" (Zentrale Behörde) zu übermitteln. Die Ersuchen sind in chinesischer oder englischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen zu begleiten.
  4. d)
    Es empfiehlt sich, die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen genau zu formulieren (z.B. in Form eines Fragebogens). Vernehmungen in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles ihr über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, sind in Hongkong nicht üblich; insoweit ist daher mit einer sachgemäßen Erledigung nicht zu rechnen.
  5. e)
    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem in Hongkong geltenden Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den dortigen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

Indien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Indien können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen indische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi zu übersenden.

  2. b)

    Ob Zustellungsanträge deutscher Stellen durch die indischen Behörden erledigt werden, ist noch nicht geklärt.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die indischen Behörden verlangen für die Erledigung von Ersuchen mit Ausnahme der an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge keine Kosten. Demgemäß sind den indischen Behörden auch nur die an Zeugen und Sachverständige gezahlten Beträge in Rechnung zu stellen.

Indonesien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jakarta kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen indonesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Jakarta zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die indonesische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden, insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht in der Nähe von Jakarta wohnt.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Irak

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen irakische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bagdad zu übersenden.

  2. b)

    Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Iran

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls keine Rechtswirkungen im Iran hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen iranische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Teheran zu übersenden.

  2. b)

    Sie werden mit einer Begleitnote über das Iranische Außenministerium und das Iranische Justizministerium dem zuständigen iranischen Gericht zugeleitet.

  3. c)

    Zustellungsersuchen können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsadressaten vollständig ist. Ist die Anschrift nicht bekannt, so kann diese unter Umständen - wenn die Passdaten bekannt sind - durch ein gesondertes Ersuchen in zweifacher Ausfertigung über das iranische Außenministerium in Erfahrung gebracht werden, oder kann mit dem Begleitschreiben an die Botschaft um Ermittlung der Anschrift gebeten werden.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die neupersische Sprache in zwei Stücken beizufügen.

  5. e)

    Mit einer Übermittlung von Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht ehelicher Kinder kann nicht gerechnet werden.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Personenstands-, Familien- und Nachlaßsachen

Artikel 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 und das Schlußprotokoll (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829) enthalten Bestimmungen über das Personen-, Familien- und Erbrecht.

Irland

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Irland gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Englisch oder Gälisch (Irisch) ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die dem Bezirksgericht (Circuit Court Office) der einzelnen Ortschaften angeschlossenen Urkundsbeamten (County Registrars).

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist der oberste Gerichtshof:

The Master
The High Court
Four Courts
DUBLIN 7
IRLAND

Tel.:(+353-1) 872 56 69 (Office of the High Court)
Fax:(+353-1) 888 60 00 (Office of the High Court)

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch einen irischen Rechtsanwalt (Solicitor) im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Dublin kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche oder die irische Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte irische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Irland selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen irischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer oder gälischer (irischer) Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Englische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach irischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den irischen Behörden jedoch nicht erledigt; siehe aber die Möglichkeit der Erledigung durch die deutsche Botschaft in Dublin in eigener Zuständigkeit (Ziff. II. 2. a.).

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65 s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Gälisch (Irisch) ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 365) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vgl. die Bemerkungen zu VII.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

VII.
Nachlasssachen

Für die Nachlassbehandlung ist Artikel 22 des deutsch-irischen Handels- und Schifffahrtsvertrags vom 12. Mai 1930 (RGBl. 1931 II S. 115, 692) maßgebend.

Island

I.
Island ist Vertragsstaat des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909 S. 409; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909, RGBl. S. 430).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Reykjavik kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen isländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft: in Reykjavik zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht der Republik Island" zu richten und sollen eine kurze Begründung dafür enthalten, warum Rechtshilfe erbeten wird.

  3. c)

    Falls ein Dolmetscher oder Übersetzer für die isländische Sprache nicht zur Verfügung steht, kann das ersuchte isländische Gericht um die Beschaffung der Übersetzungen gebeten werden. Die Erstattung der hierfür entstehenden Kosten ist zuzusichern.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 23 des Abkommens erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vgl. Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Abkommens werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend ist
das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 1996 II S. 223)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -.

VII.
Rechtsauskünfte

Island ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Israel

I.
Israel ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 809),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1981 II S. 374);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Tel Aviv kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Vernehmung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Director of the Courts.

2.
In allen anderen Fällen müssen israelische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Ersuchen, die nicht Wiedergutmachungsangelegenheiten betreffen, sind dem Director of the Courts, 22 Kanfei Nesherim St., Jerusalem 95464, P.O.B. 34142, Israel (Zentrale Behörde), zu übermitteln.

  2. b)

    Ersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten:

    1. aa)

      Mit Ausnahme der unter bb) bezeichneten Ersuchen sind die Ersuchen mit einem Begleitschreiben der Israelischen Botschaft in Berlin zu übersenden. Sie sind "An die zuständige israelische Behörde" zu richten.

    2. bb)

      Ersuchen um Erstattung ärztlicher Gutachten oder die Mitteilung von Unterlagen einer öffentlichen Stelle über den Gesundheitszustand einer Person, Ersuchen um Prüfung, ob Antragsteller dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben (§ 150 BEG), sowie Ersuchen um die Ermittlung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse von Antragstellern in Härteausgleichsfällen können unmittelbar an das "Office for Personal Compensation from Abroad/Government Medical Board" Tel Aviv, P.O.B. 29064, gerichtet werden.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach israelischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den israelischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Landessprachen sind die hebräische und arabische Sprache.

  5. e)

    Bei Ersuchen in Wiedergutmachungsangelegenheiten gemäß Nummer 2 b) bb) werden Übersetzungen nicht benötigt. Im Übrigen gelten für Zustellungsanträge Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, für Rechtshilfeersuchen Artikel 4 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970.

  6. f)

    Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn der Director of the Courts dies genehmigt hat und bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

  7. g)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  8. h)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstabe b) und c) des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 werden nur durch das "Directorate of Courts" bewirkt. Der Antrag muss von einer Gerichtsbehörde, einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter gestellt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend ist
der deutsch-israelische Vertrag vom 20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einschließlich des Briefwechsels vom 26. November 1979 (BGBl. 1980 II S. 925, 1531, 1990 II S. 3; vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG - vom 30. Mai 1988).

Italien

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Italien gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Italienisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangs- und Zentralstelle ist das Zentralbüro der Gerichtsvollzieher beim Berufungsgericht Rom:

Ufficio unico degli ufficiali giudiziari presso la Corte di appello di Roma
Via C. Poma, 5
00195 ROMA
ITALIEN

Tel.:(+39) 06 37 51 73 34
Fax:(+39) 06 372 46 67

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang an deutsche Staatsangehörige zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Eine Übersetzung in das Italienische ist zwingend beizufügen.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Italien können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staats besitzt.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staats besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte italienische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Italien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem italienischen Justizministerium einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die Anschrift lautet:

Ministero della Giustizia
Dipartimento Affari de Giustizia
Via Arenula n. 70
00186 ROMA
ITALIEN

Tel.:++39 (06) 68 85 20 75
Fax:++39 (06) 68 89 74 14
E-Mail:francesco.mele01@giustizia.it

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in italienischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Italienische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. bb. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach italienischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den italienischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Italienisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt. Nach Artikel 15 des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986) kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    das deutsch-italienische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (RGBl. 1937 II S. 145, BGBl. 1952 II S. 986)

    - vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 18. Mai 1937, RGBl. II S. 143 -

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikel 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Italien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Jamaika

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 835; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die jamaikanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen jamaikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Supreme Court in Jamaica" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika fortgilt (BGBl. 1973 II S. 49), enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Japan

I.
Japan ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1970 II S. 751),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Japan können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen japanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Tokyo (Zentrale Behörde) zu übermitteln, das auch die auf dem konsularischen Weg übermittelten Zustellungsanträge entgegennimmt. Das Zustellungszeugnis stellt das zuständige Bezirksgericht aus. Andere Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tokyo zu übersenden, die sie an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Tokyo als Empfangsstelle weiterleitet.

  2. b)

    In den Ersuchen soll die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person angegeben werden.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die japanische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach japanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den japanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Eine Zustellung nach Artikel 10 Buchstabe b) und c) des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 findet nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

Die japanischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 und nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

Jemen

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Jemen können Zustellungsanträge ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen müssen jemenitische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Sanaa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die jemenitischen Behörden werden voraussichtlich keine Kosten erheben.

Jordanien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen jordanische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman zu übersenden.

2.
Sie sind "An den Minister der Justiz des Haschemitischen Königsreichs, Amman" zu richten.

3.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Mit Kosten ist zu rechnen.

Jugoslawien

I.
Jugoslawien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die jugoslawische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen jugoslawische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach jugoslawischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den jugoslawischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die serbische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2. Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Kamerun

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Yaoundé kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kamerunische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Yaoundé zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige kamerunische Behörde" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache und, wenn das Ersuchen in Westkamerun erledigt werden soll, zusätzlich Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Kanada

I.
Kanada ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1989 II S. 807);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutschbritische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1935 II S. 848, BGBl. 1954 II S. 15);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Kanada können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kanadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Für Zustellungsanträge ist das Formblatt nach dem Muster ZRH1 zu verwenden; alle Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen. Zentrale Behörde ist der "Director, Legal Advisory Division - Directeur, Direction des Consultations juridiques, Department of External Affairs - Ministère des Affaires extérieures" (Leiter der Abteilung Rechtsberatung - Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten), 125 Sussex Drive/Promenade Sussex, Ottawa, Ontario, Canada K1A 0G2.

    Die Zustellungsanträge sind der zuständigen Auslandsvertretung mit der Bitte zu übersenden, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und ggf. verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Auslandsvertretung mitzuteilen. Sie sind an die für die einzelnen Provinzen und Territorien bestimmten Zentralen Behörden (vgl. Anlage) zu richten.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der zuständigen Auslandsvertretung zu übersenden; sie sind an die zuständige Behörde (vgl. Anlage) zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder die französische Sprache beizufügen (vgl. Anlage). Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kanadischem Recht zulässige Beweismittel. Erledigungen von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden in allen Fällen vorgenommen, in denen der Beteiligte für die geforderten Untersuchungen freiwillig zur Verfügung steht. Die freiwillige Untersuchung ist jederzeit auch ohne die Einschaltung kanadischer Behörden möglich. Willigt der Betroffene nicht ein, kennt er aber seine Blutgruppe, so kann er auf ein deutsches Ersuchen über seine Blutgruppe vor dem kanadischen Gericht vernommen werden.

    In einzelnen Provinzen besteht die Möglichkeit der Anordnung der zwangsweisen Untersuchung des Beteiligten. Diese kann im Zusammenhang mit Unterhaltsklagen, im Rahmen der Durchsetzung deutscher Unterhaltstitel oder auf Antrag eines in der Provinz zugelassenen Rechtsanwalts erfolgen. In diesen Fällen kann ein in der Provinz zugelassener Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht die Anordnung der zwangsweisen Blutentnahme und seine eigene Bestellung als "Commissioner" zu ihrer Durchführung beantragen. Diese Verfahren sind im Allgemeinen mit erheblichen Kosten verbunden

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können jedoch der Zentralen Behörde auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Zur Übermittlung von Zustellungsanträgen sind befugt:

  • der Attorney General (Generalstaatsanwalt/Justizminister) für Kanada;
  • je nach Sachlage der Attorney General (Generalstaatsanwalt/ Justizminister) oder das Ministry of Attorney General (Amt des Justizministers) oder der Minister of Justice (Justizminister) einer Provinz oder eines Territoriums;
  • Clerks of the courts (Urkundsbeamte) und ihre deputies (Stellvertreter) für einen Gerichtsbezirk;
  • Members of the Law Societies (Mitglieder der Anwaltskammern) aller Provinzen und Territorien;
  • Members of the Board of Notaries for the Province of Quebec (Mitglieder der Notarkammer der Provinz von Quebec) nur für nichtstreitige Sachen;
  • Local registrars (örtliche Urkundsbeamte);
  • sheriffs und huissiers (Gerichtsvollzieher);
  • prothonotaries und deputy prothonotaries (Leiter der Gerichtsgeschäftsstellen und ihre Stellvertreter);
  • Percepteurs des pensions alimentaires (für Unterhaltszahlungen zuständige Beamte) in Quebec.

3.
Kanadische Richter können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

4.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist, außer in den in den Verfahrensvorschriften des angerufenen Gerichts festgelegten Ausnahmefällen, nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Bei der Ausführung von Zustellungen durch die kanadischen Behörden entstehen in der Regel Kosten (ca. 50 kanadische Dollar); teilweise wird auch ein Kostenvorschuss verlangt, der durch die Auslandsvertretung verauslagt wird.

Anlage

Verzeichnis
der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von kanadischen Behörden erledigt werden sollen

Provinz
oder Territorium
Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen BehördeSprache der Übersetzung oder Mitteilung
AlbertaOffice of the Sheriff -
Civil Enforcement
5th Floor North
John E. Brownlee Building
Edmonton, Alberta
T5J 3W7
Tel: (780) 422-2481
Fax: (780) 422-3011
englisch
Britisch-
Columbien
Central Authority Administrator
Ministry of the Attorney General
for British Columbia
Office of Order-in-Council
Administration
Room 208A, Parliament Buildings
553 Superior Street
Victoria, B.C.
V8V 1X4
Tel.: (250) 387-5378/(250) 387-0725
Fax: (250) 387-4349
englisch
ManitobaAttorney-General for Manitoba
c/o Director-Civil Legal Services
6th Floor, Woodsworth Building
405 Broadway
Winnipeg, Manitoba
R3C 3L6
Tel.: (204) 945-2847
Fax: (204) 948-2826
englisch oder französisch
Neu-
Braunschweig
Attorney-General for New Brunswick
c/o Director of Legal Services
P.O. Box 6000
670 King Street, Centennial Building
Fredericton, New Brunswick
E3B 5H1
Tel.: (506) 453-2208/453-2222
Fax: (506) 453-3275
englisch oder französisch
NeufundlandDepartment of Justice
Government of Newfoundland
P.O.Box 8700
4th Floor, East Block,
Confederation Building
St. John's, Newfoundland
A1B 4J6
Tel.: (709) 729-5942
Fax: (709) 729-2129
englisch
Neu-SchottlandAttorney General for Nova Scotia
Legal Services Divison
P.O. Box 7
5151 Terminal Road
4th Floor
Halifax, Nova Scotia
B3J 2L6
Tel.: (902) 424-4024
Fax: (902) 424-1730
englisch
Nordwest-
Territorien
Deputy Minister of Justice
Government of the
Northwest Territories
Box 1320
Yellowknife, Northwest Territories
X1A 2L9
Tel.: (867) 920-6197
Fax: (867) 873-0307
englisch oder französisch
NunavutClerk of the Nunavut Court of Justice
Court Services Division
Box 297
Iqaluit, Nunavut
X0A 0H0
Tel.: (867) 975-6106
Fax: (867) 975-6168
englisch oder französisch
OntarioMinistry of the Attorney General
Courts Administration
Court House (Provincial Divison)
P.O. Box 1208
393 Main Street
Haileybury, Ontario
POJ 1KO
Tel.: (705) 672-3395
Fax: (705) 672-3360
englisch oder französisch
Prinz-Edward-
Insel
Attorney General of
Prince Edward Island
Office of the Deputy Minister
P.O. Box 2000
Charlottetown, Prince Edward Island
C1A 7N8
Tel.: (902) 368-4594
Fax: (902) 368-4563
englisch
QuebecDirection du droit administratif
et prive
Ministere de la Justice
1200, route de l`Eglise, 2ieme etage
Sainte-Foy (Quebec)
G1V 4M1
Tel.: (418) 644-7115
Fax: (418) 646-1696
französisch
SaskatchewanDirector of Sheriff Services
Minister of Justice for Saskatchewan
Court House
2425 Victoria Avenue
Regina, Saskatchewan
S4P 3V7
Tel.: (306) 787-0472
Fax: (306) 780-6990
englisch
YukonDirector of Court Services
Department of Justice
Box 2703
Whitehorse, Yukon
Y1A 2C6
Tel.: (867) 667-5942
Fax: (867) 393-6212
englisch oder französisch

Katar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Doha kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist. Die eidliche Vernehmung eines Muslims durch einen nichtmuslimischen Konsularbeamten ist nicht zugelassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen katarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Doha zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige katarische Behörde" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Landessprache ist die arabische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Kenia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kenianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nairobi zu übersenden. Zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court of Kenya, Nairobi" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Kirgisistan

I.
Kirgisistan ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Bischkek kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kirgisische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Bischkek zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2004 II S. 1112) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlasssachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1992 II S. 1015) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Kolumbien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Kolumbien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kolumbianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bogota zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An den zuständigen Richter der Republik Kolumbien" zu richten.

    Es empfiehlt sich, in den Ersuchen zugleich die Bitte auszusprechen, dass das Ersuchen, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person verzogen sein sollte, an den für den derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Richter weitergeleitet werde.

  3. c)

    Nach der kolumbianischen Zivilprozessordnung werden Zeugen in der Weise vernommen, dass an sie bestimmte Fragen gerichtet werden. Rechtshilfeersuchen sind daher so abzufassen, dass das ersuchte Gericht an den Zeugen fortlaufend genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen

  5. e)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2001 II S. 298) zu versehen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung kolumbianischer Behörden entstehen Kosten.

Kongo

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Brazzaville ist bis auf weiteres geschlossen. Die Aufgaben werden von der deutschen Botschaft in Kinshasa übernommen. Die deutsche Botschaft in Kinshasa kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kongolesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind an das "Ministère des Affaires Etrangères, de la Coopéation et de la Francophonie de la République du Congo" zu richten. Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kinshasa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung kongolesischer Behörden entstehen Kosten.

Kongo, Demokratische Republik

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen kongolesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kinshasa zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Korea, Republik

I.
Korea ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270)

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977

- Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Seoul kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen koreanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Court Administration, Attn.: Director of International Affairs, 967, Seocho-dong, Seochogu, Seoul 137 - 750, Republic of Korea" (Zentrale Behörde) zu übersenden.
  2. b)
    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.
  3. c)
    Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Republik Korea" zu richten und mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Seoul zu übersenden. Die Botschaft ist in dem Begleitschreiben zu bitten, bei der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens an die koreanischen Behörden die Erklärung abzugeben, dass die durch die Erledigung entstehenden Kosten erstattet werden und dass bei Rechtshilfeersuchen koreanischer Justizbehörden in gleicher Weise Rechtshilfe geleistet wird.
  4. d)
    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.
  5. e)
    In den Rechtshilfeersuchen ist die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person anzugeben.
  6. f)
    Korea erledigt ausländische Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften des koreanischen Rechts. Von Ersuchen um Anwendung von Vorschriften des deutschen Prozessrechts oder von der Verweisung auf solche ist daher abzusehen.
  7. g)
    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

Bei der Mitwirkung koreanischer Behörden im vertraglosen Rechtshilfeverkehr entstehen Kosten.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Kroatien

I.
Kroatien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328, BGBl. 1993 II S. 1936; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vornehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen kroatische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Zagreb zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu lichten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kroatischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den kroatischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die kroatische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, BGBl. 1994 II S. 3658) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Kuba

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen kubanische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen und Anlagen sind der Landesjustizverwaltung in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Havanna vorzulegen.

2.
Sie sind an das zuständige Gericht oder, falls dieses nicht bekannt ist, "An die zuständige Gerichtsbehörde der Republik Kuba" zu richten.

3.
Die Ersuchen müssen die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

4.
Die Ersuchen nebst Anlagen müssen von Übersetzungen in die spanische Sprache begleitet sein; die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein. Die deutsche Botschaft in Havanna wird die Unterschrift des Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts jeweils mit einer Echtheitsbescheinigung versehen und danach zur Erledigung an das kubanische Außenministerium weiterleiten.

5.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die kubanischen Behörden erheben keine Kosten, wenn zugesichert wird, dass auch die deutschen Gerichte bei der Erledigung kubanischer Ersuchen keine Kosten verlangen. Die Zusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen. Dies gilt nicht für Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt worden sind.

Kuwait

I.
Kuwait ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Kuwait kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, sofern die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen kuwaitische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Justice, P. O. Box 6 - Safat,13001 Kuwait City" (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Kuwait zu übersenden.

  3. c)

    Sie sind an das "Ministry of Justice, Kuwait" zu richten.

  4. d)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden. Es kann zur Beschleunigung der Erledigung beitragen, wenn neben der genauen Postzustellanschrift (Postfachnummer) auch die genaue Wohnanschrift des in Kuwait ansässigen Beteiligten angegeben wird.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Lettland

I.
Lettland ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 1065).
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1996 II S. 16);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riga kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung, ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2. In allen anderen Fällen müssen lettische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Ministerium der Justiz (Brivibas Boulevard 34 LV - 1536) in Riga (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Soweit nach den Übereinkommen erforderlich, sind den Ersuchen Übersetzungen in die lettische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach lettischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den lettischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Lettland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 132; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Lesotho

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1974 II S. 987; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maseru kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die lesothische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen lesothische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maseru zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master of the High Court, Maseru" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Libanon

I.
Libanon ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBl. 1958 II S. 576, 1959 II S. 1388, 1975 II S. 42; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958, BGBl. I S. 939).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Beirut kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Von einem Antrag auf Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen, der dem muslimischen Glauben angehört, ist möglichst abzusehen.

2.
In allen anderen Fällen müssen libanesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Beirut zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen möglichst in die arabische, sonst in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Übereinkommens erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens werden für vollstreckbar erklärt.

Liberia

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Monrovia kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers, wenn es sich bei den zuzustellenden Schriftstücken um Ladungen (einschließlich der Klageschrift) handelt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die liberianische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Liberia hervorrufen soll.

2.
Die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in sonstigen Fällen kann von der Auslandsvertretung regelmäßig ohne Inanspruchnahme liberianischer Behörden herbeigeführt werden. Hierzu ist das Ersuchen in Form einer "commission" abzufassen. Für die Abfassung gelten die Bemerkungen zu A II Nr. 2 und die Anlagen 1 und 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika" entsprechend. Diesen Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.

3.
In allen anderen Fällen müssen liberianische Behörden in Anspruch genommen werden:

  1. a)
    Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Monrovia zu übersenden. Diese leitet das Ersuchen an einen liberianischen Anwalt mit dem Auftrag weiter, die Zustellung durch das zuständige liberianische Gericht durchführen zu lassen. Den Anträgen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder um Abnahme von Eiden können auch in der Form der "Letters Rogatory" abgefaßt werden (vgl. Anlage). Ein Ersuchen in dieser Form empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die zu vernehmende Person voraussichtlich nicht bereit ist, freiwillig vor einem "commissioner" auszusagen. Anstelle einer Angabe des Beweisthemas sind alle Fragen zur Person und zur Sache, die an die zu vernehmende Person gerichtet werden sollen, fortlaufend in Form eines Fragebogens zusammenzustellen (vgl. Anlage 3 unter "Vereinigte Staaten von Amerika"); der Fragebogen ist dem Ersuchen beizufügen. Das Ersuchen ist mit einem Begleitschreiben der Botschaft zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in fünf Stücken beizufügen.

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden. Ein Ersuchen in Form der "Letters Rogatory" nimmt im allgemeinen weniger Zeit in Anspruch als ein Ersuchen in Form der "Commission".

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Es entstehen Kosten.

Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen sind Gebühren für den Rechtsanwalt und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Form der "Commission" Gebühren für den "Commissioner" (Rechtsanwalt oder sonstige geeignete Person) zu zahlen. Außerdem sind Auslagen zu erstatten.

Anlage

"Das Amts-(Land)-gericht in ... begrüßt den Herrn Distriktsrichter des Distriktsgerichts in ... (Ort),

the Honorable ... (37)

In einem bei dem unterzeichneten Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen ...

Kläger,

und

...

Beklagten,

haben wir befunden, daß ... (Name des Zeugen), jetzt in ... wohnhaft, ein wichtiger Zeuge ist, ohne dessen Aussage volle Gerechtigkeit nicht ausgeübt werden kann. Zur Förderung der Gerechtigkeit ersuchen wir Sie, das unterzeichnete Gericht zu unterstützen und den genannten Zeugen vor sich zu berufen und ihn die verschiedenen, hier angeschlossenen Fragen beantworten zu lassen. Wir ersuchen ferner, daß der Zeuge vereidigt, daß seine in Beantwortung der beigefügten Fragen abgegebene Aussage niedergeschrieben und am Ende von ihm unterzeichnet werde und daß Sie dann die Aussage, von Ihnen beglaubigt und hier angeschlossen, an uns zurücksenden.

_____________,am ________19 __
(Gerichtsstempel)
_______
Das Amtsgericht / Der Vorsitzende der ... Zivilkammer des Landgerichts
in_______"

Libyen

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tripolis kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen libysche Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Tripolis zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Liechtenstein

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

Nach der Vereinbarung vom 17. Februar/29. Mai 1958 (BAnz. Nr. 73 vom 17. April 1959) ist den beiderseitigen gerichtlichen Behörden für die Rechtshilfe der unmittelbare Geschäftsverkehr gestattet.

II.
Ausgehende Ersuchen

Die Ersuchen sind unmittelbar an das Landgericht in Vaduz zu richten.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden unmittelbar zugeleitet.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen gilt das Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. 1961 II S. 1005, 1962 II S. 15, 1973 II S. 74; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961, BGBl. I S. 1033).

VII.
Rechtsauskünfte

Liechtenstein ist Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974, BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698).

Litauen

I.
Litauen ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 153);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977-.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Litauen können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger -nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist; bei litauischen Staatsangehörigen bedarf die Auslandsvertretung der vorherigen Genehmigung durch das Ministerium der Justiz Litauens.

2.
In allen anderen Fällen müssen litauische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice (Teisingemo Ministerija), Gedimino pr. 30/1, 2600 Vilnius, Litauen" (Zentrale Behörde) zu übersenden.
  2. b)
    Rechtshilfeersuchen sind in litauischer, englischer, französischer oder russischer Sprache abzufassen oder von beglaubigten Übersetzungen in eine dieser Sprachen zu begleiten.
  3. c)
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  4. d)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Justizministerium der Republik Litauen dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  5. e)
    Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn das Justizministerium der Republik Litauen dies genehmigt hat und bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Republik Litauen ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 1083; vergleiche auch das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974).

Luxemburg

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Luxemburg gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

    2. b)

      die deutsch-luxemburgische Zusatzvereinbarung vom 1. August 1909 (RGBl. S. 910, BGBl. 1960 II S. 1853).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Deutsch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die zuständigen Gerichtsvollzieher.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof:

Parquet général près la Cour supérieure de justice
Boîte postale 15
2010 LUXEMBURG
LUXEMBURG

Tel.:(+352) 47 59 81 - 336
Fax:(+351) 47 05 50
E-Mail:Parquet.General@mj.etat.lu

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang an deutsche Staatsangehörige zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Deutsch ist Amtssprache in Luxemburg; Übersetzungen sind nicht notwendig.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Luxemburg lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet im Verhältnis zu Deutschland nicht zu, da keine Gegenseitigkeit im Sinne der luxemburgischen Erklärung besteht.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Luxemburg kann in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Vernehmung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Generalstaatsanwaltschaft in Luxemburg.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte luxemburgische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Luxemburg selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen luxemburgischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt können in deutscher Sprache abgefasst werden.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach luxemburgischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den luxemburgischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Die luxemburgischen Stellen können sich auch der französischen Sprache bedienen. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Deutsch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Bei der Beauftragung luxemburgischer Gerichtsvollzieher entstehen hohe Kosten. Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt. Übersetzungen für die in Artikel 19 des Übereinkommens bezeichneten Schriftstücke sind nicht erforderlich.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

  3. 3.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. bis 3. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

VII.
Rechtsauskunft

Luxemburg ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Macau
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I.
Im Verhältnis zu Macau gelten

  1. a)
    das Haager Zivilprozessübereinkommen vorn 1. März 1954 (BGBl. 2003 II S. 789, 798),
  2. b)
    das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 789, 798),
  3. c)
    das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 789, 798);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Das für Macau zuständige deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen Behörden in Macau in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind der Staatsanwaltschaft "Procuratorate of the Macau Special Administrative Region, 7th Floor, Dynasty Plaza Building, Alameda Dr. Carlos d'Assumpcao", NAPE, Macau, Macau Special Administrative Region, (Zentrale Behörde) zu übermitteln.

  2. b)

    Soweit nach den Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die chinesische oder portugiesische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

III.
Eingehende Ersuchen

Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

Madagaskar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen madagassische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Antananarivo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind - mit Ausnahme der unter d) genannten Fälle - an das Justizministerium der Republik Madagaskar in Antananarivo zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden, insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht in Antananarivo oder in dessen näherer Umgebung wohnt.

    Es kann bei Zustellungsanträgen zur Beschleunigung beitragen, wenn ein Gerichtsvollzieher (Huissier) mit der Erledigung des Ersuchens beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen "An den zuständigen Gerichtsvollzieher (Huissier) der Republik Madagaskar" zu richten und der Botschaft zur Weiterleitung zu übersenden.

  5. e)

    Landessprache ist Madagassisch. Verkehrssprache mit Ausländern, Behörden oder Firmen im Ausland ist Französisch.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Wird ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt, ist mit Kosten zu rechnen, die sich nach dem Streitwert richten.

Malawi

I.
Malawi ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl.1980 II S. 907);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 1748)
- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lilongwe kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen malawische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lilongwe zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court of Malawi, Blantyre" zu richten.

  3. c)

    Soweit erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Malaysia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuala Lumpur kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die malaysische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen malaysische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kuala Lumpur zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind zu richten

    für das Gebiet von Malaysia anThe Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur,
    für das Gebiet von Sarawak anThe Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak,
    für das Gebiet von Sabah anThe Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Malta

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1968 II S. 95; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Valletta kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die maltesische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen maltesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Valletta zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Superior Court, Valletta" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III. Ersuchen
Eingehende

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Malta ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Marokko

I.
Marokko ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 1472; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner der deutsch-marokkanische Vertrag vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1988 II S. 1054, 1994 II. S. 1192).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person beurteilt sich nach marokkanischem Recht.

2.
In allen anderen Fällen müssen marokkanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Justizministerium des Königreichs Marokko, Abteilung Zivilsachen (Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles, Rabat, Maroc) zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung.

  3. c)

    Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden.

  4. d)

    Ersuchen um Blutentnahme, Speichel- bzw. Schleimhautproben oder um Blutgruppengutachten in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder werden von den marokkanischen Behörden nicht erledigt.

  5. e)

    Die Ersuchen und Anlagen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung an das Justizministerium des Königreichs Marokko vorzulegen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

2.
Die Ersuchen müssen in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein. Dies gilt auch für Anträge und zuzustellende Schriftstücke bei Ersuchen um formlose Zustellung.

3.
Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung nur eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die französische Sprache beigefügt ist und eine formlose Zustellung an der fehlenden Annahmebereitschaft des Zustellungsempfängers gescheitert ist, hat die ersuchte Stelle die deutsche Übersetzung dieser Schriftstücke auf ihre Kosten zu beschaffen.

4.
Den Erledigungsstücken sind Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen.

5.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet. Der Betrag der entstandenen Kosten für Rechtshilfeersuchen ist jedoch dem Justizministerium des Königreichs Marokko mitzuteilen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

1.
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 und Artikel 19 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Kostengläubigers bei dem zuständigen Gericht kostenlos für vollstreckbar erklärt.

2.
Einer Bescheinigung einer höheren Behörde über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

VII.
Rechtsauskünfte

Auskünfte können nach Maßgabe des deutsch-marokkanischen Vertrages verlangt werden.

Mauretanien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nouakchott kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mauretanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Nouakchott zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein; Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Mauritius

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo/Madagaskar kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die mauritische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen mauritische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Antananarivo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die Ersuchen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1970 II S. 121) zu versehen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius fortgilt (BGBl. 1973 II S. 50), enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Mazedonien

I.
Mazedonien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328, BGBl. 1996 II S. 1222; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mazedonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach mazedonischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den mazedonischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die mazedonische Sprache (in kyrillischer Schrift) beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, BGBl. 1994 II S. 3658) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Mexiko

I.
Mexiko ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1990 II S. 298);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Mexiko können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen mexikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind der "Direccion General de Asuntos Juridicos de la Secretaria de Relaciones Exteriores, Ricardo Flores Magon No. 1, Tlatelolco, 06995 Mexico, D.F." (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind in spanischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache zu begleiten. Sie können dem ersuchten Gericht auch auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg übermittelt werden.

  3. c)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

3.
Mexiko hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

3.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Mexiko ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 538; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Moldavien

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen moldauische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Chisinau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Moldau" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach moldauischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den moldauischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die moldauische Sprache beizufügen.

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1996 II S. 768) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Mongolei

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ulan Bator kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen mongolische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken der Botschaft in Ulan Bator zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind, sofern zu beschaffen, Übersetzungen in die mongolische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Die Unterschriften auf den Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit der Dienstsiegel müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt sein.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die mongolischen Behörden erheben Kosten.

Monaco

I.
Monaco ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1986 II S. 1135);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Marseille, dessen Amtsbezirk auch Monaco umfaßt, kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung keine Rechtswirkungen in Monaco hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die monegassische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen monegassische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Marseille zu übersenden. Sie sind an "Monsieur le Procureur Général de Monaco" zu richten.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind der "Direction des Services judiciaires, MC 98025 MONACO, CEDEX" (Zentrale Behörde) zu übermitteln.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Rechtshilfeersuchen können der Zentralen Behörde jedoch auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 1629) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten, die aus Anlaß der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind, werden nach Maßgabe des Artikels 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

Myanmar

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yangon (Rangun) kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die myanmarische Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist damit zu rechnen, daß die in Erledigung eines Ersuchens durch die Botschaft vorgenommene Handlung in Myanmar keine Rechtswirkungen hat.

2.
In allen anderen Fällen müssen myanmarische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Yangon zu übersenden.

  2. b)

    In den Ersuchen ist die Anschrift der ersuchten Behörde offen zu lassen; sie wird von der Botschaft eingesetzt.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen

Namibia

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Windhuk kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)

    Anträge auf formlose Zustellung,

  2. b)

    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person in der Nähe der Auslandsvertretung wohnt, die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und Rechtswirkungen in Namibia nicht hervorgerufen werden sollen.

Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen namibische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Windhuk zu übersenden.

  2. b)

    Es empfiehlt sich, bei Rechtshilfeersuchen den Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens abzufassen.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an das State Laboratory, P.O. Box 277, Windhoek, zu richten und der Botschaft in Windhuk mit einem Begleitschreiben zu übersenden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

2.
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2001 II S. 298) zu versehen.

IV.
Kosten

Für Blutgruppenuntersuchungen entstehen Kosten. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.

Neuseeland
(einschließlich der Cookinseln)

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 637, BGBl. 1953 II S. 118; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen neuseeländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind zu richten

    für Neuseeland

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Neuseeländischen Obersten Gerichtshofs in Wellington,

    für die Cookinseln ohne die Insel Niue

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Höheren Gerichts der Cookinseln in Raratonga,

    für die Insel Niue

    an den Urkundsbeamten (Registrar) des Höheren Gerichts der Cookinseln in Niue.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (38) (BGBl. 1986 II S. 714) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Nicaragua

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Managua kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls die Zustellung oder Vernehmung keine Rechtswirkungen in Nicaragua hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen nicaraguanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Managua zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die Corte Suprema in Managua oder die zuständige Behörde" zu richten.

  3. c)

    Landessprache ist die spanische Sprache.

  4. d)

    Alle Unterschriften müssen legalisiert sein.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Niederlande

(einschließlich niederländische Antillen und Aruba)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für die Niederlande gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

    2. b)

      der deutsch-niederländische Zusatzvertrag vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468).

  4. 4.

    Für die hiervon nicht erfassten niederländischen Antillen (Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius, St. Martin / Maarten) und Aruba gilt weiterhin das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388; 1968 II S. 95, 1987 II S. 255),

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

  5. 5.

    Für Aruba gilt zusätzlich

    1. a)

      das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 1987 II S. 214, 1989 II S. 863),

    2. b)

      das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 573, 1986 II S. 1135);

      - vgl. zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

    Die deutsch-niederländische Zusatzvereinbarung vom 30. August 1962 (BGBl. 1964 II S. 468) erstreckt sich nicht auf die Gebiete zu 4. und 5.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Niederländisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die Gerichtsvollzieher (gerechtsdeurwaarders). Zwar kann jeder Gerichtsvollzieher beauftragt werden; außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit fallen aber hohe Zusatzkosten an.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die nationale Gerichtsvollzieherkammer:

Koninklijke Beroepsorganisatie van Gerechtsdeurwaarders
Varrolaan 100, 3584 BW Utrecht
Postbus 8138
3503 RC UTRECHT
NIEDERLANDE

Tel.:(+31-30) 689 89 24
Fax:(+31-30) 689 99 24
E-Mail:kbvg@kbvg.nl

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Sie vermeidet hohe Zustellungskosten. Ist keine Übersetzung in die niederländische Sprache oder in eine andere Sprache, die der Empfänger versteht, beigefügt, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Zustellungsanträge nach den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 32-34 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (vgl. § 13 ZRHO)

Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung nach den niederländischen Antillen und Aruba erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die deutsche Botschaft in Den Haag verfügt über keinen eigenen Konsularbezirk und ist daher nicht zu beteiligen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg und Form der Zustellungsanträge

In allen anderen Fällen müssen niederländische Behörden in Anspruch genommen werden.

Zustellungsersuchen nach den niederländischen Antillen sind mit einem Begleitschreiben dem deutschen Generalkonsulat in Amsterdam zu übersenden. Sie sind an das zuständige Gericht zu richten.

Für Zustellungsanträge nach Aruba ist das Formblatt nach dem Muster ZRH 1 (einschließlich des Vordrucks Inhaltsangabe) zu verwenden. Zentrale Behörde ist für Aruba: Procurator General, L.G. Smith Boulevard 42-44, ORANJESTAD, ARUBA, Tel.: (297) 834-387 / 829-132, Fax: (297) 838-891.

bb.
Übersetzungen

Soweit nach den anwendbaren Übereinkommen notwendig, sind Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache beizufügen.

3.
Rechtshilfeersuchen nach den Niederlanden (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Das Generalkonsulat kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen.

b.
Zuständigkeit ausländischer Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte niederländische Gericht (Rechtbank) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in den Niederlanden selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der Rechtbank Den Haag einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die Anschrift lautet:

Rechtbank ´s-Gravenhage
Prins Clauslaan 60
2595 AJ ´s-Gravenhage
NIEDERLANDE

Postfachadresse:

Postbus 20302
2500 EH ´S-GRAVENHAGE
NIEDERLANDE

Tel.:+31 (70) 381 3495
Fax:+31 (70) 381 1972

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in niederländischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Niederländische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Zentralstelle ist

Raad voor de Rechtspraak
Juliana van Stolberglaan 4
2595 CL ´S-GRAVENHAGE
NIEDERLANDE

Postfachadresse:

Postbus 90613
2509 LP ´S-GRAVENHAGE

Tel.:+31 (70) 361 9723
Fax:+31 (70) 361 9715

Nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Stelle ist die Rechtbank Den Haag (siehe Ziff. II. 3. b. aa.)

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

4.
Rechtshilfeersuchen nach den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 36-40 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Ersuchen auf Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Vorlegung von Urkunden für die niederländischen Antillen und Aruba ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person und ohne Anwendung von Zwang durch dortige ortsansässige Honorarkonsule erledigen.

Es kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg

Rechtshilfeersuchen für die niederländischen Antillen sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Amsterdam zu übersenden. Sie sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

Rechtshilfeersuchen sind für Aruba mit einem Begleitschreiben dem Procurator General, L.G. Smith Boulevard 42-44, ORANJESTAD, ARUBA, Tel.: (297) 834-387 / 829-132, Fax: (297) 838-891, als Zentrale Behörde unter dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen zu übersenden.

bb.
Übersetzungen

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die niederländische, englisch oder spanische Sprache beizufügen.

cc.
Beauftragte

Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn der Procurator General dies genehmigt hat und die von ihm gegebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

dd.
Anwesenheitsrecht

Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn der mit der Erledigung beauftragte Richter dies genehmigt hat und etwaige Auflagen des Richters erfüllt sind (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

ee.
Vaterschaftsfeststellung

Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge aus den Niederlanden (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2-8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Niederländisch ausgefüllt werden.

2.
Zustellungsanträge aus den niederländischen Antillen und Aruba (vgl. §§ 66-81 ZRHO)

Für die niederländischen Antillen ist ein Zustellungszeugnis nach dem Muster ZRH 2, 3 oder 4, für Aruba nach dem Muster ZRH 1 zu erstellen. Es kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Rechtshilfeersuchen aus den Niederlanden (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

4.
Rechtshilfeersuchen aus den niederländischen Antillen oder Aruba (vgl. §§ 82-88 ZRHO)

Für die niederländischen Antillen bleibt das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954, für Aruba das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 anwendbar.

5.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden für die Niederlande nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 EG-Zustellungsverordnung sowie des Artikels 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Für die Tätigkeit von Gerichtsvollziehern entstehen hohe Kosten; diese werden durch eine postalische Zustellung nach Art. 14 EG-Zustellungsverordnung vermieden. Für die niederländischen Antillen gelten Artikel 7 und 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, für Aruba Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970. Im Anwendungsbereich des deutsch-niederländischen Zusatzvertrages vom 30. August 1962 sind Kosten nicht zu erstatten. Dies gilt auch für die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen. Der Betrag der nach dem deutsch-niederländischen Zusatzvertrag entstandenen Kosten ist jedoch der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen wird im anderen Staat (außer niederländische Antillen und Aruba) auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt.

Wird ein unmittelbarer Antrag nicht gestellt, so ist dem Antrag der Botschaft der Antrag der Partei an die niederländischen Behörden auf Vollstreckbarerklärung beizufügen. Der Antrag hat den Antrag auf Berücksichtigung der Kosten zu enthalten.

Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht (außer niederländische Antillen und Aruba).

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. (gelten nicht für die niederländischen Antillen oder Aruba) auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    der deutsch-niederländische Vertrag vom 30. August 1962 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1965 II S. 26, 1155);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 15. Januar 1965, BGBl. I S. 17 -

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001-

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Die Niederlande sind Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1977 II S. 80, 1987 II S. 385; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Niger

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Niamey kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen nigrische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Niamey zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französiche Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1967 II S. 2580) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Nigeria

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1967 II S. 827, vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lagos kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen nigerianische Behörden in Anspruch genommen werden. Mit einer Erledigung durch nigerianische Behörden ist jedoch nicht zu rechnen.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lagos zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an die zuständige Behörde (vgl. Anlage) zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Anlage

Verzeichnis
der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von nigerianischen Behörden erledigt werden sollen

BundesstaatAnschrift der zuständigen Behörde
AbiaChiel Registrar/High Court Aba
AbujaChiel Registrar/High Court Abuja
AdamawaChief Registrar/High Court Yola
Akwa IbomChief Registrar/High Court Uyo
AnambraChief Registrar/High Court Awka
BauchiChief Registrar/High Court Bauchi
BayelsaChief Registrar/High Court Yenagoa
BenueChief Registrar/High Court Makurdi
BornoChief Registrar/High Court Maiduguri
Cross RiverChief Registrar/High Court Calabar
DeltaChief Registrar/High Court Asaba
EbonyiChief Registrar/High Court Abakaliki
EdoChief Registrar/High Court Benin City
EkitiChief Registrar/High Court Ado Ekiti
EnuguChief Registrar/High Court Enugu
GombeChief Registrar/High Court Gombe
ImoChief Registrar/High Court Owerri
JigawaChief Registrar/High Court Dutse
KadunaChief Registrar/High Court Kaduna
KanoChief Registrar/High Court Kano
KatsinaChief Registrar/High Court Katsina
KebbiChief Registrar/High Court Birninkebbi
KogiChief Registrar/High Court Lokoja
KwaraChief Registrar/High Court Ilorin
LagosChief Registrar/High Court Lagos
NassarawaChief Registrar/High Court Lafia
NigerChief Registrar/High Court Minna
OgunChief Registrar/High Court Abeokula
OndoChief Registrar/High Court Akure
OsunChief Registrar/High Court Osogbo
OyoChief Registrar/High Court Ibadan
PlateauChief Registrar/High Court Jos
RiversChief Registrar/High Court Port Harcourt
SokotoChief Registrar/High Court Sokoto
TarabaChief Registrar/High Court Jalingo
YobeChief Registrar/High Court Damatura
ZamfaraChief Registrar/High Court Gusau

Norwegen

I.
Norwegen ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner die deutsch-norwegische Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977 (BGBl. 1979 II S. 1292).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Norwegen können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit oder neben dieser die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzt (vgl. Artikel 4 und 8 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977).

2.
In allen anderen Fällen müssen norwegische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen können dem örtlich zuständigen Gericht (Ortsverzeichnis liegt den Prüfungsstellen vor) unmittelbar übersandt werden.

  2. b)

    Statt im unmittelbaren Verkehr können die Ersuchen dem Königlichen Justiz- und Polizeiministerium, Postbox 8005 Dep., N-0030 Oslo (Zentrale Behörde) übersandt werden.

  3. c)

    Sofern die nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung beizufügenden Übersetzungen ausnahmsweise fehlen, werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft.

  4. d)

    Norwegen hat nicht erklärt, daß Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaats bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  5. e)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach norwegischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den norwegischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Liegen die nach Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung beizufügenden Übersetzungen ausnahmsweise nicht bei, so sind sie von der ersuchten Stelle auf Kosten der ersuchenden Behörde zu beschaffen.

2.
Die norwegischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb von 3 Jahren vom Erlaß der Entscheidung an gerechnet zulässig.

4.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Artikeln 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 5 und Artikel 7 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977 erstattet. Wegen Übersetzungskosten vergleiche Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c) und Abschnitt III Nr. 1.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt (vgl. Artikel 9 bis 11 der deutsch-norwegischen Zusatzvereinbarung vom 17. Juni 1977).

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind
das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 1995 II S. 221)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
der deutsch-norwegische Vertrag vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341, 901),
für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1584)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2.  Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskünfte

Norwegen ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Österreich

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Österreich gilt

  1. 1.

    für Zustellungen weiterhin die deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. II S. 1523) sowie die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten und dem Handbuch der Empfangsstellen (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

    Es wird gegenseitig auf die Verwendung von Formblättern und auf Zwischennachrichten nach der EG-Zustellungsverordnung verzichtet.

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

    2. b)

      die deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. 1959 II S. 1523).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge

Die Verwendung des Formblatts zur EG-Zustellungsverordnung ist nicht erforderlich. In Zustellungsanträgen ist stets um förmliche Zustellung zu ersuchen.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstelle ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll. Die im Handbuch zur EG-Zustellungsverordnung aufgeführten Empfangsstellen sind auch nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. II S. 1523) zuständig.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist das

Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 WIEN
ÖSTERREICH

Tel.:(+43) 15 21 52-22 92/21 15/22 93
Fax:(+43) 15 21 52-28 29

Weitere Angaben - Postfachanschrift, E-Mail-Adressen - ergeben sich aus der österreichischen Erklärung.

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt, ist die weitere Erklärung Österreichs zu beachten.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Eine unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb ist nicht zugelassen.

e.
Kosteneinziehungsverfahren

Für die Behandlung der in Kosteneinziehungsverfahren ausgehenden Zustellungsanträge, die im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt werden, gilt Ziffer III. 1. d.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte österreichische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Österreich selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in deutscher Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Deutsche beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach österreichischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den österreichischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren

Die Ersuchen werden unmittelbar übersandt. Die Verwendung des Formblatts der EG-Zustellungsverordnung ist nicht erforderlich.

b.
Erledigungsform

Anträge auf Zustellung ausschließlich" zu eigenen Handen" (§ 106 der österr. ZPO), denen regelmäßig ein blauer Zustellschein beiliegen wird, sind als Anträge auf Zustellung in einer besonderen Form zu behandeln. Der Rechtspfleger hat das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger entweder selbst zu übergeben oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher übergeben zu lassen. Die Übergabe ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger, seinen zur Empfangnahme des Schriftstücks ermächtigten Vertreter oder an die in § 178 ZPO bezeichneten Personen zu bewirken. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich ist, bei dem Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Zustellung bewirkt werden soll, niederzulegen; das Schriftstück kann auch beim Amtsgericht niedergelegt werden, wenn sich dieses in derselben Gemeinde befindet. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so ist dort die schriftliche Aufforderung zurückzulassen, der Empfänger möge zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit an dem Ort anwesend sein. Sind die Räumlichkeiten verschlossen, so ist die Aufforderung in den Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Die Zeit, zu welcher der Empfänger am Zustellungsort anwesend sein soll, ist so zu bestimmen, dass der Empfänger zum angegebenen Zeitpunkt voraussichtlich anzutreffen sein wird. Entspricht der Empfänger der Aufforderung nicht, so ist das zu übergebende Schriftstück bei dem Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Zustellung bewirkt werden soll, oder bei dem Amtsgericht, wenn sich dieses in derselben Gemeinde befindet, niederzulegen; eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist in den für die Wohnung oder das Geschäftslokal bestimmten Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

Wahlweise kann die Zustellung auch durch Postzustellungsauftrag erledigt werden. Dabei ist auf der Sendung und auf dem Formblatt für die Zustellungsurkunde der Vermerk "Ersatzzustellung ausgeschlossen" anzubringen. Kann dieser Postzustellungsauftrag nicht erledigt werden, so ist ein neuer Postzustellungsauftrag mit dem Vermerk "Ersatzzustellung ausgeschlossen, Niederlegung jedoch zulässig" zu erteilen.

Der Zustellungsnachweis ist je nach Lage des Falles unter Zugrundelegung des Musters ZRH 2 oder des Musters ZRH 4 zu fertigen.

Anträge auf Zustellung, in denen für den Fall, daß die Zustellung "zu eigenen Handen" nicht bewirkt werden kann, eine andere Form der Zustellung zugelassen ist, sind sogleich nach den deutschen Vorschriften zu erledigen; solchen Anträgen wird regelmäßig ein Zustellschein beiliegen.

Ist einem Zustellungsantrag das zuzustellende Schriftstück nur in einem Stück beigefügt, so soll dies nicht beanstandet werden.

c.
Zustellungsnachweis

Der Zustellungsnachweis ist nach den Mustern ZRH 2-4 zu erstellen. Die Verwendung des Formblatts der EG-Zustellungsverordnung ist nicht erforderlich.

d.
Kosteneinziehungsverfahren

Zustellungsanträge in Kosteneinziehungsverfahren (auf deutscher Seite: Anträge der Gerichtskassen oder entsprechender Kassen auf Zustellung von Kostenrechnungen; auf österreichischer Seite: Anträge der Einbringungsstellen bei den österreichischen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten auf Zustellung von Zahlungsaufträgen) werden beiderseits im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt, soweit es sich um Kosten in Zivil- und Handelssachen handelt. In den Ersuchen oder in den zuzustellenden Kostenrechnungen oder Zahlungsaufträgen sind die Kostenforderungen so zu bezeichnen, dass die ersuchte Stelle erkennen kann, ob die Kosten in einer Zivil- oder Handelssache entstanden sind. Daneben haben die Kostenrechnungen, aus denen die Zwangsvollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung erfolgt, folgenden Zusatz zu erhalten:

"Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den geltenden Staatsverträgen und nach dem Recht des Ortes, an dem vollstreckt werden soll."

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 2055) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. Dem ersuchenden Gericht sind jedoch die Auslagen mitzuteilen, die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 entstanden sind.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

  1. 1.
    Bei den in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen ist in Österreich nicht die Vollstreckbarerklärung, sondern die Bewilligung der Exekution zu beantragen.
  2. 2.
    Die Kostenentscheidungen werden auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt.
  3. 3.
    Einer Bescheinigung des Justizministers(-senators) über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    der deutsch-österreichische Vertrag vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1960 II S. 1245, 1523; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 8. März 1960);

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Juli 1961);

  5. 5.

    für gewisse Entscheidungen und Anordnungen in einem Insolvenz- oder Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren Artikel 22 bis 24 des deutsch-österreichischen Konkursvertrages vom 25. Mai 1979 (BGBl. 1985 II S. 410, 712; vgl. auch §§ 19, 24 des Ausführungsgesetzes - DöKVAG - vom 8. März 1985, BGBl. I S. 535, 780).

VII.
Rechtsauskunft

Österreich ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Insolvenzsachen

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr in Insolvenz- und Vergleichs(Ausgleichs-)verfahren gilt der deutsch-österreichische Vertrag vom 25. Mai 1979 auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-) rechts (BGBl. 1985 II S. 410, 712) und das Ausführungsgesetz hierzu (DöKVAG) vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780).

  1. 1.

    Mit dem österreichischen Bundesministerium für Justiz ist vereinbart worden, dass Schriftstücke, die in den unter den Vertrag fallenden Insolvenz-, Vergleichs-, Ausgleichs- einschließlich Vorverfahren sowie in den Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zuzustellen sind, unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Zustellungen in deutschen Verfahren an Personen in Österreich können durch Aufgabe zur Post erfolgen (§§ 23, 24 DöKVAG).

  2. 2.

    Aufträge zu Bekanntmachungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (Artikel 5 Abs. 1. Artikel 25 Abs. 1 des Vertrages) sind unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei, A-1037 Wien III, Rennweg 12a, zu richten.

  3. 3.

    Ersuchen um Eintragungen in öffentliche Bücher und Register (Artikel 5 Abs. 2, Artikel 25 Abs. 1 des Vertrages, §§ 5, 24 DöKVAG) oder Anordnungen einer Zwangsmaßnahme (Artikel 10 Abs. 1, 3 des Vertrages, § 11 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, § 15 DöKVAG) sind als Rechtshilfeersuchen zu behandeln.

    Bei eingehenden Eintragungsersuchen teilt das zuständige Grundbuchamt oder Registergericht bei seiner Verfügung dem ersuchenden österreichischen Gericht fehlende tatsächliche Angaben mit, die aus den Unterlagen des Grundbuchamtes (Registergerichts) ohne erheblichen Zeitaufwand zu ermitteln sind und für die Erneuerung, Berichtigung oder Vervollständigung des Ersuchens benötigt werden.

    Wegen der Hilfe für den Vollzug der Anordnung einer Zwangsmaßnahme vergleiche § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6, § 15 DöKVAG.

Verzeichnis der österreichischen Schiffs- und Schiffsbauregister

  1. 1.

    Ein Schiffsregister für Seeschiffe wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt.

  2. 2.

    Ein Schiffsbauregister wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt.

  3. 3.

    Schiffsregister für Binnenschiffe werden von den Bezirksgerichten Klagenfurt und Salzburg geführt.

Pakistan

I.
Pakistan ist Vertragsstaat, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1990 II S. 1650); - vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22.  Dezember 1977 -.

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Pakistan können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen pakistanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Solicitor, Ministry of Law and Justice" in Islamabad (Zentrale Behörde) oder den von der Regierung Pakistans bestimmten weiteren Behörden, "The Registrar of the High Court" in Lahore für den Pandschab (Punjab), "The Registrar of the High Court" in Peshawar für die Nordwestgrenzprovinz, "The Registrar of the High Court" in Quetta für Belutschistan (Baluchistan) und "The Registrar of the High Court of Sind" in Karachi für Sindh zu übermitteln.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Islamabad zu übersenden.

  3. c)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. Den Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt. Rechtshilfeersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2. Pakistan hat die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zugelassene Erklärung abgegeben.

3. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nach Ablauf der nach pakistanischem Recht vorgesehenen Ausschlußfrist unzulässig.

4. Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten für Zustellungen werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet. Im übrigen keine Bemerkungen.

Panama

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Panama kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Panama hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen panamaische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Panama zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

  3. c)

    Die Ersuchen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1991 II S. 998) zu versehen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Papua-Neuguinea

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
In allen Fällen müssen papua-neuguineische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat Sydney zu übersenden. Zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht" (The competent court) zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

2.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Paraguay

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Asunción kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn der Zustellungsempfänger in Asunción wohnt oder wenn die Zustellung außerhalb Asuncións durch eine Vertrauensperson bewirkt werden kann,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen paraguayische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Asunción zu übersenden.

  2. b)

    Werden fehlende Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) durch die Botschaft beschafft, so entstehen Kosten, die nach der Zahl der Seiten berechnet werden.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Peru

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Lima kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen peruanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lima zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Die zuzustellenden Schriftstücke müssen mit den Zustellungsanträgen verbunden und die einzelnen Blätter durchnummeriert sein.

  3. c)

    Bei Rechtshilfeersuchen ist der Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens (pliego interrogatorio) abzufassen. Dabei müssen die Fragen, die an die Partei, den Sachverständigen oder die Zeugen gestellt werden sollen, einzeln aufgeführt und bestimmt gefasst werden. Der Fragebogen muss erschöpfend sein, weil der peruanische Richter mangels Zuständigkeit von sich aus keine Fragen an die zu vernehmende Person richten kann.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind in der unter 2 b) aufgeführten Form Übersetzungen in spanischer Sprache in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

  5. e)

    In Rechtshilfeersuchen, bei deren Erledigung peruanische Behörden mitwirken müssen, ist eine Person oder Stelle in Peru namhaft zu machen, die für die Gebühren und Auslagen aufkommt. In den meisten Fällen wird die Botschaft in Lima benannt werden können.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung peruanischer Behörden entstehen Kosten.

Philippinen

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Manila kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen philippinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Manila zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1968 II S. 508) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Polen

I.
Polen ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1466),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1996 II S. 2531).
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1996 II S. 2494, 1997 II S. 161);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner die deutsch-polnische Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Polen können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie um Vorlage von Urkunden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen polnische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Ersuchen sind dem Präsidenten des örtlich zuständigen Sad Okregowy (Bezirksgericht) zu übersenden. In der Anschrift sind Gerichts- und Ortsbezeichnungen stets in polnischer Sprache abzufassen; im übrigen sind in den Ersuchen und Anlagen, soweit bekannt, deutsche Ortsbezeichnungen zu verwenden.

  2. b)

    Für Zustellungsanträge ist der Vordruck nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) zu verwenden. Die näheren Angaben in dem Vordruck sind in polnischer Sprache einzutragen. Zur Vermeidung von Übersetzungskosten sollte der Vordruck für das Zustellungszeugnis (Anlage 2) beigefügt werden.

  3. c)

    Für Rechtshilfeersuchen kann der Vordruck nach dem beigefügten Muster (Anlage 3) verwendet werden.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Justizministerium dies vorher genehmigt hat.

  5. e)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach polnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den polnischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache nicht beigefügt ist, ist der Zustellungsantrag der ersuchenden Behörde mit der Bitte zurückzuleiten, eine Übersetzung zu beschaffen.

2.
Bei der Rückleitung der Erledigungsstücke sind die Bezeichnung und die Anschrift des ersuchenden polnischen Gerichts stets in polnischer Sprache abzufassen. Zur Vermeidung von Übersetzungskosten sollte der Vordruck für das Zustellungszeugnis (Anlage 2) verwendet werden, soweit nicht ein abweichender Wortlaut im Einzelfall angebracht ist.

3.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 16) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, der Artikel 14, 26, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 und des Artikels 6 der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind

das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 2000 II S. 1246),

für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1996 II S. 1073)

-vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -.

VII.
Rechtsauskünfte

Polen ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1993 II S. 791).

Anlage 1

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Anlage 2

Anlage als pdf

Anlage 3

Anlage als pdf

Portugal
(einschließlich Azoren und Madeira)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Portugal einschließlich Azoren und Madeira gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2299);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Portugiesisch oder Spanisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die zuständigen Bezirksgerichte (Tribunal de Comarca) in Person des Gerichtsvollziehers.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die Generaldirektion der Justizverwaltung:

Direcção Geral da Administração da Justiça
Av. 5 de Outubro, n° 125
1069 - 044 LISBOA
PORTUGAL

Tel.:(+351) 21 790 62 33-44
Fax:(+351) 21 790 62 49
E-Mail:correio@dgsj.pt
Internet:www.dgaj.mt.pt

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die portugiesische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Portugal lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Portugal können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und eine Genehmigung der Generaldirektion der Justizverwaltung des Justizministeriums vorliegt.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Blutentnahme durch die Generaldirektion der Justizverwaltung des Justizministeriums genehmigt worden ist.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte niederländische Gericht (Rechtbank) zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in den Niederlanden selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der Rechtbank Den Haag einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die Anschrift lautet:

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte portugiesische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Portugal selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der portugiesischen Generaldirektion der Justizverwaltung (Anschrift unter Ziff. II.1 a. cc.) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in portugiesischer oder spanischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Portugiesische oder Spanische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach portugiesischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den portugiesischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Portugiesisch oder Spanisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

  3. 3.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. bis 3. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  4. 4.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1974 II S. 1123)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikel 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Portugal ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Rumänien

I.
Rumänien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 78; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Rumänien können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Rumänien hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen rumänische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bukarest zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Judetzgericht" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach rumänischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den rumänischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1991 II S. 956) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, K) und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Rumänien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1992 II S. 413; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Russische Föderation

I.
Die Russische Föderation ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, 1992 II S. 1016 f., vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen russische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Russischen Föderation" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach russischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den russischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Russische Föderation ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647, 1992 II S. 1016 f., vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1992 II S. 1016 f.) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Salomonen

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Canberra kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die salomonische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen salomonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Canberra zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court, Honiara" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sambia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1957 II S. 1276; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lusaka kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die sambische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen sambische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lusaka zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Honourable Chief Justice of the Republic of Zambia, Lusaka" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

San Marino

I.

San Marino ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205)

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977-.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Das deutsche Generalkonsulat in Mailand, dessen Amtsbezirk auch San Marino umfasst, kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung an deutsche Staatsangehörige erledigen.

  2. 2.

    In allen anderen Fällen müssen Behörden der Republik San Marino in Anspruch genommen werden.

    1. a)

      Zustellungsanträge sind dem "Secretariat of State for Foreign Affairs (Segreteria di Stato per gli Affari Esteri), Palazzo Begni - Contrada Omerelli, 31 - 47890 San Marino", (Zentrale Behörde) zu übersenden.

      Für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses ist der Civil and Criminal Court bestimmt worden.

    2. b)

      Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

    3. c)

      Die nach Artikel 9 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 auf dem konsularischen Weg zum Zweck der Zustellung übermittelten Schriftstücke sind dem Secretariat of State for Foreign Affairs zu übersenden.

    4. d)

      Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind in italienischer Sprache abzufassen oder von Übersetzungen in die italienische Sprache zu begleiten; sie sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Mailand zu übersenden.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

    Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Saudi-Arabien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen saudiarabische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Riad zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudiarabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudiarabische Behörden nicht zu rechnen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Schweden

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Schweden gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

    2. b)

      die deutsch-schwedische Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1910 (RGBl. S. 455, BGBl. 1960 S. 1853).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangs- und Zentralstelle ist das Justizministerium:

Justitiedepartementet
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete
Centralmyndigheten
10333 STOCKHOLM
SCHWEDEN

Tel.:(+46-8)-405 45 00
Fax:(+46-8)-405 46 76
E-Mail:birs@justice.ministry.se

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die schwedische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen. Schwedische Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, entsprechenden Anträgen stattzugeben.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Schweden können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte schwedische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Schweden selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem schwedischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II.1 a. bb.) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer oder schwedischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Schwedische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. bb. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schwedischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den schwedischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch und Schwedisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1989 II S. 625) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

  3. 3.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. bis 3. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  4. 4.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 156)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikel 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Schweden ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli  1974).

Schweiz

I.

Die Schweiz ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1995 II S. 532);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner die deutschschweizerische Zusatzvereinbarung vom 30. April 1910 (RGBl. S. 674, BGBl. 1960 II S. 1853, 1972 II S. 145).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.

Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz, die jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollen, können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)

    Anträge auf formlose Zustellung, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

  2. b)

    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Vernehmung ohne Anwendung von Zwang möglich und durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigt ist. Der Antrag ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.

2.

In allen anderen Fällen müssen schweizerische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Ersuchen sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse http: www.elorge.admin.ch/.).

  2. b)

    Sämtliche Schreiben können in deutscher Sprache abgefaßt werden, auch wenn eine schweizerische Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder die italienische Sprache ist. Anträgen auf förmliche Zustellung sind gegebenenfalls Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die französische oder italienische Sprache beizufügen. Wenn sie ausnahmsweise fehlen, werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schweizerischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die erledigende Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

3.

Eine Briefzustellung nach Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. Novemebr 1965 findet nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden unmittelbar übersandt.

2.
Den in französischer oder italienischer Sprache abgefaßten Schriftstücken brauchen Übersetzungen in die deutsche Sprache nicht beizuliegen.

3.
Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht beigefügt ist, ist sie von der ersuchten Stelle auf Kosten der ersuchenden Behörde zu beschaffen.

4.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18.  März 1970 in Verbindung mit Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Zusatzvereinbarung vom 30. April 1910 erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vergleiche Abschnitt II Nr. 2 Buchst. b und Abschnitt III Nr. 3.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

1.
Bei den in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann der Kostengläubiger bei dem zuständigen Betreibungsamt (abrufbar unter der Internetadresse http: www.elorge.admin.ch/.) unmittelbar einen Zahlungsbefehl gegen den Kostenschuldner erwirken und, sofern nicht Widerspruch (Rechtsvorschlag) erhoben wird, das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige Vollstreckbarerklärung durchführen.

Wird Widerspruch erhoben, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung bei dem zuständigen Rechtsöffnungsrichter (vgl. Anlage 1) vom Kostengläubiger unmittelbar zu stellen (deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 24. Dezember 1929, RGBl. 1930 II S. 1, BGBl. 1960 II S. 1853).

2.
Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es regelmäßig nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind
das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 1995 II S. 221)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
das deutsch-schweizerische Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1065, 1270;
vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 23. August 1930, RGBl. II S. 1209),
für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 1993 II S. 1008)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164)
-vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Schweiz ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Anlage

Verzeichnis der Rechtsöffnungsrichter in der Schweiz

  1. I.

    Nur eine Stelle ist Rechtsöffnungsrichter für den ganzen Kanton

    Basel-Stadt
    Zivilgerichtspräsident (bis zu einem Streitwert von 20.000 Fr.)
    Zivildreiergericht (bei einem höheren Streitwert)

    Genf
    Tribunal de première instance

    Glarus
    Kantonsgerichtspräsident (neutral: Kantonsgerichtspräsidium)

    Unterwalden ob dem Wald
    Kantonsgerichtspräsident

    Unterwalden nid dem Wald
    Einzelrichter in Betreibungs- und Konkurssachen

    Zug
    Kantonsgerichtspräsident

  2. II.

    Je ein Rechtsöffnungsrichter für jeden Bezirk (bzw. Kreis) in den Kantonen

    Aargau
    Bezirksgerichtspräsident

    Appenzell (Außer-Rhoden und Inner-Rhoden)
    Kantonsgerichtspräsident

    Basel-Land
    Kantonsgerichtspräsident

    Bern
    Gerichtspräsident/Gerichtspräsidentin der Gerichtskreise I bis XIII
    Président de tribunal/présidente de tribunal de l'arrondissement judiciaire I-XIII

    Freiburg
    Président de Tribunal de l'arrondissement (Bezirksgerichtspräsident)

    St. Gallen
    Bezirksgerichtspräsident

    Graubünden
    Bezirksgerichtspräsident/Bezirksgerichtspräsidentin

    Jura
    Président du Tribunal de première instance

    Luzern
    Gerichtspräsident

    Neuenburg
    Président du Tribunal de district

    Schaffhausen
    Einzelrichter am Kantonsgericht

    Schwyz
    Einzelrichter am Bezirksgericht

    Solothurn
    Amtsgerichtspräsident

    Tessin
    Giudice di pace (bis zu einem Streitwert von 2.000 Fr.)
    Pretore (bei höherem Streitwert)

    Jeder Kreis hat einen Friedensrichter; deren Sitze befinden sich in Mendrisio, Morbio Inferiore, Caneggio, Stabio, Riva San Vitale, Lugano, Arogno, Morcote, Maglisso, Gentilino, Croglio, Cozzo di Colla, Massagno, Breno, Castagnola, Tesserete, Bironico, Muralto, Brissago, Vergeletto, Magaddino, Borgnone, Tenero, Lavertezzo, Cavergno, Someo, Peccia, Bellinzone, Giubiasco, Gudo, Biasca, Malvaglia, Acquarossa, Olivone, Giornico, Faido, Ambri, Airolo.

    Thurgau
    Bezirksgerichtspräsident

    Uri
    Landgerichtspräsident Uri
    Landgerichtspräsident Ursern

    Waadt
    Juge de paix (bis zu einem Streitwert von 8.000 Fr.)
    Président du Tribunal de l'arrondissement (bei höherem Streitwert)

    Jeder Kreis hat einen Friedensrichter; der Sitz befindet sich am Hauptort des Kreises. Nur in den Kreisen Granges (Granges und Combrement), Ormont (Ormont-dessous und Ormont-dessus) und Rougement (Rougemont und Rossinière) befinden sich je zwei Sektionen. Die Kreise sind folgende: Aigle, Aubonne, Avenches, Ballens, Baulmes, Bégnins, Belmont, Bex, Bottens, Champyent, Château-d'Oex, le Chénit, Colombier, Concise, Coppet, Corsier, Cossonay, Cudrefin, Cully, Echallens, Ecublens, Gilly, Gimel, Gingins, Grand-cour, Grandson, Granges, Combrement, La Sarraz, Lausanne, L'Isle, Lucens, les Oronts, Oron, Payerne, le Pont, Pully, Rolle, Romainmôtier, Romanel, Rougemont, St-Cièrges, Ste-Croix, St-Saphorin, Sullens, La Tour-de-Peilz, Vallorbe, Vevey, Villars-sous-Yen, Villeneuve, Vuarrens, Yverdon.

    Wallis
    Juge de district (Bezirksrichter)

    Zürich
    Bezirksgerichtspräsident
    (beim Bezirksgericht Zürich: Einzelrichter für das summarische Verfahren)

Senegal

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen senegalesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Dakar zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Ersuchen, in denen um Zustellung von Terminladungen gebeten wird, müssen mindestens drei Monate vor dem anberaumten Termin im senegalesischen Justizministerium eingegangen sein; die Ersuchen sollen einen Hinweis auf den festgesetzten Termin enthalten.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung senegalesischer Behörden können Auslagen entstehen, wenn gebührenpflichtige Amtshandlungen vorgenommen oder Sachverständigengutachten erstellt werden.

Serbien und Montenegro

I.

Serbien und Montenegro ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl.1963 II S.1328; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Belgrad kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen serbisch-montenegrinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Belgrad zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach serbisch-montenegrinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den serbisch-montenegrinischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die serbische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl.1959 II S.1333) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. l und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Serbien und Montenegro ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2535; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1934).

Seychellen

I.
Die Republik Seychellen ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1981 II S. 1029);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1977 II S. 1271);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen seychellische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Nairobi zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court, Victoria/Mahé, Republic of the Seychelles" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sierra Leone

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 2366; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Freetown kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die sierraleonische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen sierraleonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Freetown zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master and Registrar, High Court, Freetown/Sierra Leone" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Simbabwe

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Harare kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen simbabwische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Harare zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Attorney General, Causeway, Zimbabwe" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Singapur

I.
Singapur ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 962);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Singapur kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die singapurische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen singapurische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Singapur zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court of the Republic of Singapore" zu richten.

  3. c)

    Soweit erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehene Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Slowakei

I.
Die Slowakei ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 767, 1993 II S. 1936),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1982 II S. 722, 1993 II S. 2164),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1993 II S. 2398);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Preßburg kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen slowakische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Justizministerium der Slowakischen Republik - Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky, Zupné námestie 13, 813 11 Bratislava, Slovak Republic - (Zentrale Behörde) zu übersenden; diese Behörde nimmt auch die gemäß Artikel 9 des Haager Zustellungsübereinkommens übermittelten Ersuchen entgegen.

  2. b)

    Die Slowakei hat nicht erklärt, daß Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaates bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowakischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den slowakischen Behörden Zwang angewendet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1994 II S. 3838) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954, des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen sind
das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 1993 II S. 2170)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -
und weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1971 II S. 988, 1995 II S. 909)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973
maßgebend.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Slowakei ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 804; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Slowenien

I.

Slowenien ist Vertragsstaat

  1. a)

    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328, 1993 II S. 934)

  2. b)

    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436)

  3. c)

    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 153)

    - vergleiche auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Die deutsche Botschaft in Ljubljana kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

    1. a)

      Anträge auf formlose Zustellung,

    2. b)

      Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

  2. 2.

    In allen anderen Fällen müssen slowenische Behörden in Anspruch genommen werden.

    1. a)

      Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice of the Republic of Slovenia (Ministrstvo za Pravosodje ), Zupanciceva 3, 1000 Ljubljana, Slowenien" (Zentrale Behörde) zu übersenden.

    2. b)

      Soweit nach den Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die slowenische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

    3. c)

      Slowenien hat nicht erklärt, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaates bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

    4. d)

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den slowenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, BGBl. 1993 II S. 741) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Rechtsauskünfte

Slowenien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 1174; vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Spanien
(einschließlich der Kanarischen Inseln)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Spanien gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1961 II S. 1660);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Englisch, Spanisch, Französisch oder Portugiesisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die Urkundsbeamten der erstinstanzlichen Gerichte (Juzgados Decanos). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Internet-Seite www.mju.es unter dem Feld "Partidos Judiciales" (Suchmaschine).

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die Unterabteilung Internationale Justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums:

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo, 62
28015 MADRID
SPANIEN

Fax:(+34) 913 90 44 57

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die spanische Sprache beigefügt oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Spanien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte spanische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Spanien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen spanischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in spanischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Spanische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach spanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten werden von spanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - darf nur in Spanisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 1577) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

  3. 3.

    der deutsch-spanische Vertrag vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34, 1988 II S. 207, 375).

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. bis 4. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1592)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikel 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Spanien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli  1974).

VIII.
Nachlasssachen

Für die Nachlassbehandlung sind Artikel 11 bis 13 der Konsularkonvention vom 22. Februar 1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99) in Verbindung mit Artikel 1 der Konsularkonvention vom 12. Januar 1872 (RGBl. S. 211) maßgebend.

Sri Lanka

I.
Sri Lanka ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1930 (BGBl. 2002 II S. 153);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977-.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen sri-lankische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem "Ministey of Justice and Constitutional Affairs, Superior Courts Complex, Colombo 12, Sri Lanka" (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Die nach Artikel 9 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 auf dem konsularischen Weg übermittelten Schriftstücke sind dem "Ministey of Foreign Affairs, World Trade Centre, West Tower, Level 34/35, Echelon Square, Colombo 1, Sri Lanka" zu übersenden..

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen sind in englischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in dieser Sprache zu begleiten.

  4. d)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn der Minister bzw. das Ministerium der Justiz und für Verfassungsangelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ersuchen werden den Zentralen Behördenunmittelbar übersandt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 149, 1337) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

St. Lucia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1983 II S. 798; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5.  März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die lucianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen lucianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "The Ministry of Legal Affairs (Attorney General's Office), Castries/St. Lucia" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  1. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

St. Vincent und die Grenadinen

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die vincentische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen vincentische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar or Deputy Registrar of the Supreme Court of St. Vincent and the Grenadines" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sudan

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht? Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung oder die Vernehmung keine Rechtswirkungen im Sudan hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen sudanesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Khartum zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Chief Registrar of the Judiciary, The Republic of the Sudan, Khartoum" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder - zur Beschleunigung - in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Rechtshilfe ersuchen entstehen Kosten.

Südafrika

I.
Südafrika ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1930 (BGBl. 1997 II S. 2225);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Südafrika können Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen südafrikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsanträge und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der zuständigen Auslandsvertretung zu übersenden. Sie sind an die zuständige Behörde zu richten und mit Übersetzung in Englisch oder Afrikaans zu versehen.
  2. b)
    Alle Unterschriften auf den Zustellungsanträgen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1995 II S. 326) zu versehen.
  3. c)
    Zentrale Behörde nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 ist der Generaldirektor des Justizministeriums (Director-General of the Departement of Justice, Private Bag X81, Pretoria 0001, Südafrika).
  4. d)
    Ersuchen um Beweisaufnahme sind Übersetzungen in Englisch oder in einer der folgenden Sprachen beizufügen: Afrikaans, Ndebele, Pedi, Sotho, Swazi, Tsonga, Tswana, Venda, Xhosa oder Zulu.
  5. e)
    Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind zulässig, wenn die zuständige Kammer des Hohen Gerichtshofes (High Court) in der jeweiligen Provinz diese genehmigt hat.
  6. f)
    Ersuchen um Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 18 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens müssen an die zuständige Kammer des Hohen Gerichtshofes (High Court) in der jeweiligen Provinz gerichtet werden (siehe Bekanntmachung vom 2. Dezember 1997, BGBl. 1997 II S. 2225).
  7. g)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  8. h)
    Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an die zuständige Abteilung des Hohen Gerichtshofes (High Court) in der jeweiligen Provinz zu richten. Die Anträge sind der zuständigen Auslandsvertretung mit einem Begleitschreiben zu übersenden. Sie werden von der Auslandsvertretung gegebenenfalls unter Einschaltung eines Anwalts weitergeleitet; grundsätzlich werden sie nach dem Ermessen der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofes erledigt. In Vaterschaftsverfahren werden Bluttests jedoch nur dann angeordnet, wenn deren Vornahme zweifelsfrei zum besten Kindeswohl ist (ständige Rechtsprechung südafrikanischer Gerichte; ein solches Ersuchen droht gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Haager Übereinkommens abgelehnt zu werden).

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

IV.
Kosten

Für eine Blutgruppenuntersuchung entstehen Kosten.

Suriname

I.
Suriname ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1977 II S. 641; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen surinamische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "An das zuständige Gericht" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die niederländische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1980 II S. 25) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 maßgebend (BGBl. 1977 II S. 467, 1980 II S. 1416; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961).

Swasiland

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maputo/Mosambik kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die swasiländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen swasiländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maputo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court, Mbabane/Swasiland" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Syrien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen syrische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Damaskus zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Tansania

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die tansanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen tansanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, High Court, Daressalam" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Thailand

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen thailändische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind in vier Stücken (zweifach in Deutsch, zweifach in Thailändisch) mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bangkok zu übersenden.

2.
Zustellungsanträgen ist ein vorbereitetes Zustellungszeugnis (zweifach) in thailändischer Sprache beizufügen (vgl. Anlage).

3.
Bei Rechtshilfeersuchen soll der Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens angegeben werden.

4.
Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig sein, z.B. Haus- und Dorfnummer, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen. Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Übersetzers tragen.

Auf der thailändischen Übersetzung muss der Satz: "Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt" auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite der Doppel muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.

5.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung thailändischer Behörden entstehen Kosten.

NiV7383o

Togo

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen togoische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lomé zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an den "Président du Tribunal à Lomé" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Bei Zustellungen außerhalb Lomés muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung togoischer Behörden entstehen Kosten.

Trinidad und Tobago

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen die Behörden des Staates Trinidad und Tobago in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Tschad

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N'Djamena kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen tschadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in N'Djamena zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "Monsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice, Palais de la Justice" in N'Djamena zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung tschadischer Behörden entstehen Kosten.

Tschechische Republik

I.

Die Tschechische Republik ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 767, 1993 II S. 934),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1982 II S. 722, 1993 II S. 2164),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1993 II S. 2398);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner der deutsch-tschechische Zusatzvertrag vom 2. Februar 2000 (BGBl. 2001 II S. 1210, 2002 II S. 1158).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.

Die deutsche Auslandsvertretung in Prag kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.

In allen anderen Fällen müssen tschechische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Die Ersuchen sind dem örtlich zuständigen Bezirksgericht (okresní soud), in Prag dem Stadtbezirksgericht (obvodní soud) und in Brünn dem Stadtgericht (mestsky soud) unmittelbar zu übersenden.
  2. b)
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Den Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die tschechische, englische oder französische Sprache beizufügen.
  4. d)
    Die Tschechische Republik hat nicht erklärt, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaates bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  5. e)
    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach tschechischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den tschechischen Behörden Zwang angewendet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.

Die Ersuchen werden den Präsidenten der Land- und Amtsgerichte unmittelbar übersandt.

2.

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1994 II S. 3838) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden im anderen Staat auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen sind

  • das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 1993 II S. 1008)
    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -
  • und weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1971 II S. 988, 1995 II S. 909)
    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
  • für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973

maßgebend.

VII.
Rechtsauskunft

Die Tschechische Republik ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 2945; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Tunesien

I.
Maßgebend ist der deutsch-tunesische Vertrag vom 19. Juli 1966 über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 29. April 1969, BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307, BGBl. 1996 I S. 1546).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen tunesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis zu übersenden, die sie dem für ganz Tunesien zuständigen Generalstaatsanwalt der Republik in Tunis zuleitet.

  2. b)

    In Zustellungsanträgen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Tunesischen Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache beigefügt sein. Bei Zustellungen ist hinsichtlich etwa zu fertigender Übersetzungen in die deutsche Sprache § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zu beachten.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 764) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Artikel 15 und 25 des Vertrages erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, durch welche dem Kläger die Kosten auferlegt werden, sind unter Berücksichtigung der Artikel 29 Abs. 3 und 39 Abs. 3 des Vertrages die in Abschnitt VI genannten Bestimmungen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sowie öffentlicher Urkunden sind die Artikel 27 bis 43 des Vertrages in Verbindung mit den Nummern 2 und 4 des Protokolls zu dem Vertrag (vgl. auch §§ 5 bis 15 des Ausführungsgesetzes).

Ukraine

I.

Die Ukraine ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 2000 II S. 18),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.

Die deutsche Auslandsvertretung in Kiew kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.

In allen anderen Fällen müssen ukrainische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice, wul. Horodezkoho, 13, 01001 Kiew, Ukraine" (Zentrale Behörde) zu übersenden, das auch die auf dem konsularischen Weg übermittelten Zustellungsanträge entgegennimmt.
  2. b)
    Rechtshilfeersuchen sind in ukrainischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache zu begleiten.
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Ministerium der Justiz der Ukraine dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  4. d)
    Die Ukraine hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.
  5. e)
    Ersuchen um Blutentnahme zur Vaterschaftsfeststellung und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den ukrainischen Behörden erledigt, dabei kann - nach ukrainischer richterlicher Anordnung - auch Zwang angewendet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Die Ukraine ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1994 II S. 1260, 2002 II S. 1160; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Türkei

I.
Die Türkei ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1973 II S. 1415),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt insbesondere das deutsch-türkische Abkommen vom 28. Mai 1929 über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (RGBl. 1930 II S. 6, 1931 II S. 539, BGBl. 1952 II S. 608);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 26. August 1931 (RGBl. II S. 537) -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen türkische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara zu übersenden.

  2. b)

    Auch Anträgen auf formlose Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. Daher wird stets hilfsweise die förmliche Zustellung zu beantragen sein.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach türkischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den türkischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. (39)

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 1074) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954, nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Artikel 16 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen sind neben Artikel 17 ff. des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 die Artikel 3 und 4 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929 und die Artikel 3 bis 6 der Ausführungsverordnung hierzu maßgebend.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen sind
das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -
und weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1280)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973
maßgebend.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Türkei ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlaßsachen

Für die Nachlaßbehandlung ist das zu Artikel 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrages vom 28. Mai 1929 geschlossene Nachlaßabkommen maßgebend (RGBl. 1930 II S. 747, 1931 II S. 538, BGBl. 1952 II S. 608).

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

I.
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen sowjetische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach sowjetischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den sowjetischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Uganda

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ugandische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kampala zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The High Court of Uganda" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung ugandischer Behörden entstehen Kosten.

Ungarn

I.
Ungarn ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 84; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest kann in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers Anträge auf formlose Zustellung erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen ungarische Behörden in Anspruch genommen werden. Die Ersuchen sind dem "Justizministerium der Republik Ungarn" in Budapest als Empfangsstelle zu übersenden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Eingehende Ersuchen werden dem Präsidenten des Land-(Amts-) gerichts als Empfangsstelle vom Ungarischen Justizministerium übermittelt werden. Die Erledigungsstücke sind diesem Justizministerium zur Weiterleitung an das ersuchende Gericht zuzuleiten.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 maßgebend (BGBl. 1965 II S. 123; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961).

VII.
Rechtsauskünfte

Ungarn ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1990 II S. 67; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Usbekistan

I.
Usbekistan ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen usbekische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Usbekistan" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach usbekischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den usbekischen Behörden auch Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die usbekische oder die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1993 II S. 2038) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Venezuela

I.
Venezuela ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755, 1065),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1994 II S. 3647, 1996 II S. 16);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Caracas kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sofern die zu vernehmende Person die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates oder eines dritten Staates besitzt, ist hierfür die vorherige Genehmigung des venezolanischen Außenministeriums erforderlich.

2.
In allen anderen Fällen müssen venezolanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem venezolanischen Außenministerium "Ministerio de Relaciones Exteriores, Direccion de Relaciones Consulares, Torre Ministerio de Relaciones Exteriores (MRE), Avenida Urdaneta Esquina De Carmelitas, Piso 6, Caracas, Venezuela" (Zentrale Behörde) zu übersenden. Die Zentrale Behörde stellt auch das Zustellungszeugnis aus. Den Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  2. b)

    Venezuela hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.

  3. c)

    Venezuela hat nicht erklärt, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaates bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  4. d)

    Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein venezolanischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlungen betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen auf diplomatischem Weg zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen. Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, so müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die venezolanischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur bis zum Ablauf der nach venezolanischem Recht vorgesehenen Frist zulässig.

IV.
Kosten

1.
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Artikel 14, 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

2. 
Bei der Mitwirkung venezolanischer Rechtsanwälte können erhebliche Kosten entstehen.

Anlage

Muster
einer Vollmacht

Yo, ____, mayor de edad y de este domicilio o domiciliado en _________,

Ich, ____ volljährig, hier ansässig oder mit Wohnsitz in _____________,

procediendo en mi carácter de _____________________________

in meiner Eigenschaft als _________________________________

según consta de ____ por la presente declaro: Que en mi expresado

gemäßerkläre hiermit:Daß ich in der erwähnten

carácter doy poder general y especial, pero amplio y bastante,
Eigenschaft/General- und Spezialvollmacht, weitgehend und ausreichend,

cuanto en derecho se requiere al Doctor ____, abogado en ejercicio con

so wie es rechtlich erforderlich ist, an Herrn Dr. _____ Rechtsanwalt in ___ domicilio en ______, para que represente ____ en cuanto a las diligencias

erteile, damit er die Schritte,

relacionadas con la carta rogatoria o exhorto dirigido por _____________

die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des ________, das an

al Juez _____ en el juicio que por _____ (cobro de bolivares) sigue a _____

das Gericht in Sachen ____ gerichtet wurde, stehen,

por ante los tribunales de ____ queda, por tanto, nuestro apoderado

vor dem Gericht in ______ vornehmen kann. Unser Vertreter kann daher

facultado para emprender todas las diligencias relacionadas con dicho
alle Schritte unternehmen, die im Zusammenhang mit dem erwähnten

exhorto, y particularmente, firmar diligencias, hacer citar testigos,
Rechtshilfeersuchen stehen, und zwar im besonderen Aufträge

repreguntarlos, y evacuar en general todas las pruebas que se especifican
unterschreiben, Zeugen laden lassen, Rückfragen halten und im allge-

en dicho exhorto, como nombrar peritos, hacer inspecciones oculares,
meinen alle Beweise vorzuführen, die in dem angeführten Rechtshilfe-

y en general, todo aquello que yo/mi representada misma pudiera
ersuchen erwähnt sind, einen Augenschein einnehmen, Sachverständige

hacer en defensa de sus intereses y derechos. -
ernennen und im allgemeinen all das tun, was ich selbst/die von mir vertretene Person/in Verteidigung meiner/ihrer Interessen und Rechte vornehmen könnte.

Vereinigte Arabische Emirate

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abu Dhabi kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Abu Dhabi zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Justizministerium der Vereinigten Arabischen Emirate zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die geographische Bezeichnung "Persischer Golf" ist zu vermeiden. In Ersuchen, für deren Erledigung die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch genommen werden, sind die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person anzugeben.

  5. e)

    Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geltend gemacht werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung der Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate entstehen Kosten.

Vereinigtes Königreich
(einschließlich sonstiger britischer Gebiete)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für Gibraltar gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    Für die hiervon nicht erfassten sonstigen britischen Gebiete (britische Überseegebiete sowie die Kanalinseln und die Insel Man) gilt weiterhin

    1. a)

      das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 915, 1281; 1982 II S. 1055)

    2. b)

      das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 IIS. 1290, 1440; 1986 II S. 578, 1135; 1987 II S. 306),

    3. c)

      ferner das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, 1930 II S. 990, BGBl. 1953 II S. 116; 1960 II S. 1518);

    - vgl. zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977, zu c) die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind für

  1. aaa.

    England und Wales:

    The Senior Master
    Foreign Process Department (Room E 10)
    Royal Courts of Justice
    Strand
    LONDON WC2A 2LL
    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Tel.:(+44-20) 79 47 66 91
    Fax:(+44-20) 79 47 62 37
  2. bbb.

    Schottland:

    Alle accredited solicitors (nicht vor Gericht auftretende, für einen bestimmten Rechtsbereich zugelassene Rechtsanwälte) und messengers-at-arms (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamte);

  3. ccc.

    Nordirland:

    The Master (Queen´s Bench and Appeals)
    Royal Courts of Justice
    Chichester Street
    BELFAST BT1 3 JF
    VEREINIGTES KÖNIGREICH

  4. ddd.

    Gibraltar:

    The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar
    Supreme Court
    Law Courts
    277 Main Street
    GIBRALTAR

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist

  1. aaa.

    für England, Wales, Nordirland und Gibraltar:

    die Empfangsstelle; förmliche Mitteilungen an die Zentralstelle Gibraltars sind jedoch über das britische Außenministerium zu leiten (vgl. im näheren die britische Erklärung).

  2. bbb.

    für Schottland:

    Scottish Executive
    Justice Department
    Civil and International Division
    2nd Floor West
    St Andrew´s House
    Regent Road
    EDINBURGH EH3 9DQ
    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Tel.:(+44-131) 244 48 26
    Fax:(+44-131) 244 48 48
    E-Mail:David.Berry@scotland.gsi.gov.uk

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die englische Sprache oder in eine andere Sprache beigefügt, die der Empfänger versteht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb nur in Schottland und Gibraltar zustellen lassen.

2.
Zustellungsanträge in sonstige britische Gebiete (vgl. §§ 32-34 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (vgl. § 13 ZRHO)

Die deutschen Auslandsvertretungen in New York (für Bermuda), Kingston/Jamaika (für Kaiman-, Turks- und Caicosinseln), Port-of-Spain/Trinidad und Tobago (für Anguilla, Brit. Jungferninseln, Montserrat), Wellington/Neuseeland (für Pitcairn) und Kapstadt/Südafrika (für St. Helena und Nebengebiete) können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg und Form der Zustellungsanträge

In allen anderen Fällen müssen britische Behörden in Anspruch genommen werden. Für Zustellungsanträge ist das Formblatt nach dem Muster ZRH 1 (einschließlich des Vordrucks Inhaltsangabe) zu verwenden; alle Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen. Zentrale Behörde ist das "Foreign and Commonwealth Office" in London. Ersuchen sollen jedoch unmittelbar den für einzelne Gebiete bestimmten weiteren Behörden übersandt werden (vgl. Anlage). Fehlen Angaben, sind die Ersuchen auf dem konsularischen Weg zu übermitteln.

bb.
Übersetzungen

Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

3.
Rechtshilfeersuchen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Zuständigkeit ausländischer Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte britische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Der britischen Erklärung können die technischen Möglichkeiten der Beweisaufnahme entnommen werden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme im Vereinigten Königreich selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen britischen Behörde einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die zuständige Behörde unterscheidet sich für England und Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar; sie ist im einzelnen der britischen Erklärung zu entnehmen.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Englische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 1 a. cc. wird verwiesen; die ergänzenden Angaben in der britischen Erklärung sind zu beachten. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

4.
Rechtshilfeersuchen in sonstige britische Gebiete (vgl. §§ 36-40 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in New York (für Bermuda), Kingston/Jamaika (für Kaiman-, Turks- und Caicosinseln), Port-of-Spain/Trinidad und Tobago (für Anguilla, Brit. Jungferninseln, Montserrat), Wellington/Neuseeland (für Pitcairn) und Kapstadt/Südafrika (für St. Helena und Nebengebiete) können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg

Bei Ersuchen um Beweisaufnahme ist Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zu beachten. Ersuchen sollen unmittelbar den für Einzelgebiete bestimmten Behörden übersandt werden (vgl. Anlage). Fehlen Angaben, sind die Ersuchen auf dem konsularischen Weg zu übermitteln.

bb.
Übersetzungen

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

cc.
Beauftragte

Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind zulässig.

dd.
Anwesenheitsrecht

Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die entsprechende Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs gilt nicht für Jersey, Guernsey, Bermuda, Brit. Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena, Turks- und Caicosinseln.

ee.
Vaterschaftsfeststellung

Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Zustellungsanträge aus sonstigen britischen Gebieten (vgl. §§ 66-81 ZRHO)

Ein Zustellungszeugnis ist nach dem Muster ZRH 1 zu erstellen. Es kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Rechtshilfeersuchen aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

4.
Rechtshilfeersuchen aus sonstigen britischen Gebieten (vgl. §§ 82-88 ZRHO)

Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 sowie ferner das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 bleibt anwendbar.

5.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juli 1956 (BGBl. 1975 II S. 927, 1985 II 1207) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

Kosten werden für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie für Gibraltar nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung sowie des Artikels 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Bei der Beauftragung schottischer messengers-at-arms können hohe Zustellungskosten entstehen. Für sonstige britische Gebiete gelten Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sowie Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vgl. die Bemerkung zu VI.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    die Brüssel-II-Verordnung;

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  3. 3.

    das deutsch-britische Abkommen vom 14. Juli 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1961 II S. 301, 1025; 1973 II S. 1306, 1667);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 28. März 1961, BGBl. I S. 301 -,

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

VII.
Rechtsauskunft

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Anlage

Verzeichnis der Behörden, an welche Zustellungsanträge außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und Rechtshilfeersuchen außerhalb der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu übermitteln sind, die von britischen Behörden erledigt werden sollen

Insel ManHer Majesty's First Deemster
and Clerk of the Rolls,
Rolls Office,
Douglas, Isle of Man
Jersey
für Zustellungsanträge:The Attorney General,
Jersey, The Channel Islands
für Rechtshilfeersuchen:Royal Court,
Jersey, The Channel Islands
GuernseyThe Bailiff,
Bailiff's Office,
Royal Court House,
Guernsey, The Channel Islands
Akrotiri und Dhekelia
nur für Rechtshilfeersuchen:Senior Registrar of the Judge's Court
of the Sovereign Base Area of
Akrotiri and Dhekelia,
Cyprus
Anguilla
für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court
of Anguilla
für Rechtshilfeersuchen:Governor of Anguilla
BermudaThe Deputy Governor's Office
Government House
Pembroke, Bermuda
Britische Jungferninseln
nur für Zustellungsanträge:The Registrar of Supreme Court,
The British Virgin Islands
Falklandinseln und Nebengebiete
für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court,
Stanley
Falkland Islands
für Rechtshilfeersuchen:Governor of the Falkland Islands
and its dependencies,
Falkland Islands
Kaiman-Inseln
für Zustellungsanträge:Clerk of the Courts,
Grand Cayman, Cayman Islands
für Rechtshilfeersuchen:The Governor,
Cayman'Islands
Montserrat
nur für Zustellungsanträge:The Registrar of the High Court,
Montserrat
Pitcairn
nur für Zustellungsanträge:The Governor and
Commander-in-Chief,
Pitcairn
St.Helena und Nebengebiete
nur für Zustellungsanträge:The Supreme Court,
Saint Helena
Turks- und Caicosinseln
nur für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court,
The Turks- and Caicos Islands.

Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich Guam, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln)

I.
Die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290);

- vgl. zu a) und b) auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung, um Abnahme von Eiden oder um Aufnahme von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder anderen Gegenständen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Falls bei Rechtshilfeersuchen Grund für die Annahme besteht, dass die zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht mächtig ist, empfiehlt es sich, Übersetzungen der Darstellung des Sachverhalts und der Beweisfragen in die englische Sprache beizufügen. Bei in Puerto Rico zu erledigenden Zustellungsanträgen oder Rechtshilfeersuchen sollen grundsätzlich amerikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

2.
Ersuchen, die von amerikanischen Behörden erledigt werden sollen:

  1. a)

    Zustellungsersuchen sind zunächst bis zum 31. Mai 2008 an die Firma Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, WA 98104, USA, zu übermitteln. Die Firma ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Zustellungsersuchens die Schriftstücke zuzustellen und das Zustellungszeugnis zur Übersendung an die ersuchende Stelle auszufertigen. Die Gebühren mit Zahlungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Anlage 3.

  2. b)

    Die Rechtshilfeersuchen sind dem "Office of International Judicial Assistance, Department of Justice, Washington, D.C. 20530, USA" (Zentrale Behörde), zu übersenden.

  3. c)

    Den Ersuchen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können an einer Beweisaufnahme teilnehmen, wenn das Department of Justice die Teilnahme genehmigt hat.

3.
Die deutschen Auslandsvertretungen können die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Inanspruchnahme amerikanischer Behörden herbeiführen, wenn das Ersuchen in der Form der "Commission" (vgl. Anlage 1) abgefaßt ist. Wegen der hierbei entstehenden Kosten sollte die "Commission" nur ausnahmsweise für solche Ersuchen gewählt werden, die sich aus besonderen Gründen zur Erledigung durch amerikanische Gerichte nicht eignen.

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt das gleiche; der Wortlaut der "Commission" ist entsprechend zu ändern.

Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Vernehmung in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles ihr über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, nicht üblich. Mit einer sachgemäßen Erledigung von Ersuchen um Vernehmung einer Person ist nur zu rechnen, wenn an Stelle der sonst üblichen kurzen Angabe des Beweisthemas in den Richtlinien alle zur Person und zur Sache erheblichen Einzelheiten fortlaufend in Form bestimmter Fragen (Fragebogen, vgl. Anlage 2) angeführt werden, aus deren Beantwortung in ihrer Gesamtheit eine zusammenhängende Sachdarstellung zu entnehmen ist.

Das Ersuchen ist an die zuständige Auslandsvertretung zu senden; im Begleitschreiben ist zu beantragen, dass die "Commission" nach Ausfüllung der Anschrift einer nach dem Recht des betreffenden Staates zuständigen und befugten Person zur Erledigung übergeben und die aufgenommene Verhandlung an das ersuchende Gericht zurückgesandt wird. Bei einer "Commission", die im Amtsbezirk des Generalkonsulats New York zu erledigen ist, bedarf es keiner Übersetzung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. a)

    Nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten sind auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt. Nach Auffassung der Vertragspartner fallen auch Zustellungsanträge solcher Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Abs. 1 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. In der Regel wird in diesen Fällen auf dem Antragsformular angegeben sein: "Authorized to serve judicial process under Section __ of the __ Code of Civil Procedure" ("Zu gerichtlichen Zustellungen befugt gem. § ___ der Zivilprozeßordnung von ___").

  2. b)

    Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen ist zu beachten, daß einem Beklagten Nachteile entstehen können, wenn ihm das Schriftstück, durch das in den Vereinigten Staaten ein Verfahren eingeleitet werden soll, nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Absendung zugestellt worden ist. Die Vereinigten Staaten haben die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zugelassene Erklärung abgegeben. In den amerikanischen Gerichtsverfahren ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) unzulässig:

    1. aa)

      nach Ablauf der Frist, innerhalb der dieser Antrag nach der Verfahrensordnung des Gerichts, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat, zu stellen ist, oder

    2. bb)

      nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung an, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Maßgabe der Artikel 14, 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet. Für Ersuchen, mit denen um Vernehmung medizinischer Sachverständiger in den Bundesstaaten New Jersey und New York gebeten wird, werden die Kosten im Verfahren nach II. 2 in der Regel geringer sein als bei der Inanspruchnahme amerikanischer Behörden. Bei der Einschaltung eines "Commissioners" können erhebliche Kosten entstehen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Keine Bemerkungen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung(40)

Keine Bemerkungen.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Artikel XXIV des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1925 II S. 795, 967, BGBl. 1954 II S. 1051, 1956 II S. 487) enthält Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Anlage 1

Im Namen des Volkes

Das Amts- (Land-, Oberlandes-)Gericht ...
an Herrn ... (41) in ... (42)

Sie werden hierdurch benachrichtigt, daß das oben genannte Gericht Sie zum Commissioner bestellt hat und Sie durch Gegenwärtiges ermächtigt, den (die) in .. in dem Bezirk ... des Staates ... wohnende(n) ... in der vor dem genannten Gericht schwebenden Prozeßsache de ... Kläger(s-in), gegen d ... Beklagte(n), als Zeugen - Partei - nach den folgenden Richtlinien - wenn zulässig, eidlich - uneidlich - zu vernehmen:

... (43)

Urkundlich unter der Unterschrift des Vorsitzenden des genannten Gerichts in ... unter Beidrückung des Gerichtssiegels ausgefertigt am ...

(Siegel)Unterschrift (Amtsbezeichnung)

Anlage 2

Muster
eines Fragebogens

bei der Abfassung von Ersuchen in Form der "Commission" oder der "Letters Rogatory"

1.Frage;Welches ist Ihr Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnsitz?
2.Frage:Kennen Sie die Parteien und seit wann? Sind Sie mit einer von ihnen verwandt oder verschwägert?
3.Frage:Hatten Sie mit dem Beklagten am ... eine Unterredung? Wenn ja, welche Personen waren noch anwesend?
4.Frage:Hat der Beklagte bei dieser Gelegenheit erklärt ...?
usw.
Letzte Frage:Wissen Sie sonst noch etwas über die Streitfragen in diesem Rechtsstreit, was Sie noch nicht gesagt haben? Bitte, äußern Sie sich hierzu ausführlich.

Anlage 3

Process Forwarding International

910 5th Avenue

Seattle, WA 98104

USA

Telefon: + 1 (206) 521 2979
Fax:+ 1 (206) 224 3410
E-Mail: info@hagueservice.net
Website:http://www.hagueservice.net

Zustellungsgebühren: Zahlbar in amerikanischer Währung im Voraus

JahrBeschreibungGebühr in U.S. Dollar
2004Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 91
2005Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 93
2006-2007Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 95

Zahlungsmöglichkeiten: VISA/Mastercard und die meisten der internationalen Kreditkarten, Banküberweisungen, internationale Postanweisungen und von der Regierung ausgestellte Schecks. Alle Zustellungsersuchen, die ohne Zahlung in einer der vorgenannten Formen eingehen, werden unerledigt zurückgesandt.

BankverbindungWells Fargo Bank
Kontonummer: 2007107119
Swift Code (Bankleitzahl): WFBIUS6S

Vietnam

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen vietnamesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. 1.
    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken der deutschen Botschaft in Hanoi zu übersenden. Sie sind "An den Obersten Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnam" zu richten.
  2. 2.
    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die vietnamesische Sprache beizufügen. Name und Anschrift der betroffenen Person müssen vollständig auf vietnamesisch (mit vietnamesischen Schriftzeichen) geschrieben werden. Sofern es sich bei dem Zustellungsempfänger oder der zu vernehmenden Person um den Staatsangehörigen eines Drittstaates handelt, müssen sämtliche Schriftstücke auch in die Sprache dieses Staates übersetzt sein.
  3. 3.
    Die Unterschriften auf den Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit der Dienstsiegel müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt sein.
  4. 4.
    Ersuchen um Blutentnahme zur Vaterschaftsfeststellung und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den vietnamesischen Behörden erledigt, dabei kann von den vietnamesischen Behörden - sofern keine freiwillige Beteiligung des Betroffenen vorliegt - auch Zwang angewendet werden.
  5. 5.
    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die vietnamesischen Behörden erheben Kosten.

Zentralafrikanische Republik

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangui kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers, falls dieser einer Vorladung auf die Botschaft Folge leistet,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sofern einer Vorladung auf die Botschaft Folge geleistet wird und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen zentralafrikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bangui zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige Behörde der Zentralafrikanischen Republik" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Zypern

I.

Zypern ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 2001 II S. 449, 2002 II S. 323),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1984 II S. 506),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1984 II S. 567, 919);

-vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977-.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch weiterhin das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 1129); vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nikosia kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen zyprische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind dem "Permanent Secretary, Ministry of Justice and Public Order, CY-1461 Nicosia, Cyprus" (Zentrale Behörde) zu übersenden. Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen, die gemäß Artikel 9 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 auf konsularischem Weg übermittelt werden, ist ebenfalls das "Permanent Secretary, Ministry of Justice and Public Order" zuständig.

  2. b)

    Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn das Justizministerium dies genehmigt hat und bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen werden nur erledigt, wenn sie mit Übersetzungen in die englische oder griechische Sprache versehen sind.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

3.
Informationen zu Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen, die im türkisch besetzten Teil Zyperns zu erledigen sind. liegen den Landesjustizverwaltungen vor.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1986 II S. 922) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Zypern ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

(1) Amtl. Anm.:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs_de.htm. Siehe Vorbemerkung zum Länderteil. Diese Übersicht betrifft ausgehende Ersuchen.

(1) Amtl. Anm.:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/ds_docs_de.htm. Siehe Vorbemerkung zum Länderteil. Diese Übersicht betrifft ausgehende Ersuchen.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit die Mitgliedstaaten keine Erklärung abgegeben haben, gilt die Sprachregelung des Art. 8 EuZVO. In der Übersicht wird durch den Vermerk "Sprache: Art. 8" darauf hingewiesen. Damit können Schriftstücke nach Art. 14 EuZVO in jeder Sprache postalisch übersandt werden. Der Empfänger hat jedoch ein Annahmeverweigerungsrecht, wenn die verwendete Sprache nicht den in Art. 8 Abs. 1 angeführten Sprachen entspricht. Über das Annahmeverweigerungsrecht ist der Empfänger durch die Übermittlungsstelle in Kenntnis zu setzen.

(3) Amtl. Anm.:

Siehe § 1068 ZPO. Die wahlweise Zusatzleistung "eigenhändig" erlaubt eine Übergabe nur an den Empfänger; diese Leistung wird postalisch nicht nach Griechenland, Frankreich und in die Niederlande angeboten.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit vom Empfangsstaat zugelassen, ist es im Weiteren streitig, ob nach deutschem Recht an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Schriftstücke unmittelbar durch zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen können.

(5) Amtl. Anm.:

Diese Zustellungsart ist bei deutschen Staatsangehörigen immer zulässig.

(6) Amtl. Anm.:

Siehe aber Besonderheiten bei der Amtssprache.

(7) Amtl. Anm.:

Gerichtsvollzieher in Frankreich, den Beneluxstaaten sowie Schottland erheben Kosten (Art. 11 Abs. 2 EuZVO).

(8) Amtl. Anm.:

Damit gilt die Sprachregelung des Art. 8 EuZVO. In Belgien sind die Amtssprachen regional unterschiedlich. Näheres ergibt sich aus dem Handbuch der Empfangsstellen sowie der Internet-Suchmaschine http://www.eu-procedure.be/DE/searchHuissier.asp. Ein ausführliches Verzeichnis der Empfangsstellen bietet schließlich im Internet der Justizielle Atlas in Zivilsachen (http://europa.eu.int/comm/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm).

(7) Amtl. Anm.:

Gerichtsvollzieher in Frankreich, den Beneluxstaaten sowie Schottland erheben Kosten (Art. 11 Abs. 2 EuZVO).

(9) Amtl. Anm.:

Bei mehreren Schriftstücken dürfte es ausreichen, den Inhalt der Absendung in der deutschen Gerichtsakte festzuhalten, aktenkundig zu machen.

(10) Amtl. Anm.:

Amtssprache ist Italienisch, für Südtirol zusätzlich Deutsch, sodass Übersetzungen bei Zustellungen nach dort über die deutsche Übermittlungsstelle nicht erforderlich sind. Siehe aber Besonderheiten zur postalischen Zustellung (Übersetzung in das Italienische).

(11) Amtl. Anm.:

Dies gilt nach der italienischen Erklärung auch für eine (postalische) Zustellung nach Südtirol, obgleich Deutsch dort eine Amtssprache ist.

(12) Amtl. Anm.:

Damit gilt die Sprachenregelung des Art. 8 EuZVO.

(13) Amtl. Anm.:

Deutsch ist in ganz Luxemburg eine der Amtssprachen, womit Übersetzungen nach Art. 8 EuZVO entbehrlich sind.

(7) Amtl. Anm.:

Gerichtsvollzieher in Frankreich, den Beneluxstaaten sowie Schottland erheben Kosten (Art. 11 Abs. 2 EuZVO).

(14) Amtl. Anm.:

Damit gilt die Sprachenregelung des Art. 8 EuZVO.

(7) Amtl. Anm.:

Gerichtsvollzieher in Frankreich, den Beneluxstaaten sowie Schottland erheben Kosten (Art. 11 Abs. 2 EuZVO).

(15) Amtl. Anm.:

Deutsch, falls der Empfänger Deutscher ist; es genügt damit nicht allein, dass der Empfänger Deutsch versteht. Vgl Slowenien, Tschechien

(16) Amtl. Anm.:

Damit gilt die Sprachenregelung des Art. 8 EuZVO.

(17) Amtl. Anm.:

Häufig werden Slowenien und die Slowakische Republik (Slowakei) verwechselt. Hierauf ist zu achten.

(18) Amtl. Anm.:

Bei der Slowakischen Republik und Spanien fehlt die Angabe einer zweiten Sprache nach Art. 10 Abs. 2 S 2. Dies stellt ein praktisches Problem dar. Ob diese Staaten für die Zustellungsbescheinigung auch Englisch akzeptieren, ist offen und nicht ohne Risiko.

(19) Amtl. Anm.:

Häufig werden Slowenien und die Slowakische Republik (Slowakei) verwechselt. Hierauf ist zu achten.

(20) Amtl. Anm.:

Deutsch, falls der Empfänger Deutscher ist; es genügt damit nicht allein, dass der Empfänger Deutsch versteht. Vgl. Polen, Tschechien

(21) Amtl. Anm.:

Damit gilt die Sprachenregelung des Art. 8 EuZVO.

(22) Amtl. Anm.:

Deutsch, falls der Empfänger Deutscher ist; es genügt damit nicht allein, dass der Empfänger Deutsch versteht. Vgl. auch Polen, Slowenien

(23) Amtl. Anm.:

Zustellungskosten können durch Messengers-at-Arms (Gerichtsvollzieher) entstehen.

(24) Amtl. Anm.:

Keine Zustellung nach Nordzypern; hierfür gelten eigene Regeln.

(25) Amtl. Anm.:

Damit gilt die Sprachenregelung des Art. 8 EuZVO.

(1) Amtl. Anm.:

Siehe Vorbemerkung zum Länderteil. Diese Übersicht betrifft ausgehende Ersuchen. Verbindlich sind allein die in der Vorbemerkung genannten Rechtsquellen und Erklärungen. Die genannten Artikel beziehen sich auf die EG-Beweisaufnahmeverordnung.

(2) Amtl. Anm.:

Die zugelassenen Kommunikationswege (z.B. Postweg, Fax, Telefon, E-Mail) ergeben sich aus dem Handbuch zur EG-Beweisaufnahmeverordnung.

(3) Amtl. Anm.:

Die Sprachenregelung der Verordnung unterscheidet zwischen dem Ersuchen mit Anlagen (Art. 5 S. 1) und der Ausfüllung des Formblatts (Art. 5 S. 2). Soweit in Klammem nichts anderes angegeben ist (z.B. Schweden), beziehen sich die zugelassenen Sprachen auf beide Aspekte. Der vorgedruckte Teil der Formblätter braucht nicht übersetzt zu werden (vgl. § 36 Abs. 6 ZRHO).

(4) Amtl. Anm.:

In den meisten Fällen identisch mit der Zentralstelle (anders etwa bei den Niederlanden).

(5) Amtl. Anm.:

Das schwedische Justizministerium hat auf formlose Anfrage erklärt, auch Anlagen in englischer Sprache nicht zu beanstanden.

(35) Amtl. Anm.:

bis zur Lösung der streitigen Namensfrage wird nur der Name benutzt, der in den Vereinten Nationen Anwendung findet (s. Vollform)

(36) Amtl. Anm.:

Weiteres Material liegt den Landesjustizverwaltungen vor.

(37) Amtl. Anm.:

Der Name des zuständigen Distriktsrichters wird vom Liberianischen Außenministerium eingefügt.

(38) Amtl. Anm.:

Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Cookinseln.

(39) Amtl. Anm.:

Weiteres Material liegt den Landesjustizverwaltungen vor.

(40) Amtl. Anm.:

Material zur Frage der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Unterhaltsentscheidungen im Bundesstaat Kalifornien liegt den Landesjustizverwaltungen vor.

(41) Amtl. Anm.:

Wird von der Auslandsvertretung eingesetzt.

(42) Amtl. Anm.:

Wird von der Auslandsvertretung eingesetzt.

(43) Amtl. Anm.:

An dieser Stelle ist der Streitgegenstand kurz darzustellen. Erforderlichenfalls sind hier auch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über das anzuwendende Inländische Verfahren wörtlich aufzunehmen. Außerdem sind die zustellenden Fragen hier einzufügen oder auf die in Form des Fragebogens (siehe Anlage 2) beigefügte Anlage zu verweisen.