§ 61 ZRHO - Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Soweit das deutsche Zivilprozessrecht nicht entgegensteht, können nach Artikel 11 der EG-Beweisaufnahmeverordnung Parteien und ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme durch das ausländische Gericht anwesend und beteiligt sein. Das ersuchte Gericht kann deren Beteiligung an Bedingungen knüpfen.
(2) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Beteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, bei der Beweisaufnahme anwesend zu sein und sich gegebenenfalls zu beteiligen, von diesem Recht Gebrauch machen wollen. Wird dies gewünscht, ist dies in Nummer 9 des Formblatts A zu vermerken.