§ 60 ZRHO - Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Beweisaufnahmen im Ausland
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Soweit das deutsche Zivilprozessrecht nicht entgegensteht, können im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter bei der Beweisaufnahme des ausländischen Gerichts anwesend und beteiligt sein, eine Beteiligung an der Beweisaufnahme kann das ersuchte Gericht jedoch an Bedingungen knüpfen. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung bleibt die Teilnahme der Beteiligten grundsätzlich der Entscheidung des ersuchten Gerichts vorbehalten.
(2) Bei der Vorbereitung des Ersuchens ist zu klären, ob die Beteiligten, die nach den deutschen Vorschriften das Recht haben, der Beweisaufnahme beizuwohnen, hiervon Gebrauch machen wollen und deshalb auf die Benachrichtigung von dem Beweistermin Wert legen. Hierbei empfiehlt es sich, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung von dem Termin die Erledigung des Ersuchens in der Regel erheblich verzögert und dass es daher zweckmäßig ist, die Benachrichtigung nur dann zu verlangen, wenn die Absicht besteht, den Termin wahrzunehmen. Die Beteiligten sind um Erklärung zu ersuchen, ob sie und gegebenenfalls ihre Vertreter unter diesen Umständen auf eine Terminsnachricht verzichten oder, sofern die EG-Beweisaufnahmeverordnung Anwendung findet, ob sie bei der Beweisaufnahme anwesend sein wollen und eine Beteiligung an dem ausländischen Verfahren gewünscht wird.
(3) Haben die Beteiligten auf eine Terminsnachricht verzichtet, so ist dies in dem Ersuchen zu vermerken und anzugeben, dass eine Mitteilung über den Termin zur Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung erübrigen sich bei einem Anwesenheits- und Beteiligungsverzicht der Beteiligten weitere Angaben im Formblatt A.
(4) Wenn die Beteiligten auf eine Terminsnachricht nicht verzichtet haben, muss das Ersuchen die Bitte enthalten, das ersuchende Gericht von dem anberaumten Termin so zeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können.
(5) Haben die Beteiligten und gegebenenfalls ihre Vertreter im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ihre Anwesenheit bei der Beweisaufnahme im Ausland angekündigt beziehungsweise ihre Beteiligung gewünscht, ist dies im Formblatt A gemäß Artikel 11 entsprechend zu vermerken.
(6) Das ersuchende Gericht hat nach Eingang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termin sofort in Kenntnis zu setzen. Halten die Beteiligten sich im ersuchten Staat auf, so ist die ersuchte Stelle zu bitten, die Beteiligten unmittelbar zu benachrichtigen; zu diesem Zweck ist die genaue Anschrift der Beteiligten in dem Ersuchen anzugeben. Ebenso ist zu verfahren, wenn die unmittelbare Benachrichtigung der Beteiligten aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint (siehe hierzu auch Artikel 7 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
(7) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist eine Benachrichtigung der Beteiligten von dem Termin durch das ersuchende Gericht nicht vorgesehen.