Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.1993, Az.: 5 M 1488/93
Versetzungsbewerber; Auswahl; Beförderung; Bestenauslese; Richter; Beförderungsamt; Eignungsbewertung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.06.1993
- Aktenzeichen
- 5 M 1488/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0618.5M1488.93.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 1a RiG ND
Fundstellen
- DVBl 1993, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1993, 959
- OVGE MüLü 43, 472
Amtlicher Leitsatz
Bei der Besetzung eines richterlichen Beförderungsamtes (Vors Richter am LG) ist von dem Grundsatz der Bestenauslese (Art 33 Abs 2 GG) auch dann auszugehen, wenn einer der Bewerber bereits ein entsprechendes Beförderungsamt innehat (Versetzungsbewerber).
Die dienstliche Beurteilung für einen Richter in einem Beförderungsamt hat regelmäßig größeres Gewicht als die für einen Richter im Eingangsamt. Diese Gewichtung kann aber den aus der dienstlichen Beurteilung des Richters im Eingangsamt ersichtlichen, durch eine Notenstufe verdeutlichten Vorsprung in der Eignungsbewertung grundsätzlich nicht beseitigen.