Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: 18 OVG L 15/88

Wahlanfechtung wegen der Teilnahme nebenberuflicher Lehrkräfte an der Wahl zum Lehrerpersonalrat ; Vorliegen der Wahlberechtigung bei nebenberuflichen Lehrkräften; Begriff der "Bediensteten"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 15/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:1220.18OVG.L15.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 10.05.1988 - AZ: PL 18/88

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtung

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Alf und Bruns
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 10. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ficht die am 8. und 9. März 1988 durchgeführte Wahl zum Lehrerpersonalrat bei den Berufsbildenenschulen III ....

2

An den genannten Schulen sind u.a. auch nebenberufliche Lehrer tätig. Dabei handelt es sich um Landwirte und Gärtner, denen im Rahmen der Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Agrarwirtschaft Schüler für sechs Wochenstunden für den fachpraktischen Unterricht in ihren Betrieben zugewiesen sind. Mit diesen Lehrkräften sind Verträge auf unbestimmte Zeit über eine Unterrichtsverpflichtung bis zu acht Wochenstunden abgeschlossen worden. Die Zuteilung von Schülern an die Lehrkräfte erfolgt nach Bedarf und den örtlichen Verhältnissen zu Beginn, in Vertretungsfällen auch innerhalb des Schuljahrs. Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der erteilten Stunden gezahlt. Ein Anspruch auf Zuweisung von Schülern besteht nicht. Im Schuljahr 1987/88 wurden acht nebenberuflichen Lehrern für den fachpraktischen Unterricht keine Schüler zugeteilt.

3

Bei der Personalratswahl wurden auch diese nebenberuflichen Lehrer in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Einen dagegen gerichteten Einspruch wies der Wahlvorstand zurück. Von den aufgenommenen nebenberuflichen Lehrkräften, denen keine Schüler zugewiesen worden waren, haben fünf an der angefochtenen Personalratswahl teilgenommen. Die Wahl ergab 67 und 63 Stimmen für die beiden eingereichten Wahlvorschlagslisten (GEW-Liste und Bündnisliste).

4

Die Antragstellerin hat die Wahl am 22. März 1988 beim Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - angefochten und im wesentlichen geltend gemacht: Es sei schon zweifelhaft, ob nebenberufliche Lehrkräfte, die im Betrieb in sechs Wochenstunden Schüler ausbildeten, überhaupt wahlberechtigt sein könnten. Sie seien jedenfalls dann nicht wahlberechtigt, wenn ihnen keine Schüler zugewiesen seien.

5

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, daß die am 8. und 9. März 1988 an den Berufsbildenden Schuten III ... durchgeführte Wahl zum Lehrerpersonal rat bei den Berufsbildenden Schuten III, ... ungültig sei.

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Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

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und die Ansicht vertreten: In Anbetracht der Tatsache, daß die nebenberuflichen Lehrkräfte zu Fachkonferenzen eingeladen würden, und im Hinblick auf ihre zur Schule bestehenden Verbindungen müßten sie auch dann wahlberechtigt sein, wenn sie keine Schüler unterrichteten.

8

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

9

Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat die angefochtene Personalratswahl durch Beschluß vom 10. Mai 1988 für ungültig erklärt und im wesentlichen ausgeführt: Durch die Teilnahme von fünf nebenberuflichen Lehrkräften an der Wahl, denen zu diesem Zeitpunkt keine Schüler zugewiesen seien, seien wesentliche Wahl Vorschriften verletzt worden; dieser Verstoß habe das Wahlergebnis beeinflussen können. Die in Rede stehenden nebenberuflichen Lehrkräfte gehörten nicht zu den nach § 9 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds. PersVG - wahlberechtigten Bediensteten. Bedienstete i.S. dieser Vorschrift seien nur Beschäftigte, die eine regelmäßige und dauernde, nicht nur vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit in der Dienststelle verrichteten. Bei einer nur geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 Abs. 1 und 2 des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB IV - sei eine Einbeziehung dieser Beschäftigten in den Schutz des Personalvertretungsrechts nicht geboten. Hier sei von den in Rede stehenden fünf Lehrkräften zur Wahlzeit, worauf in zeitlicher Hinsicht abzustellen sei, überhaupt keine Lehrtätigkeit ausgeübt worden. Es hätten damit keinerlei personalvertretungsrechtlich bedeutsame Beziehungen bestanden. Sie seien damit auch keine Bediensteten i.S. des § 9 Abs. 1 Nds. PersVG gewesen und hätten nicht an der Personalratswahl teilnehmen dürfen. Da ohne diesen Verstoß ein anderes Wahlergebnis nicht auszuschließen sei, sei die Wahl ungültig.

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Gegen diesen ihm am 16. Juni 1988 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2. am 15. Juli 1988 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit einem am 19. August 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er bezweifelt die Antragsbefugnis der Antragstellerin und macht ferner geltend: Die in Rede stehenden nebenberuflichen Lehrkräfte seien Bedienstete i.S. des Nds. PersVG. Die Bediensteteneigenschaft setze nicht voraus, daß es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handele. Nach dem allein maßgebenden Wortlaut des Gesetzes könne die Wahlberechtigung der nebenberuflichen Lehrkräfte daher keinem Zweifel unterliegen. Dies müsse umsomehr gelten, als die in Rede stehenden Lehrkräfte im Rahmen des Berufsgrundbildungsjahres wesentliche Lehrinhalte vermittelten und in gleicher Weise wie andere Lehrkräfte an die Rahmenrichtlinien gebunden seien. Auch die von ihnen zu erteilenden Noten hätten erhebliche Bedeutung; sie könnten, wenn sie schlecht ausfielen, nicht durch andere Noten ausgeglichen werden.

11

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

12

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie führt aus: über das vorliegende Verfahren hinaus sei die personal Vertretungsrechtliche Wahlberechtigung der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte allgemein klärungsbedürftig, und zwar nicht nur, soweit es sich um im Zeitpunkt der Wahl nicht zum Unterricht herangezogene Lehrkräfte handele, sondern auch für die im Wahlzeitpunkt mit geringer Stundenzahl tätigen nebenberuflichen Lehrkräfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es insoweit auf die Geringfügigkeit der Beschäftigung i.S. von § 8 SGB IV an. Den Beteiligten liege an einer Klärung, daß diese Maßstäbe auch im Rahmen des Nds. PersVG anzuwenden seien.

14

Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen überreichten Unterlagen, darunter insbesondere die vorgelegten Wahlunterlagen, Bezug genommen.

16

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Wahlanfechtung zu Recht stattgegeben.

17

Die Berechtigung der Antragsteller in zur Wahlanfechtung ergibt sich aus § 26 Satz 1 Nds. PersVG; denn die Antragstellerin ist eine Gewerkschaft, der zur Zeit der Wahl unstreitig mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehörte. Ausweislich der vorgelegten Vollmacht des Hauptvorstandes der Antragstellerin war der Vorsitzende des Kreisverbandes ... der Antragstellerin auch berechtigt, das Wahlanfechtungsverfahren einzuleiten.

18

Die Wahlanfechtung ist auch begründet, weil die nebenberuflichen Lehrkräfte, um die es hier geht, nicht zu den wahlberechtigten "Bediensteten" i.S. der §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nds. PersVG gehören. Das gilt unabhängig davon, ob ihnen im Zeitpunkt der Wahl Schüler für den fachpraktischen Unterricht in ihren Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus zugewiesen waren und ob ihre Unterrichtstätigkeit i.S. des § 8 SGB IV so geringfügig war, daß sie aus diesem Grunde keine Wahlberechtigung auslöste (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981 - 6 P 14.80 -, PersV 1982, 110). Denn das Wahlrecht der Landwirte und Gärtner, die nebenberuflich als Lehrkräfte im Berufsgrundbildungsjahr Agrarwirtschaft fachpraktischen Unterricht erteilen, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht in einem von der Dienststelle abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, sondern ihre Unterrichtstätigkeit in ihren Betrieben selbständig wahrnehmen.

19

Wahlberechtigt sind gemäß § 9 Abs. 1 Nds. PersVG alle über 18 Jahre alten Bediensteten, soweit sie ihr Wahlrecht nicht durch eine Strafgerichtliche Verurteilung verloren haben. Sonderregelungen bestehen insoweit nur gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 94 a Abs. 3 Nds. PersVG für abgeordnete, im Vorbereitungsdienst befindliche und beurlaubte Bedienstete; diese Fälle sind hier nicht von Interesse. Der vom Gesetz verwendete Begriff des Bediensteten wird im Nds. PersVG nur unvollkommen näher bestimmt, nämlich in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. PersVG dahin, daß es sich dabei um Beamte, Angestellte, Arbeiter sowie sonstige in einem Dienstverhältnis stehende Personen handelt. Um Beamte, Angestellte oder Arbeiter i.S. der §§ 4, 5 Nds. PersVG geht es hier unstreitig nicht; bei den hier in Rede stehenden Lehrkräften könnte es sich allenfalls um sonstige in einem Dienstverhältnis stehende Personen handeln. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) in diesem Zusammenhang dargelegt hat, kommt es für die Wahlberechtigung jedoch entscheidend darauf an, daß die übertragene Tätigkeit eine echte Eingliederung in die Dienststelle mit allen damit verbundenen Belangen personeller und sozialer Art begründet. Erst eine solche Eingliederung des Bediensteten, die ein gewisses Maß an Abhängigkeit seiner Lebensgestaltung von Entwicklungen und Vorgängen in der Dienststelle bedingt, rechtfertigt den personalvertretungsrechtlichen Schutz und damit die personalvertretungsrechtliche Wahlberechtigung. Es ist deshalb anerkannt, daß zu den Bediensteten i.S. de nicht die Personen gehören, die nach den mit ihnen geschlossenen Verträgen nicht in ein abhängiges Dienstverhältnis zur Dienststelle treten, sondern ihre selbständige Entscheidungsbefugnis behalten (Engelhardt/Ballerstedt, PersonalvertretungsG für das Land Nds., 3. Aufl., § 3 Anm. 1, m.Nachw.; Spohn, Nds. PersVG, 4. Aufl., § 3 Anm. 2, m.Nachw.; ebenso zum Bundesrecht Lorenzen/Haas/Schmitt, § 4 BPersVG, RdNr. 12, m.Nachw.). Vielmehr muß es sich stets um eine unselbständige Tätigkeit in einem persönlich abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis handeln. Die für die Annahme eines solchen entscheidende persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden, die durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ermittelt werden muß, hat das BVerwG z.B. auch für Lehrbeauftragte, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages tätig wurden, mit der Begründung verneint, sie seien nur locker an die Universität gebunden, nähmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr und behielten ihre persönliche Entscheidungsfreiheit (BVerwG, Beschl. v. 30.6.1980 - 6 P 9.80 -, PersV 1981, 245 f.). Diese Gründe müssen auch im vorliegenden Fall zur Verneinung der Bediensteteneigenschaft führen. Denn auch bei den Landwirten und Gärtnern, um die es hier geht, fehlt es an der persönlichen Abhängigkeit gegenüber dem Dienstherrn. Sie erteilen in ihren Betrieben den Schülern im Berufsgrundbildungsjahr Agrarwirtschaft selbständig sechs Wochenstunden fachpraktischen Unterricht. Dafür stellen sie aufgrund eines Vertrages mit dem Schulträger als Vermieter ihren Betrieb einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte insoweit zur Verfügung, während die Erteilung des Unterrichts aufgrund des Runderlasses des Kultusministers vom 17. Mai 1977 (Nds. MBl, S. 574) im Rahmen eines freien Dienstvertrages gemäß den 611 ff. BGB erfolgt. An ihrer weitgehend selbständigen Stellung kann auch der Umstand nichts ändern, daß § 6 des Vertragsmusters (a.a.O., S. 576) auf den genannten Runderlaß verweist, in dessen Nr. 3.2 das Dienstverhältnis der nebenberuflichen Lehrkräfte als nicht selbständig qualifiziert wird. Diese Qualifikation trifft für die nebenberufliche Lehrtätigkeit im Berufsgrundbildungsjahr Agrarwirtschaft rechtlich nicht zu. Dementsprechend hat auch die Oberfinanzdirektion Hannover eine unselbständige Tätigkeit dieser Lehrkräfte im steuerrechtlichen Sinne mit Rundverfügung vom 13. Dezember 1983 verneint.

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Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - (PersV 1984, 209) führen. Wenn dort eine das Dienstverhältnis prägende persönliche Abhängigkeit und Gebundenheit an Weisungen des Dienstherrn für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen bejaht wurde, war dafür maßgebend, daß diese Lehrer hinsichtlich des Ortes und der Zeit ihrer Dienstleistungen vollständig an Weisungen des Dienstherrn und darüber hinaus an den Ausbildungs- und Lehrplan der jeweiligen Klasse gebunden sind. Insoweit liegen die Verhältnisse bei den Landwirten und Gärtnern, die in Ihren Betrieben aufgrund eines freien Dienstvertrages selbständig sechs Wochenstunden fachpraktischen Unterricht erteilen, aber wesentlich anders. Ihnen fehlt diese persönliche Abhängigkeit; sie sind nicht, wie es für ihre Wahlberechtigung erforderlich wäre, in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.8.1988, ZBR 1989, 25). Daß sie gelegentlich zu Dienstbesprechungen in der Schule hinzugezogen werden, an Fachkonferenzen und mittelbar durch gewählte Vertreter an der Gesamtkonferenz teilnehmen können und hinsichtlich der Unterrichtsinhalte an Richtlinien und Weisungen gebunden sind, reicht für eine solche Eingliederung ebensowenig aus, wie der Umstand, daß ihre Notengebung für die Schüler u.U. erhebliche Bedeutung haben kann.

21

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

22

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Ladwig,
Schwermer,
Alf,
Bruns