Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.12.1989, Az.: 6 K-(2) 16/89
Bebauungsplan; Planänderung; Erstplanung; Neuplanung; Eigentümer; Nichtigkeit; Lärm; Lärmschutzwall
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.12.1989
- Aktenzeichen
- 6 K-(2) 16/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 18650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:1206.6K16.89.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BauGB
- § 1 Abs. 2 BauGB
- § 1 Abs. 3 BauGB
- § 1 Abs. 4 BauGB
- § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB
- § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB
Fundstelle
- NVwZ 1990, 576-578 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Einrichtungszentrums in einem bisherigen Wohngebiet ausgewiesen, so ist er erforderlich, die Belange der Eigentümer der Wohngrundstücke besonders zu berücksichtigen. Es hat eine Trennung der unverträglichen Nutzungen zu erfolgen. Eine für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung kann bei einem etwa fünf Meter hohem Lärmschutzwall vorliegen.
2. Die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ist bei einer Neuplanung größer als bei einer Planänderung. Orientiert sich ein Bebauungsplan ohne Planungsrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 1-3 BauGB allein an den Wünschen eines Eigentümers, so ist er nichtig.