Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: 18 OVG L 22/87

Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 22/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:1220.18OVG.L22.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 04.08.1987 - AZ: PL 2/87

Verfahrensgegenstand

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
auf die mündliche Anhörung vom 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Alf und Bruns
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 4. August 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, das seit dem 24. Januar 1987 mit dem Beteiligten zu 1) gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG als begründet gilt.

2

Seit August 1983 erlernte der Beteiligte zu 1) im Institut für Pharmazeutische Technologie der Technischen Universität ... das Maschinenbauer-Handwerk. Seit April 1986 gehörte er der Jugendvertretung bei der Technischen Universität ... der Beteiligten zu 3), an. Am 23. Januar 1987 bestand er die Gesellenprüfung mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" (Einzelnoten: Fertigungsprüfung "ausreichend"; Kenntnisprüfung "befriedigend"). Bereits mit Schreiben vom 23. September 1986 hatte ihm der Antragsteller mitgeteilt, "nach Mitteilung des Herrn Professor ..." (des Leiters des Instituts für Pharmazeutische Technologie) bestehe keine Möglichkeit, ihn nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Beteiligte zu 1) verlangte daraufhin mit Schreiben vom 27. November 1986 gemäß § 9 BPersVG seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 4. Februar 1987 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und die Auflösung des wegen des Weiterbeschäftigungsverlangens begründeten Arbeitsverhältnisses begehrt.

3

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses war keine für den Beteiligten zu 1) in Betracht kommende Stelle für einen Maschinenbauer bei der Technischen Universität ... unbesetzt.

4

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Hinblick auf die damalige Vakanz je einer Feinmechaniker-Stelle beim Institut für technische Physik, beim Institut für Metallphysik und nukleare Festkörperphysik sowie beim Institut für Strömungsmechanik. Die zuletzt genannte Stelle, für die sich der Beteiligte zu 1) vorrangig interessiert, war damals nach Lohngruppe VII MTL II eingestuft; seit dem Jahre 1988 ist sie nach Lohngruppe VIII angehoben. Im Hinblick auf das Weiterbeschäftigungsverlangen wurde der Beteiligte zu 1) weiterhin im Institut für Pharmazeutische Technologie beschäftigt. In der Zeit vom 1. September 1987 bis einschließlich 30. April 1989 leistete er Zivildienst. Seit dem 1. Mai 1989 arbeitet er wieder im genannten Institut. Entlohnt wird er aus den Mitteln der freien Stelle beim Institut für Strömungsmechanik.

5

Zur Begründung seines Auflösungsbegehrens hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht geltend gemacht: In Ermangelung einer ausbildungsadäquaten Stelle sei für ihn die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) unzumutbar. Die Stellen beim Institut für technische Physik und beim Institut für Metallphysik und nukleare Festkörperphysik seien für den Beteiligten zu 1) schon deswegen nicht in Betracht gekommen, weil bezüglich der ersten Stelle die Umwandlung in eine Angestelltenstelle beantragt und die andere Stelle diejenige eines Werkstattleiters gewesen sei. Mit seiner Ausbildung als Maschinenbauer sei der Beteiligte auch nicht für die Besetzung der Stelle im Institut für Strömungstechnik geeignet. Diese erfordere einen guten Feinmechaniker 60 % der Arbeitszeit seien für den Bau und die Ausrüstung von Windkanalmodellen, d.h. für Plastikarbeiten, zu veranschlagen, 15 % für den Bau und weitere 15 % für die Wartung und Reparatur komplizierter feinmechanischer Maßgeräte; die letzten 10 % entfielen auf allgemeine feinmechanische Arbeiten. Kenntnisse und Fertigkeiten in der Kunststoffbauweise, die besonders gefordert seien, besitze der Beteiligte nicht. Zwar sei es richtig, daß die Kunststoffverarbeitung auch nicht im Ausbildungsplan des Feinmechanikers enthalten sei. Deswegen sei auch bei Besetzung der Stelle mit einem Feinmechaniker eine gewisse Einarbeitung erforderlich. Um diese Zeit jedoch auf ein Minimum zu reduzieren, werde ein Feinmechaniker gesucht, der entweder eine Grundausbildung oder gewisse Erfahrungen auf dem Gebiet der Kunststofftechnik mitbringe. All die geforderten Arbeiten könne der Beteiligte zu 1) wegen seiner Ausbildung als Maschinenbauer nicht erbringen. Diese Ausbildung sei nur teilweise mit derjenigen des Feinmechanikers vergleichbar. Der Arbeitsplatz im Institut für Strömungstechnik liege außerhalb der Überschneidungsbereiche der beiden Berufsbilder, da die Kunststofftechnik eine Kombination von Feinmechanik und Kunststoffbau darstelle. Die an den Stelleninhaber zu stellenden Anforderungen machten die Stelle im übrigen für einen Berufsanfänger insgesamt ungeeignet. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Beteiligte zu 1) die Gesellenprüfung mit einem Prädikat bestanden habe, das mehr im unteren als im oberen Bereich anzusiedeln sei; auf dem Arbeitsmarkt seien weitaus qualifiziertere Bewerber verfügbar; ein geeigneter Bewerber außerhalb der Universität sei nunmehr vorhanden. Der von den Beteiligten geäußerte Vorwurf, die Ablehnung stehe mit der Funktion des Beteiligten zu 1) als Jugendvertreter in Zusammenhang, werde zurückgewiesen. Das könne insbesondere nicht dem Umstand entnommen werden, daß sich der Werkstattleiter des Instituts für Strömungstechnik während des Vorstellungsgesprächs beim Beteiligten zu 1) nach seiner Arbeit als Jugendvertreter und dem noch zu leistenden Wehr- bzw. Zivildienst erkundigt habe. Diese Informationen seien für das Institut wichtig, sie hätten aber zu keiner Zeit einen Grund für die Ablehnung des Beteiligten zu 1) dargestellt.

6

Der Antragsteller hat beantragt,

das am 24. Januar 1987 nach § 9 Abs. 2 BPersVG im Anschluß an die Berufsausbildung mit dem Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit aufzulösen.

7

Die Beteiligten zu 1) und 3) sowie der Beteiligte zu 2), der Personalrat bei der Technischen Universität ..., haben übereinstimmend beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Sie haben die Auffassung vertreten, jedenfalls bei der Stelle im Institut für Strömungsmechanik handele es sich um einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz. Die Ausbildungen zum Maschinenbauer und Feinmechaniker seien nahezu identisch. Der Beteiligte zu 1) sei im übrigen in seiner Ausbildung sogar speziell in der Kunststofftechnik unterwiesen worden und habe sein feinmechanisches Geschick vielfach unter Beweis gestellt. Es müsse vermutet werden - nicht nur, aber auch nicht zuletzt wegen der Bemerkungen des Werkstattmeisters Stamm anläßlich des Vorstellungsgesprächs -, daß der Beteiligte zu 1) in Wahrheit wegen seiner Tätigkeit als Jugendvertreter nicht weiterbeschäftigt werden solle.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Auflösungsantrag durch Beschluß vom 4. August 1987 abgelehnt. Es hat den Standpunkt der Beteiligten bestätigt, daß die Stelle am Institut für Strömungsmechanik einen der Ausbildung des Beteiligten zu 1) adäquaten Arbeitsplatz darstelle und deswegen dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung zuzumuten sei. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen.

10

Gegen den ihm am 10. September 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 9. Oktober 1987 Beschwerde eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

11

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

12

Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Sie verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat hat ferner die vom Antragsteller überreichte Personalakte des Beteiligten zu 1) vorgelegen.

15

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Auflösungsantrag zu Recht abgelehnt.

16

Aufgrund des mit Schreiben vom 27. November 1986 innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG gestellten Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 1) gilt zwischen ihm und dem Antragsteller vom Tage nach dem erfolgreichen Abschluß seiner Berufsausbildung, dem 24. Januar 1987, an ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit begründet. Der auf Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses gerichtete Antrag des Antragstellers ist zwar innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gestellt worden, er ist aber nicht begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 -, DVBl. 1988, 353) lagen keine Tatsachen vor, aufgrund derer dem Antragsteller unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht zugemutet werden konnte.

17

Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, eine Weiterbeschäftigung könne ihm aus Gründen, die in der Person des Beteiligten zu 1) liegen, nicht zugemutet werden. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Daß der Beteiligte zu 1) die Gesellenprüfung nur mit der Note "ausreichend" bestanden hat, macht seine Weiterbeschäftigung allein noch nicht unzumutbar. Denn sein als Jugendvertreter nach § 9 Abs. 2 BPersVG grundsätzlich bestehender Weiterbeschäftigungsanspruch ist ausschließlich von dem erfolgreichen Abschluß des Berufsausbildungsverhältnisses abhängig.

18

Auch betriebliche Gründe rechtfertigen den Auflösungsantrag nicht.

19

In diesem Zusammenhang geht allerdings die Ansicht der Beteiligten zu 1) und 3) im Schriftsatz vom 9. Oktober 1989 fehl, der Antragsteller sei selbst dann verpflichtet, den Beteiligten zu 1) in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt keine geeignete Stelle verfügbar gewesen sei. Für diese Ansicht läßt sich dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 24.85 - nichts entnehmen. Die Beteiligten zu 1) und 3) zitiere die Entscheidung sinnentstellend mit der Formulierung (BA S. 14 unten) "Dem Arbeitgeber ist ... die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung war", denn sie verschweigen den für das Verständnis dieser Passage wesentlichen Nachsatz "... auch wenn auf Grund verwaltungsinterner Regelungen des Arbeitgebers keiner der anderen Auszubildenden in ein solches Arbeitsverhältnis übernommen wird ..." (BA S. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, ein verwaltungsseitig verfügter Einstellungsstop führe noch nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG; es hat jedoch - worauf es hier ankommt - im Anschluß an seinen Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - (DVBl 1986, 358) nochmals ausdrücklich bekräftigt, daß der Arbeitgeber von einer Weiterbeschäftigung entbunden ist, wenn haushaltsrechtlich keine geeignete Stelle bzw. kein geeigneter Arbeitsplatz verfügbar ist, auf der/dem der Weiterbeschäftigungsberechtigte dauernd beschäftigt werden kann. Auf eine solche Fallgestaltung kann sich der Antragsteller aber, anders als er meint, nicht mit Erfolg berufen.

20

Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend zu Recht davon aus, daß nicht die Vakanz einer beliebigen Stelle genügt; vielmehr ist eine Weiterbeschäftigung nur - aber dann grundsätzlich immer - zumutbar, wenn eine ausbildungsadäquate Stelle zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG frei ist (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1984 - 18 OVG L 20/83 -, PersV 1988, 274 - Ls. - sowie Nachweise bei Scheuring, PersV 1987, 89, 95). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die seit Mai 1986 vakante Stelle in der Werkstatt des Instituts für Strömungstechnik diese Voraussetzungen erfüllte. Auf die Diskussion der Verfahrensbeteiligten über die weiteren Stellen beim Institut für technische Physik und beim Institut für Metallphysik und nukleare Festkörperphysik braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

21

Die Stelle beim Institut für Strömungstechnik hatte der Antragsteller zwar bereits im Mai 1986, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem er noch nicht sicher mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1) rechnen mußte, als Feinmechanikerstelle ausgeschrieben. Im Hinblick auf Zweck und Bedeutung des gesetzlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs darf das Erfordernis einer ausbildungsgerechten Stelle jedoch nicht zu eng gezogen werden. Es bestände andernfalls die Gefahr, daß sich der Arbeitgeber durch Definierung enger Stellenanforderungsprofile seiner Weiterbeschäftigungsverpflichtung weitgehend entziehen könnte. Denn es liegt auf der Hand und ist, vom Bundesverwaltungsgericht bereits im erwähnten Beschluß vom 15. Oktober 1985 (a.a.O.) in anderem Zusammenhang besonders betont worden, daß je enger die rechtlich zulässigen Einsatzmöglichkeiten eines Weiterbeschäftigungsberechtigten gezogen werden, seine Weiterbeschäftigung desto eher an deren Fehlen scheitern kann. Angesichts des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes der Mitglieder von Jugend- und Personalvertretungen ist vor diesem Hintergrund dem VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 13. November 1979 - XIII 1277/79 -, PersV 1982, 24 f.) darin zuzustimmen, daß dem Arbeitgeber im Einzelfall auch die Verwendung eines fachnah Ausgebildeten zuzumuten ist (so wohl auch Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPersVG, RdNr. 71 zu Art. 9; Scheuring, a.a.O.; ähnlich BayVGH, Beschluß vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137). Diese Voraussetzungen sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hier als gegeben an:

22

Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, daß im Bereich des Handwerks - anders als im industriellen Bereich, in dem bei den Metallberufen nicht mehr zwischen Feinmechaniker und Maschinenbauer unterschieden wird, sondern beide Sparten nur differenziert nach Fachrichtungen einheitlich dem Beruf "Industriemechaniker/Industriemechanikerin" zugeordnet werden - noch zwischen den Berufsbildern des Feinmechanikers und des Maschinenbauers unterschieden wird (vgl. dazu neuestens die Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989, BGBl. I S. 638, und die Feinmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989, BGBl. I S. 662). Die Ausbildungen sind jedoch eng verwandt. Beleg dafür sind die Definitionen der Ausbildungsberufsbilder und die Ausbildungsrahmenpläne in den genannten Verordnungen ebenso wie die von den Beteiligten vorgelegten internen Ausbildungspläne der Technischen Universität .... In den ersten beiden Ausbildungsjahren ist die Ausbildung sogar nahezu identisch. Auch der Maschinenbauer muß - was der Antragsteller herunterspielt - "feinmechanisch" arbeiten lernen. Der Beteiligte zu 2) hat das auf die plastische Formel gebracht: "Ein Maschinenbauer ist kein Grobschmied". Für die Fachnähe der Ausbildungen hat das Verwaltungsgericht außerdem zutreffend auf die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 1989 (BGBl. I S. 551), hingewiesen. Danach sind das Handwerk des Maschinenbauers und dasjenige des Feinmechanikers in dem Sinne verwandt, daß die Beherrschung der wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des einen Handwerks die fachgerechte Ausübung des anderen Handwerks gewährleistet (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HandwO).

23

Die speziell an den Inhaber des Arbeitsplatzes im Institut für Strömungstechnik zu stellenden Anforderungen, die der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nochmals schriftlich und mündlich verdeutlicht hat, lassen eine Verwendung des Beteiligten zu 1) ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Die hier vor allem geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kunststoffbauweise werden speziell weder in der Feinmechaniker- noch in der Maschinenbauerausbildung vermittelt. Im übrigen ist der Beteiligte zu 1) nach der Stellungnahme des Leiters des Instituts für Pharmazeutische Technologie vom 23. September 1987 immerhin in Teilbereiche der Bearbeitung von Kunststoffen eingewiesen worden, mag dadurch eine neue Einweisung im Institut für Strömungstechnik auch nicht entbehrlich geworden sein. Diese kann der Antragsteller aber schon im Hinblick auf die Einstufung der Stelle (im maßgeblichen Jahr 1987 Lohngruppe VII MTL II) nicht als unzumutbar ablehnen. Nach dieser Lohngruppe werden in den Instituten der Technischen Universität ... - was der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat - typischerweise Berufsanfänger entlohnt; die Mehrzahl der Institutshandwerker erhält Lohn nach der Gruppe IX MTL. Vor diesem Hintergrund überzeugt zugleich das Argument des Antragstellers nicht, die Stelle eigne sich nicht für einen Berufsanfänger wie den Beteiligten zu 1).

24

Soweit der Antragsteller letztlich geltend macht, auf dem Arbeitsmarkt könnten für die Stelle geeignetere Bewerber als der Beteiligte zu 1) gefunden werden, ist ihm entgegenzuhalten, daß es für die zu treffende Entscheidung auf den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG ankommt. Zu diesem Zeitpunkt gab es neben dem Beteiligten zu 1) keinen weiteren Bewerber um die Stelle. In Ermangelung qualifizierterer Mitbewerber ist es deshalb unerheblich, daß er die Gesellenprüfung "nur" mit der Gesamtnote ausreichend bestanden hat.

25

Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

26

Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.

27

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.

Dr. Dembowski ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert, Ladwig,
Ladwig,
Schwermer,
Alf,
Bruns