Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: 18 OVG L 9/88
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach dem § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nach Beendigung der Berufsausbildung zum Informationselektroniker
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.12.1989
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 9/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:1220.18OVG.L9.88.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 23.02.1988 - AZ: PL 18/87
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 2 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Berufsausbildung
Der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat
im Termin zur Anhörung am 20. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Ladwig und Schwermer sowie
die ehrenamtlichen Richter Alf und Bruns
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 23. Februar 1988 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit dem Beteiligten zu 1) nicht begründet worden ist.
Der Beteiligte zu 1) befand sich bis zum 22. Januar 1988 bei der Technischen Universität ... in einem Berufsausbildungsverhältnis. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Stufenausbildung. Diese bestand dann, daß zunächst mit Wirkung vom 1. September 1984 ein Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Beruf "Nachrichtengerätemechaniker" (1. Ausbildungsstufe) beim Institut für Nachrichtensysteme abgeschlossen und im Anschluß an den erfolgreichen Abschluß dieser Ausbildung mit Wirkung vom 2. Juli 1986 ein Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Beruf "Informationselektroniker" (2. Ausbildungsstufe) zur weiteren Ausbildung im genannten Institut abgeschlossen worden war. Dabei gehörte der Beteiligte zu 1) seit dem 19. März 1987 der Jugendvertretung als Mitglied an. Die Ausbildung endete am 22. Januar 1988.
Mit Schreiben vom 10. November 1987 beantragte der Beteiligte zu 1), ihn nach Abschluß seiner Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, nachdem der Antragsteller ihm bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 1987 mitgeteilt hatte, daß die Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis im Anschluß an die Berufsausbildung nicht möglich sei.
Der Antragsteller hat am 9. Dezember 1987 das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - angerufen und vorgetragen: Eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) sei ihm nicht zuzumuten. Im Bereich der Technischen Universität stehe eine freie Stelle für einen Informationselektroniker nicht zur Verfügung. Auch habe eine Umfrage ergeben, daß in absehbarer Zeit keine entsprechende Stelle frei werde. Dies gelte auch für 14 weitere Auszubildende, die gleichfalls nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden könnten. Soweit der Beteiligte zu 1) auf die Stelle eines Elektrotechnikers am Institut für Betriebssysteme und Rechnerverbund verweise, handele es sich nicht um eine Planstelle, sondern lediglich um die Bereitstellung von Mitteln für die befristete Beschäftigung eines Elektrotechnikers. Ferner sei zu bedenken, daß mit zunehmenden Übernahmeverlangen von Mitgliedern der Jugendvertretung in unbefristete Arbeitsverhältnisse bei rückläufigem Freiwerden sowie der Streichung von Planstellen eine vernünftige Personalplanung in der Wiederbesetzung eines Arbeitsplatzes, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation, nicht mehr möglich sei. Demgegenüber seien in der Person des Beteiligten zu 1) keine Gründe gegeben, die eine besondere Bevorzugung rechtfertigten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Technischen Universität Braunschweig nach§ 9 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - nicht begründet worden sei.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben geltend gemacht: Die Übernahme des Beteiligten zu 1) sei dem Antragsteller zuzumuten. Zwar sei bei ihm derzeit keine Stelle eines Informationselektronikers oder eines Nachrichtengerätemechanikers frei, doch könne der Beteiligte zu 1) am Institut für Betriebssysteme und Rechnerverbund als Elektrotechniker weiterbeschäftigt werden. Dieser Arbeitsplatz sei seit Oktober 1987 unbesetzt. Nach der Tätigkeitsbeschreibung könne er auch mit einem Informationselektroniker besetzt werden. Zwar sei die Stelle derzeit noch bis zum 31. März 1988 befristet bewilligt, doch sei ein Antrag auf Verlängerung gestellt. Der Ministerialerlaß über die Verlängerung der Stelle sei bereits telefonisch zugesagt und werde schriftlich in Kürze folgen. Es solle sogar die Zusage erteilt worden sein, die Stelle mit einem Mitarbeiter mit unbefristetem Vertrag besetzen zu können.
Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 23. Februar 1988 entsprochen und ausgeführt: Die Übernahme des Beteiligten zu 1) in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, da ihm bei Abschluß des Ausbildungsverhältnisses keine freie Planstelle zur Verfügung gestanden habe. Von den Beteiligten werde nicht bestritten, daß eine freie und besetzbare Stelle eines Nachrichtengerätemechanikers oder eines Informationselektronikers nicht vorhanden sei. Ob der Beteiligte zu 1) aufgrund seiner Ausbildung auch die Stelle eines Elektrotechnikers am Institut für Betriebssysteme und Rechnerverbund besetzen könnte, könne dahinstehen, da es sich hierbei nur um eine befristet eingerichtete Stelle handele. Dies stehe dem Übernahmeverlangen entgegen. Dabei sei ohne Bedeutung, daß eine Umwandlung der Stelle in eine unbefristete in Aussicht stehen möge. Denn es komme insoweit allein auf den Zeltpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Beteiligten zu 1) an. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich gewesen.
Gegen diesen ihnen am 22. März 1988 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten zu 1) bis 3) am 21. April 1988 Beschwerde eingelegt, die sie am 19. und 21. Mai 1988 begründet haben. Sie machen geltend: Bei der freien Stelle eines Elektrotechnikers handele es sich nicht um eine befristet besetzbare Stelle. Der Erlaß, der die unbefristete Besetzung der Stelle zugelassen habe, sei zwar erst später beim Antragsteller eingegangen. Bereits bei Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) habe jedoch eine entsprechende mündliche Vorabinformation beim Antragsteller vorgelegen. Der Beteiligte zu 1) verfüge auch über hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Stelle zufriedenstellend auszufüllen. Der Beruf des Elektrotechnikers sei eng mit dem des Informationselektronikers verwandt. Soweit der Antragsteller geltend mache, daß die Stelle mit einem Fachschulingenieur besetzt werden solle und bis zur Vergütungsgruppe IV b eingestuft sei, werde bewußt eine höhere Qualifikation vorgespiegelt. Der Bedarf des Instituts gehe nicht dahin, die Stelle mit einem Ingenieur zu besetzen; denn der Stelleninhaber solle seinerseits einem Fachhochschulingenieur zuarbeiten. Diese Tätigkeit sei mehr handwerklicher Art und könne ohne weiteres vom Beteiligten zu 1) geleistet werden.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) beantragen,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen,
und führt aus: Es handle sich bei dem Arbeitsplatz für einen Elektroingenieur nicht um eine im Haushaltsplan der Technischen Universität ausgewiesene Planstelle, sondern lediglich um die Bewilligung von Mitteln zur Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Die Bewilligung sei zunächst befristet gewesen.
Erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei er ermächtigt worden, auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag für einen Elektrotechniker abzuschließen. Zur Zelt der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) habe kein unbefristet besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Im übrigen handele es sich bei der Stelle für einen Elektrotechniker auch nicht um einen der Ausbildung des Beteiligten zu 1) entsprechenden Arbeitsplatz. Denn die Mittel seien zur Gewinnung eines qualifizierten Elektrotechnikers der Vergütungsgruppe V b/IV b BAT - Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Informatik - zur Verfügung gestellt worden. Diese Qualifikation habe der Beteiligte zu 1), der dem handwerklichen Dienst zuzuordnen sei, nicht. Das gelte um so mehr, als der Beteiligte zu 1) noch keinerlei Berufserfahrung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen. Darin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) dem Antragsteller mangels einer zur Verfügung stehenden, der Ausbildung des Beteiligten zu 1) entsprechenden freien Stelle nicht zuzumuten sei. Dem tritt der Senat bei. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.
Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch darum, ob der Beteiligte zu 1) auf dem Arbeitsplatz für einen Elektrotechniker weiterbeschäftigt werden kann. Dies ist zu verneinen. Denn zum einen ist sehr zweifelhaft, ob dieser Arbeitsplatz dem Antragsteller im hier maßgeblichen Zeltpunkt der Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stand. Die schriftliche Ermächtigung für eine unbefristete Besetzung des Arbeitsplatzes ist dem Antragsteller jedenfalls erst am 18. Februar 1988, also nach Beendigung der Ausbildung des Beteiligten zu 1) zugegangen. Unabhängig hiervon handelt es sich bei diesem Arbeitsplatz aber auch nicht um eine der Ausbildung des Beteiligten zu 1) entsprechende Stelle. Denn die Mittel für den Arbeitsplatz sind dem Antragsteller nach dem Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 16. Februar 1988 ausdrücklich für die Beschäftigung eines nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergütenden Fachhochschulingenieurs zugewiesen worden. Über eine solche Qualifikation verfügte der lediglich handwerklich ausgebildete Beteiligte zu 1) eindeutig nicht. Damit kam diese Stelle für ihn nicht in Betracht.
Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 2) demgegenüber darauf, daß für die Bewältigung der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeiten eine handwerkliche Ausbildung, wie sie der Beteiligte zu 1) aufweise, ausreiche. Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die Bestimmung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikation dem Antragsteller entzogen ist. Die für die Stelle erforderliche Qualifikation ist dem Antragsteller vielmehr durch den Erlaß vom 16. Februar 1988 vorgegeben; der Antragsteller ist daran gebunden.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.
Ladwig,
Schwermer,
Alf,
Bruns