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§ 85 NBG - Umzugskostenvergütung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter sowie ihre oder seine Hinterbliebenen, die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn deren Übernahme schriftlich oder elektronisch zugesagt worden ist. 2Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen bei einem Umzug aus Anlass

  1. 1.

    der Versetzung oder einer versetzungsgleichen Maßnahme aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort,

  2. 2.

    der Verpflichtung zum Bezug einer Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle oder zum Bezug oder zur Räumung einer Dienstwohnung oder

  3. 3.

    der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

wenn nicht nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beamtin oder des Beamten von der Zusage abgesehen werden kann. 3Die Umzugskostenvergütung kann bei einem sonstigen dienstlich veranlassten Umzug zugesagt werden. 4Die Umzugskostenvergütung kann auch in besonderen Fällen zugesagt werden; bei einem nicht dienstlich veranlassten Umzug kann sie nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 auf die Vergütung angemessener Kosten begrenzt werden. 5Die Umzugskostenvergütung umfasst die Beförderungsauslagen, die Reisekosten, die Mietentschädigung und die Erstattung sonstiger Auslagen.

(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt werden. 3Ferner kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung oder in sonstigen besonderen Fällen zurückzuzahlen ist.

(3) Für Auslandsumzüge sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandsumzugskostenrecht entsprechend anzuwenden.