Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.02.2007, Az.: 5 ME 241/06
Entlassung eines Beamten auf Widerruf aufgrund der Begehung eines Wohngeldbetruges zu Lasten des Landkreises; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Verfahren der Entlassung eines Beamten auf Widerruf; Einschätzung der charakterlichen Eignung des Beamten zur weiteren Ausübung des Berufs des Polizeivollzugsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.02.2007
- Aktenzeichen
- 5 ME 241/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 11250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0222.5ME241.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 10.08.2006 - AZ: 2 B 3900/06
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 BG,NI
- § 85 Abs. 1 BG,NI
- § 114 S. 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Verfahren der Entlassung eines Beamten auf Widerruf.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Polizeikommissaranwärter. Mit seiner Beschwerde wendet er sich dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 24. Mai 2006 - 2 A 3306/06 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2006 wiederherzustellen, durch den er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde.
Die Antragsgegnerin stützte ihre Entlassungsverfügung (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte - GA -), auf die wegen der Einzelheiten ihres Inhalts anlog § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird, auf § 40 Abs. 1 NBG und ihre Einschätzung, dass der Antragsteller charakterlich ungeeignet für den Beruf des Polizeibeamten sei. Seine Nichteignung ergebe sich daraus, dass er sich mehrerer Betrugstaten, und zwar zu Lasten des Landkreises B., der Stadt B. und des Landes Niedersachsen, schuldig gemacht habe. Damit habe er zugleich ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 85 Abs. 1 NBG) begangen, weil er schuldhaft seine Pflicht (§ 62 Satz 3 NBG) verletzt habe, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Wegen Wohngeldbetruges zu Lasten des Landkreises B. sei er durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Dezember 2004 - 20 c Ds 411 Js 3487/03 - 17/04 - (Bl. 45 ff. Beiakte - BA - I) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Beweise, die dem Tatbestand dieses Urteils zugrunde lägen, bedürften gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO (jetzt: § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG) keiner erneuten Würdigung. Im Übrigen bestreite der Antragsteller die dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen nicht. Auf der Grundlage des zusammenfassenden Berichts des Untersuchungsführers (Bl. 71 ff. BA I) sowie entsprechender Einlassungen des Antragstellers bzw. einschlägiger Urkunden und Zeugenaussagen seien auch die Tatbestände des Sozialhilfebetruges zum Nachteil der Stadt B. sowie des Trennungsgeld und Reisebeihilfen betreffenden Betruges zu Lasten des Landes Niedersachsen nachgewiesen. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich unter anderem aus der Gewissheit der Ungeeignetheit des Antragstellers und der fehlenden Möglichkeit, ihn bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsstreits sinnvoll bei einer Polizeidienststelle einzusetzen. Es folge zudem aus den Gründen, die zu seiner Entlassung geführt hätten.
Mit seinem der Sache nach auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Eilantrag vom 26. Juni 2006 (Antragsschrift vom 23.06.2006) hat der Antragsteller unter anderem die unvollständige und unübersichtliche Aktenführung der Antragsgegnerin gerügt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der Dauer des Entlassungsverfahrens für rechtsfehlerhaft gehalten. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren hat er der Begründung der angefochtenen Verfügung lediglich die Bedeutung floskelhafter Wendungen beigemessen. Soweit die Antragsgegnerin aus seiner Verurteilung durch das Amtsgericht B. auf charakterliche Mängel schließe, habe sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Urteil das Ergebnis einer Prozessabsprache gewesen sei. Der Schlussbericht des Untersuchungsführers vom 18. August 2005 spiegele das dokumentierte Anhörungs- und Beweisergebnis nicht wieder. Während des Verwaltungsverfahrens sei die Antragsgegnerin von zuvor gemachten Ankündigungen abgerückt und letztlich nicht mehr bereit gewesen, sein Verteidigungsvorbringen ergebnisoffen zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Namentlich die Schwierigkeiten, die er - nicht als einziger - mit dem Ausfüllen der Formulare gehabt habe, seien nicht angemessen berücksichtigt worden.
Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, dass es im Kern allein darum gehe, dass ein rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil des Landkreises B. verurteilter Beamter auf Widerruf als ungeeignet erscheine, den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten weiter auszuüben, und deshalb nach § 40 Abs. 1 NBG ermessensfehlerfrei entlassen werden könne.
Durch seinen Beschluss vom 10. August 2006 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hinreichend begründet und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil bereits zu erkennen sei, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg biete. Die auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 NBG verfügte Entlassung sei formell rechtmäßig. Auch in der Sache werde sie sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Sie finde ihre Grundlage in § 40 Abs. 1 NBG, wonach eine Entlassung immer dann legitim sei, wenn aus gleichen Gründen die Ernennung von Bewerbern abgelehnt werden dürfte. Dementsprechend sei im Falle von "Charaktermängeln" das Fehlen persönlicher Eignung als Widerrufsgrund zu bejahen. Die Kammer trete der Einschätzung der Antragsgegnerin bei, dass die rechtskräftige Verurteilung eines Anwärters im Polizeivollzugsdienst wegen Betruges diesen für den Beruf eines Polizeibeamten als charakterlich ungeeignet erscheinen lasse. Ermessensfehler bei Erlass der Entlassungsverfügung seien nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Die Dauer des Verfahrens sei auf umfangreiche Ermittlungen auch zu anderen Sachverhalten zurückzuführen. Der längere Zeitraum zwischen der Anhörung und dem Erlass der Entlassungsverfügung sei auch durch die umfangreichen mehrfachen Stellungnahmen des Antragstellers selbst bedingt. Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Zeitablaufs von einer Entlassung absehen werde, könne daraus nicht hergeleitet werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf diese selbst Bezug genommen.
Nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 14. August 2006 hat der Antragsteller am 25. August 2006 Beschwerde erhoben und diese am 14. September 2006 im Wesentlichen wie folgt begründet: Schon ein übermäßig langer und langwieriger Verfahrensgang könne die Frage aufwerfen, ob sich nicht ein Sofortvollzug verbiete, der nicht die offenkundige Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auf seiner Seite habe und trotzdem auf eine sachgerechte Abhandlung der Hauptprobleme verzichte. Seine, des Antragstellers, Ungeeignetheit zur Übernahme in den Polizeidienst sei bislang nicht festgestellt. Es sei widersprüchlich, dass das dienstrechtliche Untersuchungsverfahren zwar durchgeführt worden sei, weil das Urteil des Amtsgerichts B. keine ausreichende Grundlage für eine Entlassung geboten habe, diese nun aber gleichwohl verfügt worden sei, ohne dass, wie es erforderlich gewesen wäre, über das Strafurteil hinaus substanzhaft Belastungsmaterial zusammengetragen worden sei. Was die Antragsgegnerin aufgrund eines Urkunden- und Zeugenbeweises als nachgewiesen betrachte, gehe auf das Strafurteil zurück und auf Beamtenerklärungen, die zur Erhärtung von Betrugsvorwürfen gerade nicht ausreichten. Dass der Untersuchungsführer C. von einer anfänglichen, ihm, dem Antragsteller, günstigeren Beurteilung des Falles abgerückt sei, müsse einer nicht aktenkundig gewordenen "höheren Einflussnahme" zugeschrieben werden. Es sei nicht zulässig gewesen, wegen des Betruges zum Nachteil der Stadt B. auf das Strafurteil Bezug zu nehmen. Dieses habe über die abgeurteilte Tat hinaus nämlich Bindungswirkungen nicht entfalten können. Dass im Zuge der Ausfüllung der Formulare für die Gewährung von Trennungsgeld und Reisebeihilfen unter den Studenten Verwirrung herrsche und demgemäß Fehler gemacht würden, könne in seiner, des Antragstellers, Person nicht unbeachtlich bleiben, nur weil es schriftliche und mündliche Aufklärung gebe. Trotz dieser Aufklärungsbemühungen sei er nämlich mit den Formularen überfordert gewesen. Sein Fall werde exemplarisch hochgespielt, während die Antragsgegnerin es nicht für notwendig erachte, in gleicher Weise anderen Fällen fehlerhafter Ausfüllung der Formulare nachzugehen. Halte sie es aber nicht für notwendig, andere "Straftäter auszusieben" und erachte sie diese für charakterlich geeignet, um in den Polizeidienst übernommen zu werden, lasse die hier angestellte Untersuchung jeglichen Befund vermissen, der seine, des Antragstellers, Entlassung rechtfertigen könnte. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2006, auf den wegen der Einzelheiten seines Inhalts verwiesen wird, nochmals zur Begründung seiner Beschwerde eingelassen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - 2 B 3900/06 [VG Hannover] - vom 10. August 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 A 3306/06 [VG Hannover] - gegen den Entlassungsbescheid - SG II a - 03112 - N - der Antragsgegnerin wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz und ihres angegriffenen Bescheides. Im vorliegenden Falle bedürfe es keiner Einflussnahme, um die beamtenrechtliche Problematik des Verhaltens des Antragstellers zu erkennen. Dessen Entlassung habe ohne Zweifel auf dem Widerrufstatbestand des § 40 Abs. 1 NBG gestützt werden können, da die rechtskräftige Verurteilung eines Anwärters für den Polizeivollzugsdienst wegen Betruges diesen für den Beruf eines Polizeibeamten als charakterlich ungeeignet erscheinen lasse. Die Entscheidung sei zudem ermessensfehlerfrei gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 2 A 2588/06 und 2 B 4671/04 des VG Hannover (BA G und H) sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (BA A bis F und I) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die unter ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Aus den Gründen des Antragstellers für seinen Rechtsbehelf, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, unter denen durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, dass es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen.
Die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 14. September 2006 unmittelbar in den Schriftsätzen des Beschwerdeverfahrens vorgetragenen Beschwerdegründe des Antragstellers, sind nicht geeignet, die den angefochtenen Beschluss tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, dass es aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht der zur Hauptsache erhobenen Klage ausscheide, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Auszugehen ist davon, dass die mit dieser Klage angefochtene Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin an § 40 Abs. 1 NBG zu messen ist, wonach der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann. Das durch diese Vorschrift dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen ist allerdings durch § 40 Abs. 2 Satz 1 NBG dahin eingeschränkt, dass einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Gelegenheit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Die Entlassung eines solchen Beamten ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung nur aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen, was im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterliegt. Zu den statthaften Entlassungsgründen gehören solche, deretwegen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, erreichen kann. Ernstlich zweifelhaft ist dies unter anderem dann, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten für die angestrebte Laufbahn bestehen (Nds. OVG, Beschl. v. 23.01.1998 - 5 M 5562/97 -, DÖD 1998, 213, zitiert nach Juris, RdNr. 6 des Langtextes, m. w. N.), weil der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat als charakterlich ungeeignet für den angestrebten Beruf erscheint (BVerwG, Urt. v. 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 [270 f.]).
Der angegriffene Beschluss der Vorinstanz wird von der Begründung getragen, dass sich die Entlassung des Antragstellers auf § 40 Abs. 1 NBG stützen lasse, weil der Einschätzung der Antragsgegnerin beizutreten sei, dass die rechtskräftige Verurteilung eines Anwärters im Polizeivollzugsdienst wegen Betruges diesen für den Beruf eines Polizeibeamten als charakterlich ungeeignet erscheinen lasse. In der angefochtenen Verfügung wird allerdings der Schluss auf die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers nicht allein aus der rechtskräftig abgeurteilten Straftat, sondern zudem aus ihm zur Last gelegten weiteren Betrugstaten gegenüber der Stadt B. und dem Lande Niedersachsen gezogen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch ersichtlich die Ausführungen in der erstinstanzlichen Antragserwiderung, wonach es im Kern allein darum gehe, dass ein rechtskräftig wegen Betrugs zum Nachteil des Landkreises B. verurteilter Beamter auf Widerruf als ungeeignet erscheine, den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten weiter auszuüben, und deshalb nach § 40 Abs. 1 NBG ermessensfehlerfrei entlassen werden könne, als Ergänzung der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin (§ 114 Satz 2 VwGO) aufgefasst. Verstanden hat es diese Ergänzung dahingehend, dass die Antragsgegnerin, obwohl sie meint, dem Antragsteller noch weitere Straftaten entgegenhalten zu können, bereits die rechtskräftig abgeurteilte Tat für ausreichend erachte, den Schluss auf eine charakterliche Nichteignung zu tragen und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Dies ist als Begründung der Entlassung von der Vorinstanz gebilligt worden. Deren Gedankenführung hat sich die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht nur durch ihre Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen gemacht. Sie hat vielmehr ausdrücklich erneut betont, dass die Entlassung des Antragstellers ermessensfehlerfrei auf den Widerrufstatbestand des § 40 Abs. 1 NBG habe gestützt werden können, da die rechtskräftige Verurteilung eines Anwärters für den Polizeivollzugsdienst wegen Betruges diesen für den Beruf eines Polizeibeamten als charakterlich ungeeignet erscheinen lasse. Diese übereinstimmende Einschätzung der Antragsgegnerin und der Vorinstanz begegnet keinen Bedenken. Das gilt namentlich vor dem Hintergrund der nicht geringen Höhe des durch die abgeurteilte Betrugstat entstandenen Schadens und der kriminellen Energie des Antragstellers, die unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass er sich für seine Täuschungshandlung das Fortbestehen eines Irrtums des Landkreises B. zu Nutze machte, den er zuvor durch eine Anmeldebescheinigung der Stadt D. erregt hatte, die auf unzutreffenden melderechtlichen Angaben beruhte.
Demgegenüber ist unerheblich, wie ehedem der Untersuchungsbeamte die "handwerkliche Qualität" des strafgerichtlichen Urteils einschätzte und ob er - wie der Antragsteller meint - zwischenzeitlich die Erhebung weiterer Beweise als Grundlage für den Schluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers für erforderlich gehalten hat. Denn zum einen kommt es auf eine derartige - zumal vorläufige - Einschätzung des Untersuchungsbeamten schon deshalb nicht an, weil nicht er, sondern die Antragsgegnerin die für die Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers zuständige Stelle ist (vgl. § 126 Abs. 5 NDO). Zum anderen bedurfte es der Erhebung weiterer Beweise nicht, um aus der abgeurteilten Tat beamtenrechtliche Folgerungen zu ziehen, weil die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. Dezember 2004 für die Antragsgegnerin in dem auf eine Entlassung des Antragstellers gemäß § 40 Abs. 1 NBG gerichteten Verwaltungsverfahren bindend waren. Letzteres ergibt sich daraus, dass sich das mit dem Untersuchungsbericht vom 18. August 2005 abgeschlossene Untersuchungsverfahren nach § 126 Abs. 2 und Abs. 4 NDO richtete und dies eine entsprechende Anwendung des Art. 11 Abs. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechtes (Nds. GVBl. 2005, 296 , [316]; vgl. zu dieser Norm: Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechtes, LT-Drucks.15/2260, S. 36, Zu Artikel 10/1 - Übergangsvorschriften) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 NDO rechtfertigt, die im Übrigen zugleich dazu führt, dass auch der Senat und das Gericht der Hauptsache grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 20. 12. 1991 - 1 DB 18.91 -, BVerwGE 93, 214 [217 f.], Urt. v. 22. 06. 1982 - BVerwG 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, 19 [20 f.] und Beschl. v. 01. 04. 1975 - BVerwG VI B 19.75 -, Buchholz 232 § 331 BBG Nr. 21). Dieser Bindung steht weder entgegen, dass das Strafurteil gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO mit abgekürzten Gründen versehen ist (vgl.: BVerwG: Urt. v. 20. 12. 1991 - 1 DB 18.91 -, a. a. O., S. 216 f.), noch dass es das Ergebnis einer Verfahrensabsprache darstellen mag. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, die es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nahe legen könnten, entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen zu bezweifeln und diese deshalb einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.
Für die Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers und die Rechtmäßigkeit der hieran anknüpfenden weiteren Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist es auch nicht erheblich, ob auf die Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 126 Abs. 2 und Abs. 4 NDO hätte verzichtet werden können. Da der einen solchen Verzicht ermöglichende § 41 Abs. 4 Satz 2 NBG (vgl. hierzu: Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts, LT-Drucks. 15/2260, S. 28, Zu Nummer 4 [§ 41]) zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung noch nicht anwendbar war, wäre das allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn sich die Antragsgegnerin darauf festgelegt hätte, eine mangelnde Eignung des Antragstellers allein aus dem abgeurteilten Delikt herzuleiten und nicht damit zu argumentieren, dass dieses zusammen mit den weiteren dem Antragsteller zur Last gelegten Betrugstaten ein Dienstvergehen sei (vgl. Bieler/Lukat, NDO - Kommentar, Stand: September 2001, RdNr. 3 zu § 126; VGH Kassel, Beschl. v. 22. 06. 1999 - 1 TG 1524/99 -, NVwZ-RR 2000, 236 [237]; zweifelnd: Janzen/Claussen, BDO, 8. Aufl. 1996, RdNr. 2 zu § 126). Der Verzicht auf eine derartige Festlegung ist aber nicht ermessensfehlerhaft, selbst wenn dadurch die Dauer des Entlassungsverfahrens erheblich hätte verkürzt werden können. Jedenfalls kann aus der Einleitung des Untersuchungsverfahrens keine Ermessensbindung der Antragsgegnerin dahingehend hergeleitet werden, das durch das Amtsgericht B. abgeurteilte Delikt nicht als ausreichende Grundlage für den Schluss auf die fehlende Eignung des Antragstellers und eine hieran anknüpfende Entlassung zu betrachten.
Nach alldem ist die an die ergänzenden Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin anknüpfende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung werde sich voraussichtlich auch im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, da sich eine charakterliche Nichteignung des Antragstellers bereits allein aus der abgeurteilten Tat ergebe, aus den in der Beschwerdebegründungsschrift vorgebrachten Gründen nicht zu beanstanden.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Argumentation des Antragstellers, die sich dagegen richtet, dass die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung auch die nicht abgeurteilten Betrugstaten als erwiesen betrachtet und als Indiz für seine Nichteignung herangezogen hat, nicht mehr an. Denn in unzureichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) berücksichtigen diese Darlegungen nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Beschluss mit einer Begründung versehen hat, nach der es unerheblich ist, ob der Antragsteller über das abgeurteilte Delikt hinaus weitere Betrugstaten schuldhaft begangen hat.
Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Antragsteller außer dem durch das Amtsgericht B. rechtskräftig abgeurteilten Wohngeldbetrag einen Sozialhilfebetrug zu Lasten der Stadt B. begangen hat, und spricht Überwiegendes dafür, dass ihm ein weiterer Betrug im Zusammenhang mit der Beantragung von Trennungsgeld und Reisebeihilfen zur Last zu legen ist. Die im Zentrum der Beurteilung des zuletzt angesprochenen Tatkomplexes stehende Frage, ob dem Antragsteller der im Rahmen des § 263 StGB erforderliche Vorsatz, und nicht nur bewusste Fahrlässigkeit, nachgewiesen ist, bedarf jedoch im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens keiner weiteren Erörterung.
Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde "auf die Antragsschrift und alle diesseits im Rahmen des Verfahrens gemachten Eingaben" bezieht und nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2006 (dort insbesondere unter 2.) aus der Perspektive des Beschwerdeverfahrens neue Gründe für eine Abänderungsbedürftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen versucht, bedarf es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Vortrag. Denn pauschale Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen sind unstatthaft, weil sie die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen lassen, und ein verspätetes, die Beschwerdebegründungsfrist nicht wahrendes Vorbringen, ist unbeachtlich (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNr. 29 zu § 146).
Der Senat hat sich auch nicht näher mit der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage zu befassen, ob im Fall einer nicht offenkundigen Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides schon ein übermäßig langer und langwieriger Verfahrensgang der Anordnung eines Sofortvollzuges entgegenstehe. Denn wie bereits ausgeführt, gelingt es dem Antragsteller mit seinen ordnungsgemäß und fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründen nicht, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, dass sein zur Hauptsache erhobener Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg biete, weil sich die angefochtene Entlassungsverfügung aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werde. Im Übrigen ist die Verfahrensdauer u. a. der nicht zu beanstandenden Entscheidung für die Durchführung einer Untersuchung und den wiederholten Einlassungen des Antragstellers zuzuschreiben. Sie kann daher nicht einseitig der Antragsgegnerin angelastet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist in Höhe der Hälfte desjenigen Betrages zu bemessen, der nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG für das Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre und der seinerseits die Hälfte des dreizehnfachen Anwärtergrundbetrages von monatlich 866,24 EUR ausmacht. Die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (vgl. Anlage 1 zu dem Bundesbesoldungsgesetz, Vorbemerkungen, Nr. 9 Abs. 1 Satz 2) ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das sich an den Angaben über das Einkommen des Klägers in dem Strafurteil orientiert hat, nicht zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um einen Anwärtersonderzuschlag im Sinne der §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, 63 BBesG, weshalb von Amts wegen der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).