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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NDiszNeuOG - Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 19 Abs. 2 werden die Worte "Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt" durch die Worte "Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt worden" ersetzt.

  2. 2.

    § 35 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    1. "3.

      disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis."

  3. 3.

    § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      wenn er ein Dienstvergehen begeht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte, oder".

  4. 4.

    § 41 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz,

      2. bb)

        Satz 2 wird gestrichen.

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

      "(4) 1Vor der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens ist der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) aufzuklären. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. 3In diesem Fall ist dem Beamten vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich mündlich zu äußern; die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. 4Über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. 5Die Entlassung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

    4. d)

      Im neuen Absatz 6 Halbsatz 2 werden die Worte "des Absatzes 3 und" durch die Worte "der Absätze 3 und 4 sowie" ersetzt.

  5. 5.

    Es wird der folgende § 41a eingefügt:

    "§ 41a
    Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

    (1) Die für die Entlassung des Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 41 Abs. 4 vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

    (2) Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge des Beamten einbehalten werden.

    (3) Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend."

  6. 6.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 werden jeweils nach den Worten "eingeleitet worden" das Komma und die Worte "um ihn aus dem Dienst zu entfernen" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens entlassen wird."

  7. 7.

    § 54 erhält folgende Fassung:

    "§ 54
    Dienstunfähigkeit

    (1) 1Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. 2Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.

    (2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt."

  8. 8.

    § 54a wird gestrichen.

  9. 9.

    § 55 erhält folgende Fassung:

    "§ 55
    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

    (1) 1Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist. 2Die Dienstunfähigkeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. 3Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich auf Anordnung eines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

    (2) 1Wird die Versetzung in den Ruhestand von dem Beamten nicht beantragt, so sind ihm die beabsichtigte Entscheidung sowie die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand bekannt zu geben. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats mündlich zu äußern; über die Anhörung ist ein Protokoll aufzunehmen. 3Die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist schriftlich zu äußern, bleibt unberührt. 4Besteht auf Grund der Äußerung des Beamten Anlass zu weiteren Ermittlungen, so wird das Verfahren fortgeführt, andernfalls wird der Beamte in den Ruhestand versetzt.

    (3) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der vier Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand folgen, bis zur Entscheidung die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. 2Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist; so ist das Verfahren einzustellen und die nach Satz 1 einbehaltenen Bezüge werden nachgezahlt. 3Wird festgestellt, dass der Beamte dienstunfähig ist, so wird er in den Ruhestand versetzt und die Bezüge werden nicht nachgezahlt.

    (4) 1Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. 2In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. 3Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. 4Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

    (5) Bei Beamten des Landes kann die Landesregierung beschließen, dass die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Finanzministeriums oder einer anderen von ihr bestimmten Stelle bedarf."

  10. 10.

    § 56 erhält folgende Fassung:

    "§ 56
    Begrenzte Dienstfähigkeit

    (1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

    (2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

    (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 55 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

    (4) 1Die §§ 55 und 60 gelten entsprechend. 2§ 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist."

  11. 11.

    In § 58 Abs. 3 werden die Worte "§ 54 Abs. 3 sowie die" durch das Wort "Die" ersetzt.

  12. 12.

    § 59 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 54a)" durch den Klammerzusatz "(§ 56)" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 wird das Wort "amtsärztlich" durch das Wort "ärztlich" ersetzt.

  13. 13.

    § 59a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) 1In den Fällen der §§ 55, 56, 58 und 59 kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen."

    2. b)

      Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten oder der Behörde in einem Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

    4. d)

      Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl "54" durch die Zahl "55" und das Wort "bis" durch ein Komma ersetzt.

  14. 14.

    § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen das Führen seiner Dienstgeschäfte für die Dauer von drei Monaten verbieten. 2Das Verbot kann verlängert werden, wenn ein auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist."

  15. 15.

    § 79 erhält folgende Fassung:

    "§ 79
    Anordnung des Verfalls

    (1) 1Hat ein Beamter entgegen § 78 eine Belohnung oder ein Geschenk angenommen, so wird der Verfall des Erlangten durch den Dienstvorgesetzten angeordnet. 2Die Anordnung nach Satz 1 unterbleibt, soweit im strafrechtlichen Verfahren der Verfall angeordnet worden ist.

    (2) 1Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Beamte durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstands, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. 3Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstands nach Satz 2 abgesehen wird, ordnet der Dienstvorgesetzte den Verfall eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. 4Der Umfang des als Belohnung oder Geschenk Erlangten und dessen Wert kann geschätzt werden.

    (3) 1Das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht geht mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung auf den Dienstherrn über, wenn es dem Beamten zu dieser Zeit zusteht. 2Vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit wirkt die Entscheidung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. 4Der Beamte hat die verfallenen Gegenstände, Urkunden über das verfallene Recht oder den verfallenen Geldbetrag dem Dienstherrn herauszugeben.

    (4) 1Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Beamten eine unbillige Härte wäre. 2Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert der Belohnung oder des Geschenks zurzeit der Anordnung in dem Vermögen des Beamten nicht mehr vorhanden ist oder wenn die Belohnung oder das Geschenk nur einen geringen Wert hat."

  16. 16.

    In § 80b Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 54a)" durch den Klammerzusatz "(§ 56)" ersetzt.

  17. 17.

    § 81 Abs. 3 wird gestrichen.

  18. 18.

    § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Niedersächsische Disziplinargesetz."

  19. 19.

    In § 101f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts" durch die Worte "die Vorschriften des Disziplinarrechts über die Entfernung von Unterlagen aus der Personalakte" ersetzt.

  20. 20.

    In § 101g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "des § 11 der Niedersächsischen Disziplinarordnung" durch die Worte "der §§ 11 und 13 NDiszG" ersetzt.

  21. 21.

    § 118 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Aus dem Landespersonalausschuss scheiden ferner die Mitglieder aus, die in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen die in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen wird."

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "förmlichen" gestrichen.

  22. 22.

    In § 192 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "Abordnung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Versetzung" die Worte "oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" eingefügt.

  23. 23.

    § 194a Abs. 8 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

    1. "5.

      mit Eintritt der Rechtskraft einer disziplinarrechtlichen Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder".

  24. 24.

    § 226 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Bei Polizeivollzugsbeamten kann für ärztliche Untersuchungen oder Gutachten im Rahmen des § 8 Abs. 5 und der §§ 55, 56 und 59 Abs. 5 an die Stelle des Amtsarztes ein beamteter Arzt treten."