Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 07.01.1993, Az.: 9 A 3/92
Pflicht eines Beamten zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung und zur Amtsverschwiegenheit ; Grenzen der politischer Betätigung und der damit verbundenen Inanspruchnahme der Meinungsäußerungstreiheit bei einem Beamten; Pflicht eines Beamten zu vertrauensvollem Zusammenwirken mit seinen Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 07.01.1993
- Aktenzeichen
- 9 A 3/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:1993:0107.9A3.92.0A
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Aufhebung einer Disziplinarverfügung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Pflicht, allgemeine oder spezielle dienstliche Verschwiegenheitsgebote zu beachten stellt eine beamtenrechtliche Hauptpflicht dar. Sie betrifft jede dem Beamten bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheit und dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde.
- 2.
Bei einem Gerichtsbeamten, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei einem Verwaltungsgericht beschäftigt wird, muss sich der Dienstherr in besonderem Maße auf dessen unbedingte Bereitschaft verlassen können, gegenüber Außenstehenden keinen Gebrauch von Kenntnissen zu machen, die er dienstlich erlangt hat. Nur so kann der Dienstherr das Vertrauen der beteiligten Behörden in den anhängigen Verwaltungsstreitsachen rechtfertigen, dass die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 99 Abc. I Satz 1 VwGO vorzulegenden Verwaltungsvorgänge ausschließlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht verwertet werden.
- 3.
Behörden als Beteiligte eines Gerichtsverfahrens können mit Recht gegenüber den Verwaltungsgerichten erwarten, dass der Inhalt ihrer gesetzmäßig vorgelegten Akten allein mit Ausnahme des prozessrechtlich notwendigen Umfangs gegen unbefugte Kenntnisnahme und Benutzung geschützt bleibt.
In der Disziplinarsache
hat die Disziplinarkammer (9. Kammer) bei dem Verwaltungsgericht Stade
in ihrer Sitzung am 7. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzender
Richter am Verwaltungsgericht ... als Berufsrichter
Justizoberamtsrat ... als ehrenamtlicher Richter
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Disziplinarverfügung vom 28. November 1991 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 17. Februar 1992 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Der im Jahre 1943 geborene Antragsteller besuchte bis zum 15. Januar 1960 allgernembildende Schulen im Kreis .... Nach kurzer Tätigkeit als Arbeiter in einer ... Rollkettenfabrik leistete er ab dem 4. Juli 1960 aufgrund freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Er verließ die Bundeswehr am 3. Juli 1968 mit seinem letzten Dienstgrad als Stabsunteroffizier. An der Bundeswehrfachschule ... setzte der Antragsteller seine Teilnahme an einem laufenden "Aufbaulehrgang Verwaltung" fort und legte am 17. Dezember 1968 mit Erfolg die Prüfung ab. In der nachfolgenden Zeit betätigte sich der Antragsteller als Verkaufsfahrer. Der Oberlandesgerichtspräsident in ... ernannte den Antragsteller mit Urkunde vom 8. Juli 1969 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter. Die Rechtspflegerprüfung bestand er am 25. Oktober 1972. Am 1. November 1972 wurde er vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... und ... unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Gerichtsinspektor z.A. ernannt. Nach vorübergehender Tätigkeit auf verschiedenen Dienstposten in ... wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. August 1974 an die Kammern ... des Verwaltungsgerichts ... versetzt. Seit dem 7. Mai 1975 ist er Beamter auf Lebenszeit und wurde letztmalig mit Wirkung vom 1. Mai 1978 zum Gerichtsoberinspektor befördert. Nach Änderung laufbahnrechtlicher Bestimmungen führt er nunmehr die Amts- und Dienstbezeichnung "Justizoberinspektor". Ohne Änderung der Beschäftigungsstelle und des Dienstortes wurde der Antragsteller zum 1. April 1981 mit Rücksicht auf die gesetzliche Neuregelung der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbezirke förmlich an das Verwaltungsgericht ..., Kammern ..., versetzt. Hier ist er seit 1974 als Kostenbeamter und Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eingesetzt und wird zur Vertretung des Geschäftsleisters herangezogen.
Die dienstlichen Leistungen des Antragstellers wurden seit dem Jahre 1976 mit der Note "befriedigend" bewertet. Die Beurteilung vom 13. Januar 1987 lautete auf "ausreichend" (7 Punkte). Seine Leistungen haben sich danach mit Beurteilung vom 20. September 1990 auf "befriedigend (8 Punkte)" und vom 21. Februar 1991 auf "befriedigend (9 Punkte)" verbessert.
Der Antragsteller war seit dem 7. November 1972 verwitwet. Aus der ersten Ehe stammt der am ... 1963 geborene Sohn .... Seine zweite, durch Scheidung beendete Ehe war kinderlos. Seit dem 21. April 1988 ist der Antragsteller mit ... verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder ..., geboren am ... 1989, und ... geboren am ... 1992, hervor.
Der Antragsteller ist Mitglied der Freien Demokratischen Partei. Er gehört seit dem Jahre 1986 dem Rat seiner Heimatgemeinde ... an.
Disziplinarrechtlich ist der Antragsteller bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Wegen des Verdachts, ein Dienstvergehen nach den §§ 85 Abs. 1, 61 Abs. 3 und 68 Abs. 1 NBG begangen zu haben, indem der Beamte seine Pflichten zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung und zur Amtsverschwiegenheit verletzt habe, eröffnete der Präsident des Verwaltungsgerichts ... mit Verfugung vom 3. September 1991 gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Vorermittlungen gemäß § 26 NDO.
Der Ermittlungsführer dehnte den Gegenstand des Verfahrens auf den Verdacht, gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen zu haben, aus und horte den Antragsteller in diesem Rahmen an.
Ihm wurde als Ergebnis der Ermittlungen unter Berücksichtigung seiner in der persönlichen Anhörung zu dem Verdacht gemachten Äußerungen folgender Sachverhalt vorgehalten:
"Unter dem 18. Juli 1990 erteilte der Landkreis einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Therapiestätte für drogenabhängige Jugendliche in ..., der Heimatgemeinde des Beamten. Zuvor hatte der Beamte am 18. Mai 1990 unter Angabe seiner Berufsbezeichnung Einwendungen gegen die Erteilung des Bauvorbescheides erhoben und in seiner Funktion als Ratsherr eine rechtliche Würdigung des Bauvorhabens seinen Einwendungen beigefügt. Eine Vielzahl ... Einwohner nahm in der Folgezeit Bezug auf die Einwendungen des Beamten, den der Landkreis ... intern als 'Wortführer' ... der gleichformigen ... 'Einwendungsaktion' bezeichnet. Am 1. März 1991 erteilte der Landkreis ... die Baugenehmigung für die Therapiestätte.
Mit Beschluß vom 1. August 1991 (Az.: s.o. [2 B 50/91]) lehnte die 2. Kammer ... des Verwaltungsgerichts ... den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Landwirtschaftsmeisters gegen die Baugenehmigung gerichteten Antrag ab. Am 2. August 1991 erhielt der Beamte die Gerichtsakte zur Abrechnung vorgelegt und fertigte daraufhin folgenden Vermerk:
'Herrn ...
Ich habe die anl. Akte 2 B 50/91 zur Abrechnung vor gelegt bekommen. Bei der Durchsicht der Beiakte A Bl. 210 stellte ich fest, daß in dieser Sachakte der Kreistagsabgeordnete ... 'innerparteilich Munition gegen mich sammelt' (offensichtlich auch rechtswidrig erhalten hat).
Ich fühle mich in dieser Sache befangen und bitte, diese Akte anderweit zuzuweisen.
..., JOI
2. August 1991'
Blatt 210 der Beiakte A des Landkreises ... enthält ein Schreiben des Kreistagsabgeordneten ... (FDP) an den Landkreis ..., z. Rd. des Oberkreisdirektors ... Dort heißt es u.a.:
'Sehr geehrter Herr ...,
anbei die Kopie eines Schreibens von einem Herrn ... das mich gestern erreichte. Ich habe zwar nicht vor diese Schreiben zu beantworten, aber da ich mich mit dem Herrn vermutlich innerparteilich noch auseinandorsetzen muß, wäre ich für Hilfe dankbar.
Könnten Sie mir zu den aufgeworfenen Rechtsfragen etwas an die Hand geben?
Mit Dank im voraus und freundlichen Grüßen Ihr ...'.
Auf dem vorgenannten Schreiben befinden sich des weiteren Vermerke des OKD ... und zwar:
'1.
Mit KTA ... am 28.1.91 gesprochen; er erwartet derzeit keine schriftl. Antwort, bittet aber um Info über den Fortgang des Baurechtsstreits.2.
Wiedervorlage 1.4.91'Sodann heißt es:
' Zu Herrn
vgl.
- Beschwerden wg. Tempo 30 (bis an Min. + Bez.Reg.)
- Jugendräume
A 30.1. '
Auf dem Schreiben des Abgeordneten ... vom 18. Januar 1991 ist das Wort innerparteilich durch den OKD ... mit seinem blauen Stift unterstrichen worden.
Am 6. August 1991 legte der Beamte als Ratsherr Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den OKD des Landkreises ..., ein. In seinem Schreiben warf er dem OKD eine 'eklatante Verletzung der Verschwiegenheitspflicht' sowie eine 'Verletzung meines Persönlichkeitsrechts' vor. Der OKD habe u.a. durch Auskünfte an seinen parteiinternen Widersacher, den KTA 'schwerwiegend in innerparteiliche Vorgange der FDP' eingegriffen, den 'Neutralitätsgrundsatz der Verwaltung ' verletzt und ' offensichtlich zur innerparteilichen Benachteiligung' des JOI beigetragen.
Das vorgenannte Schreiben vom 6. August 1991 richtete der Beamte auch an den Niedersächsischen Beauftragten für den Datenschutz, die Kreistagsvorsitzenden der CDU, SPD sowie der Grünen, den Kreistagsabgeordneten ... der FDP sowie auch an die Presse. Mit weiterem Schreiben vom 6. August 1991 äußerte er gegenüber dem Niedersächsischen Beauftragten für den Datenschutz die Vermutung, der Landkreis führe unberechtigt Akten über ihn oder erteilte weitere unberechtigte Auskünfte.
Die ... Landeszeitung gab in ihrer Ausgabe vom 10./11. August 1991 die Vorwürfe des Beamten gegen den OKD ... wieder. Sie zitierte u.a. auszugsweise den auf Bl. 210 der Baugenehmigungsakte des Landkreises (Beiakte A) enthaltenen vorgenannten handschriftlichen Vermerk des OKD.
Die an die Bezirksregierung ... gerichtete Beschwerde des Beamten vom 6. August 2 991 ist von dort an den Kreistag des Landkreises ... als zuständigen Dienstvorgesetzten des OKD ... überstandt worden. Am 30. August 1991 wurde der Präsident des Verwaltungsgerichts ... durch OKD ... im wesentlichen von dem vorgenannten Sachverhalt informiert. Am 3. September 1991 legte der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen im o.a. Verfahren 2 B 50/91. Rechtsanwalt ..., Dienstaufsichtsbeschwerde gegen JOI ..., ein, mit der er 'eine schwerwiegende Verletzung der Beamtenpflichten, ... insbesondere ... der Geheimhaltungspflichten' rügt und um Tätigwerden bittet.
Der Beamte hat im Rahmen der Anhörung durch den Unterzeichner [den bestellten Ermittlungsführer] am 21. Oktober 1991 den vorstehend aufgezeigten Sachverhalt zugegeben. Von weiteren Aufklärungen, insbesondere Zeugenvernehmungen, konnte aufgrund der festgestellten und unbestrittenen Tatsachen abgesehen werden."
Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, sich zum wesentlichen Ergebnis der Vorermittlungen zu äußern.
Mit Disziplinarverfügung vom 28. November, zugestellt am 29. November 1991 verhängte der Präsident des Verwaltungsgerichts ... gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 400,- DM. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung, die Pflicht zum achtungs- und veitrauenswürdigen Verhalten im Dienst sowie gegen die beamtenrecht liche Schweigepflicht verstoßen. Er habe Kenntnisse, die er allein im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit aus den dem Gericht übersandten Akten des Landkreises ... habe erlangen können, für außerdienstliche Zwecke im Zusammenhang mit seiner parteipolitischen Tätigkeit verwendet. Die Verwendung dieser Kenntnisse in der gegen den Oberkreisdirektor gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde und in dem an den Datenschutz beauftragten gerichteten Schreiben wäre allein nicht vorwerfbar. Möglicherweise wäre es auch noch zu rechtfertigen gewesen, wenn der Antragsteller seine dienstlich erlangten Kenntnisse am Rahmen seiner unmittelbaren Ratsherrntätigkeit verwendet hätte. Er nahe sich mit diesen Kenntnissen jedoch bewußt und gezielt an die Öffentlichkeit gewandt und darüber hinaus an seine Kenntnisse Vermutungen geknüpft, die den Oberkreisdirektor gezielt hatten diskreditieren sollen. Er habe dabei bewußt in Kauf genommen, daß in der Öffentlichkeit und bei den Beteiligten der Eindruck entsteht, die dem Gericht übersandten Akten wurden dort nicht, mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt. Sein Hinweis in der persönlichen Anhörung, er habe sich durch die gegen ihn kursierenden innerparteilichen Gerüchte in einer gewissen Notwehrlage befunden, beseitige den Verschuldensvorwurf nicht; er habe es versäumt, sich angesichts dieser Lage trotz bestehender Gelegenheit an seine Vorgesetzten zu wenden. Er habe nach den Angaben bei der Anhörung nicht impulsiv, sondern mit Bedacht gehandelt. In einem schuldausschließenden Irrtum darüber, daß die von ihm verwendeten Kenntnisse keine "öffentlich bekannte Tatsachen" gewesen seien, habe er sich entgegen dem Vortrag in seiner abschließenden Anhörung nicht befunden. In seiner der Presse zugeleiteten Dienstaufsichtsbeschwerde habe er sehr gezielt unter Benennung einzelner Seitenzahlen der Akten des Landkreises Tatsachen zur Kenntnis gegeben, die selbst ihre erst durch das Studium der Beiakte des Landkreises zur Kenntnis gelangt seien. Sehr detailliert habe er in seinem Schreiben Teile aus der gerichtlichen Beiakte zitiert, und dies sei sodann von der Landeszeitung teilweise übernommen worden. Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht sei bei der Wahl der disziplinaren Maßnahme besonders schwerwiegend zu werten. Die Verwaltungsgerichte seien auf eine zügige Übersendung der vollständigen Behördenakten dringend angewiesen. Letztlich sei mit der nicht erwünschten vorherigen "Bereinigung" der Akten zu rechnen, wenn das Vertrauen der Verwaltungsbehörden in die Gerichte dadurch erschüttert werde, daß diese befürchten mußten. Teile ihrer Akten nach Übersendung an das Gericht in Pressezitaten wiederzufinden. Trotz seiner verständlichen Neugier habe der Antragsteller keine Veranlassung gehabt, die Beiakten zu lesen. Seine gezeigte Uneinsichtigkeit in die Fehlerhaftigkeit seines Tuns erfordere eine über den Verweis hinausgehende disziplinare Maßnahme. Bei Bemessung der Geldbuße sei zugunsten des Antragstellers berücksichtigt worden, daß seine damalige Verärgerung über die Angriffe auf seine Person verständlich erscheine, er nicht unter seiner Dienstbezeichnung, sondern als Ratsherr der Gemeinde ... aufgetreten sei und daß sein feststellbares Verhalten bisher nicht als disziplinarrechtlich relevant habe bezeichnet werden müssen.
Gegen die Disziplinarverfügung legte der Antragsteller am 20. Dezember 1991 Beschwerde ein und führte im Kern aus: Die den disziplinarrechtlichen Vorwürfen zugrundeliegenden Handlungen habe er entgegen den angefochtenen Feststellungen nicht als Beamter, sondern als Bürger bzw. als Ratsherr und Parteipolitiker begangen. Unrichtig sei, daß in dem Bericht der ... Landeszeitung aus den Verwaltungsvorgängen des Landkreises ... zitiert worden sei; der Zeitung hätten entsprechende Unterlagen nicht vorgelegen. Das Schreiben des Kreistags abgeordneten ... vom 18. Januar 1991 mit dem beigefügten Schreiben des Antragstellers vom 14. Januar 1991 beziehe sich ausschließlich auf parteiinterne Vorgänge und habe mit dem Baugenehmigungsverfahren, in dessen Akte es abgelegt worden sei, nichts zu tun. Die innerparteilichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und ..., der in diesem Zusammenhang gegen ihn Informationen gesammelt und solche heim Oberkreisdirektor ... erbeten habe, seien über zahlreiche Pressemeldungen an die Öffentlichkeit gedrungen. Aus den handschriftlichen Vermerken auf Blatt 210 der Beiakte ergebe sich, daß der Oberkreisdirektor über den Antragsteller recherchiert und deswegen nicht nur am 28. Januar 1991, sondern offensichtlich bereits früher mit ... telephoniert habe. Dieser Sachverhalt sei für die disziplinarrechtliche Bewertung des Handelns erheblich. Er habe den ihm zustehenden verfassungsrechtlich garantierten Freiraum zur ungehinderten Meinungsäußerung im Rahmen der politischen Betätigung wahrgenommen. Der Artikel in der Landeszeitung vom 10./11. August 1991 enthalte keinerlei Bezugnahme auf sein Dienstverhältnis. Als Ratsherr und Bürger könne er es nicht hinnehmen, daß ein Oberkreisdirektor aus ihm bekannten Vorgängen Informationen zu innerparteilichen Auseinandersetzungen weitergibt. Der Schritt an die Öffentlichkeit sei durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Weder das Mäßigungsgebot bei politischer Betätigung noch die Wohlverhaltenspflicht seien verletzt, zumal die Frage einer Integritätsverletzung des Oberkreisdirektors ... nicht feststehe. Es fehle auch an einem Verstoß gegen die beamtenrechtliche Schweigepflicht. Wenn die Tatsachen, die sich aus Blatt 210 der Verwaltungsakten ergäben, schon nicht in diese Akten gehörten, dann könnten sie auch nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen und insoweit ein strafbares bzw. disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten nach sich ziehen. Sollte diesbezüglich überhaupt eine Rechtsverletzung anzunehmen sein, dann in der Aufnahme des aktenwidrigen Vorganges in die Baugenehmigungsakten des Landkreises. Er habe in seiner Situation davon ausgehen müssen, daß Dienst -geheimnisse nicht bestünden. Daß jedenfalls ein Tatbestandsirrtum vorliege, sei nicht von der Hand zu weisen. Im übrigen sei der Vorwurf, er habe den Oberkreisdirektor bewußt diskreditieren wollen und dabei bewußt in Kauf genommen, daß in der Öffentlichkeit und bei den Beteiligten der Eindruck entstehe, die übersandten Behördenakten würden bei Gericht nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandelt, durch nichts belegt.
Ohne weitere Ermittlungen oder eine erneute Anhörung des Antragstellers dehnte die beteiligte Behörde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf den Vorwurf aus, der Antragsteller habe seine. Pflicht zu vertrauensvollem Zusammenwirken verletzt, indem er sich ohne die erforderliche Anordnung seines Vorgesetzten der ihm obliegenden kostenrechtlichen Bearbeitung des Verwaltungsstreitverfahrens 2 B 50/91 enthalten habe.
Die beteiligte Behörde wies die Beschwerde mit Bescheid vom 17. Februar, zugestellt am 20. Februar 1992. zurück: Das festgestellte Verhalten des Antragstellers verletze das Gebot der Verschwiegenheit sowie die Pflichten zu vertrauensvollem Zusammenwirken und gegenseitiger Unterrichtung, zum Wohlverhalten sowie zu Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung. Das Schreiben des Kreistagsabgeordneten ... vom 18. Januar 1991 und die darauf angebrachten Vermerke seien ihm ausschließlich dienstlich bekanntgeworden. Die vom Antragsteller verwendeten Tatsachen seien nicht offenkundig gewesen. Auch die Kenntnisnahme durch die Beteiligten des Rechtsstreits 2 B 50/91 im Rahmen der Akteneinsicht habe die Tatsachen nicht allgemein bekannt gemacht. Die Voraussetzungen, unter denen die Tatsachen keiner Geheimhaltung bedurft hätten, seien nicht erfüllt. Dies komme nur in Betracht, soweit es sich um derart nebensächliche oder belanglose Tatsachen handele, daß sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für irgendjemanden oder irgendetwas persönliche oder sachliche Bedeutung besitzen oder erlangen können. Daß dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus dem Verhalten des Antragstellers und seiner mit der Preisgabe der in Rede stehenden Tatsachen verbundenen Absicht. Die gerichtlich beigezogenen Verwaltungsvorgänge dürften nur in dem durch das Streitverfahren gebotenen Umfang ausgewertet und verwendet werden. Folglich habe jeder Mitarbeiter des Gerichts über den Inhalt eines solchen Vorgangs Verschwiegenheit zu wahren, soweit dieser nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf den Grundlage der dafür maßgebenden Vorschriften offengelegt werde.
Die Annahme des Antragstellers, die Schreiben vom 14. und 18. Januar 1991 seien zu Unrecht in der Beiakte A abgelegt worden, sei nicht geeignet, seine Verschwiegenheitspflicht einzuschränken. Seine Pflicht zu vertrauensvollem Zusammenwirken mit seinen Vorgesetzten habe der Antragsteller dadurch verletzt, daß er sich unzulässig aus eigenem Entschluß in der Annahme, befangen zu sein, der kostenrechtlichen Bearbeitung des Verfahrens 2 B 50/91 enthalten habe, ohne die hierzu erforderliche Anordnung seiner Vorgesetzten einzuholen. Seine Pflicht zu vertrauensvollem Zusammenwirken habe er auch dadurch verletzt, daß er seine Absicht zur öffentlichen Verwendung der erlangten Tatsachenkenntnis weder dem Präsidenten noch einem anderen dafür in Betracht kommenden Angehörigen des Gerichts offenbart habe. Durch deren Weitergabe an Außenstehende sei das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Öffentlichkeit in die Wahrung der Verschwiegenheit enttäuscht worden. Insbesondere die vom Antragsteller ausgelöste Presseberichterstattung habe in der Öffentlichkeit den Eindruck entstehen lassen müssen, daß Gerichts- und Verwaltungsvorgänge in seinen Händen vor einer Auswertung unter dienstfremden Gesichtspunkten nicht geschützt seien. Er habe damit gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die einem Beamten bei politischer Betätigung und der damit verbundenen Inanspruchnahme der Meinungsäußerungstreiheit gezogenen Grenzen habe er mit Benutzung der dienstlich erlangten, seiner Verwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen überschritten. Das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot schließe mit besonderem Gewicht die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses bei politischer Betätigung ein. Das pflichtwidrige Handeln lasse sich nicht rechtfertigen. Das Schreiben des Kreistagsabgeordneten ... mit den darauf angebrachten Vermerken stelle im Rechtssinne keinen Angriff dar. Um einer vom Antragsteller befürchteten Ansehensschädigung entgegenzutreten sei die Veröffentlichung der dienstlich gewonnenen Kenntnisse nicht erforderlich gewesen. Die Pflichtenverstöße seien verwertbar. Gegenstand und Umfang der beeinträchtigten Pflichten seien dem Antragsteller bekannt. Darauf, daß seiner Ansicht nach die von ihm verwerteten Vorgänge sachlich keinen Bezug zum Gegenstand der Beiakte A hatten, komme es für die Gewichtung der Pflichtwidrigkeit nicht an. Jedenfalls berechtigte ihn dies, selbst wenn seine Ansicht zuträfe, nicht zum Bruch seiner Verschwiegenheitspflicht und der daran anknüpfenden "Flucht in die Öffentlichkeit". Die in der angefochtenen Verfügung verhängte Geldbuße sei in ihrer Höhe geboten und angemessen.
Gegen die Maßnahme richtet sich der vorliegende, am 18. März 1992 bei der beteiligten Behörde eingegangene Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer.
Der Antragsteller bezieht sich auf seine bisherige Verteidigung bringt ergänzend zur Sache im wesentlichen vor: Oberkreisdirektor ... habe den Kreistagsabgeordneten ... nicht im Rahmen seiner Dienstpflicht unterrichtet, sondern zu innerparteilichen Zwecken informiert und ihm damit Informationen verschafft, die öffentlich benutzt wurden. Sein indirektes Einwirken auf Entscheidungen innerhalb der FDP habe zur Ausbootung des Antragstellers geführt. Hieraus hätten sich zum erheblichen Schaden seiner Familie unkontrollierte Gerüchte entwickelt. Zu jenem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, daß ... Hintermann der gegen ihn und seine Familie gerichteten Kampagne gewesen sei. Dessen Information sei nicht nur einem eingrenzbaren Teil der Öffentlichkeit bekanntgeworden, sondern, da sie zusätzlich gezielt in die Sachakten genommen worden sei, an die breite interessierte Öffentlichkeit gelangt. Er nahe diese Machenschaften öffentlich angeprangert und könne erwarten, daß sein Handeln nicht im Gegensatz zum Vorgehen des Oberkreisdirektors als verwerflich und strafwürdig bezeichnet werde. Wenn diese Weiterleitung von dienstlich vertraulichen Angelegenheiten an die Öffentlichkeit richtig und unbeanstandet geblieben sei, könne sein Hinweis darauf bzw. die Veröffentlichung dieses Umstandes nicht zu Recht mit der äußersten Harte bestraft werden.
Bei Auswahl und Bemessung der angefochtenen Disziplinarmaßnahme fehle es an der erforderlichen Abwägung. Weder sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten noch die Hohe seines Gehalts angesichts bestehender Unterhaltsverpflichtungen sei gehörig berücksichtigt worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 28. November 1991 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 17. Februar 1992 aufzuheben,
hilfsweise,
die verhängte Maßnahme zu mildern.
Die beteiligte Behörde verficht die angegriffenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Disziplinarverfahrens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
III.
Der nach § 32 Abs. 3 der Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO) statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat durch schuldhafte Verletzung seiner ihm nach §§ 62, 63 und 68 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) obliegenden Dienstpflichten ein Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 S. 1 NBG begangen.
Der in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung festgestellte Verstoß des Antragstellers gegen seine Pflicht zu vertrauensvollem Zusammenwirken mit seinen Vorgesetzten nach § 63 Satz 1 und 2 NBG unterliegt im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht der Ahndung, soweit dem Antragstelle vorgeworfen wird, sich wegen angenommener Befangenheit aus eigenem Entschluß ohne dienstliche Anordnung der ihm obliegenden kostenrechtlichen Bearbeitung des Verwaltungsstreitverfahrens 2 B 50/91 enthalten zu haben. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, unter denen in diesem Verhalten des Antragstellers ein Dienstvergehen festgestellt und verfolgt werden kann, sind nicht erfüllt. Es fehlt insoweit an der nach § 26 Abs. 2 Satz 2 NDO erforderlichen Mitteilung an den Beamten, daß ihm zur Last gelegt werde, mit der unbearbeiteten Weitergabe des Kostenvorganges an einen Kollegen eine dienstliche Verfehlung begangen zu haben. Aus diesem Gründe war der Antragsteller auch nicht in der Lage, sich gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 NDO zu diesem Vorwurf zu äußern und seine Verteidigung darauf einzustellen. Weder der Präsident des Verwaltungsgerichts ... noch der von ihm bestellte Ermittlungsführer haben den Gegenstand der Vorermittlungen gegen den Beamten auf diesen Punkt ausgedehnt. Solches ergibt sich nicht aus der Vorermittlungsakte insbesondere nicht aus dem Vermerk des Ermittlungsführers über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 30. Oktober 1991. Das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der kostenrechtlichen Bearbeitung der Streitsache 2 B 50/91 war nicht Gegenstand disziplinarrechtlicher Feststellungen in der Disziplinarverfügung vom 28. November 1991. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur der von der Disziplinarverfügung erfaßte, für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme erhebliche Sachverhalt. Hierzu zählten aber die Vorgänge um die kostenrechtliche Behandlung der Gerichtsakte durch den Antragsteller nicht, weil diese weder in die Ermittlung eines Dienstvergehens einbezogen waren noch als tatbestandsmäßige Handlung vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts gewürdigt worden sind. Der Sachverhalt und der damit verbundene Vorwurf konnten - zumal ohne erneutes rechtliches Gehör des Antragstellers - nicht in die Beschwerdeentscheidung einbezogen werden (Köhler/Ratz. BDO. § 31, Rn. 15). Das weitere Verfahren bei Ausdehnung des Vorwurfs richtet sich nach § 32 Abs. 2 Satz 3 i.V.m § 26 Abs. 2, 3, 5 und 7 und § 33 Abs. 2 NDO (Köhler/Ratz. a.a.O., Rn. 19). An das Verwertungsverbot ist die Disziplinarkammer ebenso wie die beteiligte Behörde gebunden.
Die übrigen dienstlichen Verfehlungen des Antragstellers, insbesondere die Verletzung der Amtsverschwiegenheit, sind in den an gefochtenen Disziplinarentscheidungen zutreffend festgestellt und gewürdigt worden. Die Pflicht, allgemeine oder spezielle dienstliche Verschwiegenheitsgebote zu beachten stellt eine beamtenrechtliche Hauptpflicht dar (BVerwG, Urteile vom 11.12.1991 - 1 D 75.90 -, BVerwG Dok. Ber. B 1992, 133, 137 f., vom 18.10.1984 - 1 D 107.83 -. BVerwG Dok. Ber. B 1985, 82 und vom 19.2.1970. BVerwGE 43, 57, 60 [BVerwG 19.02.1970 - BVerwG II D 32.69]) [BVerwG 19.02.1970 - II D 32/69]. Sie betrifft jede dem Beamten bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheit und dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde (vgl. BDiszG. Beschl. v. 3.12.1991 - IX BK 9/91 - NJW 1992, 2107 f. [BVerwG 25.04.1991 - BVerwG 5 C 15/87]). Bei einem Gerichtsbeamten, der als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei einem Verwaltungsgericht beschäftigt wird, muß sich der Dienstherr in besonderem Maße auf dessen unbedingte Bereitschaft verlassen können, gegenüber Außenstehenden keinen Gebrauch von Kenntnissen zu machen, die er dienstlich erlangt hat. Nur so kann der Dienstherr das Vertrauen der beteiligten Behörden in den anhängigen Verwaltungsstreitsachen rechtfertigen, daß die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nach § 99 Abc. I Satz 1 VwGO vorzulegenden Verwaltungsvorgänge ausschließlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) verwertet werden. Behörden als Beteiligte eines Gerichtsverfahrens können mit Recht gegenüber den Verwaltungsgerichten erwarten, daß der Inhalt ihrer gesetzmäßig vorgelegten Akten allein mit Ausnahme des prozeßrechtlich notwendigen Umfangs gegen unbefugte Kenntnisnahme und Benutzung geschützt bleibt. Die Aufgabe, diesen Schutz sicherzustellen, ist den Geschäftsstellenbeamten anvertraut. Sie haben auf ihrem Dienstposten darüber zu wachen, daß niemand außer den zu Zwecken der Rechtsverfolgung berechtigten Prozeßbeteiligten im Rahmen des § 100 VwGO Einblick erhalt. Mit der Veröffentlichung hat der Antragsteller gegen eine der Kernpflichten seines Amtes verstoßen. Soweit er sich auf die berechtigte Wahrnehmung grundrechtlich geschützter Interessen beruft, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG dem Vorbehalt der gesetzlichen Schranken unterliegen (Art. 5 Abs. 2 GG) und ihn von der Beachtung seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht freistellen (BVerwG, Urt. v. 11.12.1991, a.a.O.).
Wegen der Feststellung eines schuldhaften Dienstvergehens im übrigen folgt die Disziplinarkammer den erschöpfenden und rechtlich zutreffenden Ausführungen in der Begründung der Beschwerdeentscheidung. Von der weiteren Darstellung der Gründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen werden. Die Antragsbegründung, die im wesentlichen aus einer Erneuerung des bisherigen Verteidigungsvorbringens besteht und mit der nach wie vor sowohl die Ceheimhaltungsbedürftigkeit der vom Antragsteller offenbarten Tatsachen als auch die Rechtswidrigkeit bzw. Vorwerfbarkeit seines Handelns in Frage gestellt wird, enthält keine neuen Tatsachen oder Umstände und veranlaßt die Disziplinarkammer nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der festgestellten dienstlichen Verfehlung. Die Schlußfolgerungen des Antragstellers, Oberkreisdirektor ... hübe zu seinem Nachteil in innerparteiliche Vorgänge eingegriffen und unerlaubt geschützte Informationen über ihn verbreitet, sind durch die aus der Beiakte A, Blatt 210. des Verwaltungsstreitverfahrens 2 P 50/91 ersichtlichen Vorgänge nicht zu belegen. Das Schreiben des Kreistagsabgeordneten ... und die darauf angebrachten Vermerke des Oberkreisdirektors tun ausschließlich kund, daß jener nur Informationen über den Baurechtsstreit des Landkreises ... erbeten hat, die dieser ihm anscheinend nicht vorenthalten wollte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Oberkreisdirektor die persönlichen Angelegenheiten des Antragstellers zum Gegenstand einer Erörterung mit dem Kreistagsabgeordneten machen wollte, konnte der Antragsteller dem Aktenstudium objektiv nicht entnehmen.
IV.
Die auf Grund des festgestellten Dienstvergehens vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... getroffene Maßnahme ist der Art nach rechtlich nicht zu beanstanden. Gleich nach dem Verweis ist die Geldbuße die weniger milde Disziplinarmaßnahme und dient der Pflichtenmahnung bei einem noch nicht gewichtigen Dienstvergehen. Sie ist als formelle Mißbilligung von dienstrechtlichem Gewicht, versehen mit dem Nachdruck einer mäßigen finanziellen Buße zu verstehen, die bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegensteht (§ 8 NDO).
Die gegen den Beamten ausgesprochene Geldbuße ist zur Ahndung seines Dienstvergehens mindestens erforderlich. Ein Verweis hätte den beabsichtigten erzieherischen Zweck, den Antragsteller nachhaltig an seine Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu erinnern und ihm den Vertrauensschaden seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit nach unbefugter Preisgabe dienstlich erlangten Wissens mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, nicht erreicht. Vielmehr läßt seine im Disziplinarverfahren eingenommene Haltung auch gegenwärtig erkennen, daß ihm die Pflicht Widrigkeit seines Vorgehens noch nicht ausreichend bewußt geworden ist. Eine fühlbare Maßnahme ist deshalb geboten.
Ein Anlaß die verhängte Geldbuße in der Höhe zu mildern, besteht nicht. Der Betrag von 400,- DM ist, gemessen an der Bedeutung des disziplinaren Vorwurfs und ein der Notwendigkeit, auf den Antragsteller mit Nachhalt einzuwirken, noch äußert maßvoll gehalten. Der Maßnamerahmen geht nach § 7 Satz 1 NDO bis zur Höhe der einmonatigen Dienstbezüge des Beamten. Die angefochtene Maßnahme schöpft den Rahmen rechnerisch zu etwa einem Zehntel aus. Sie muß nach Auffassung der Disziplinarkammer als mild bezeichnet worden und läßt auch angesichts der gegenwärtigen familiären Situation des Antragstellers kein Übermaß erkennen. Auch die Feststellung des Verwertungsverbots hinsichtlich des erhobenen Vorwurfs, die kostenrechtliche Aktenbearbeitung pflichtwidrig unterlassen zu haben, genügt für eine Maßnahmemilderung nicht. Die beteiligte Behörde hat in der Beschwerdeentscheidung gegenüber der angefochtenen Disziplinarverfügung ersichtlich keine Neugewichtung des vorwerfbaren Verhaltens dergestalt, vorgenommen, daß ihre. Maßnahmebestätigung nach Art und Höhe das Ergebnis geänderter Maßnahmeerwägungen mit erschwerender Wirkung des zu Unrecht einbezogenen Vorwurfs wäre. Die Begründung der Beschwerdeentscheidung läßt auch angesichts der Ausdehnung des Vorwurfs hinreichend deutlich erkennen, daß davon die tragenden Erwägungen in der Disziplinarverfügung nicht verändert worden sind. Nach Ansicht der Disziplinarkammer reicht die mit vorliegendem Beschluß abschließend festgestellte Tathandlung des Antragstellers vollends aus, die Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe zu begründen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 114 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NDO.
Die Entscheidung ist gemäß § 32 Abs. 5 S. 2 NDO endgültig und damit unanfechtbar.