§ 26 NHZVO - Auswahl in der Berufsqualifiziertenquote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Die Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. 2Die Ermittlung der Durchschnittsnote richtet sich nach der Anlage 2. 3§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend.