Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.10.2006, Az.: 1 A 17/06

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.10.2006
Aktenzeichen
1 A 17/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:1019.1A17.06.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage der Kostenerstattung für die Bereitstellung eines Drehleiterfahrzeugs beim Brand eines eingeschossigen Gebäudes, wenn die Hilfe anfordernde Feuerwehr nicht verpflichtet ist, ein solches Fahrzeug vorzuhalten.

  2. 2.

    Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG kann nicht durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

Tenor:

  1. Der Bescheid der vom 13.12.2005 wird aufgehoben.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.608,70 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid mit dem die Beklagte Aufwendungsersatz für eine Hilfeleistung ihrer Feuerwehr geltend macht.

2

Anlässlich des Brandes einer Scheune in Lüder am 02.12.2005 forderte die Klägerin bei der Einsatzleitstelle in Uelzen zur Unterstützung bei der Brandbekämpfung eine Drehleiter an. Daraufhin orderte die Einsatzleitstelle bei der Ortsfeuerwehr Wittingen, die Teil der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist, ein entsprechendes Fahrzeug. Dieses rückte mit einem Begleitfahrzeug und insgesamt 8 Feuerwehrleuten zur Hilfeleistung aus.

3

Am 13.12.2005 erließ die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin einen Leistungsbescheid, mit dem sie den Ersatz von Aufwendungen i. H. v. 1.608,70 EUR geltend machte.

4

Daraufhin hat die Klägerin am 27.12.2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Die Beklagte habe unentgeltliche Nachbarschaftshilfe leisten müssen, weil der Einsatzort weniger als 15 km von ihrer Gemeindegrenze entfernt gelegen habe und sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine eigene Drehleiter vorzuhalten. Sie verfüge über zwei Stützpunktfeuerwehren, die sächlich und personell entsprechend den Vorgaben der Mindeststärkeverordnung ausgestattet seien. Es lägen auch keine örtlichen Besonderheiten vor, die abweichend hiervon die Anschaffung einer Drehleiter erfordert hätten, da alle Gebäude im Samtgemeindegebiet entweder eine Fußbodenhöhe von weniger als 7 Metern aufwiesen oder baulich über einen zweiten Rettungsweg verfügten. Soweit die Alarmpläne der im Gemeindegebiet liegenden E. und der F. die Inanspruchnahme einer Drehleiter der Feuerwehren Wittingen oder Uelzen vorsähen, beruhe dies auf der bauordnungsrechtlichen Verpflichtung, die Nachbarschaftshilfe in die Alarmpläne mit aufzunehmen. Eine Pflicht, selbst entsprechendes Gerät vorzuhalten, ergäbe sich daraus nicht. Andernfalls hätten die Baugenehmigungen wegen des Nichtvorhandenseins einer Drehleiter bei der Feuerwehr der Klägerin versagt werden müssen. Hierzu legt sie eine Stellungnahme des Landkreises Uelzen vor, wonach es sich bei den genannten Objekten um Sonderbauten i. S. des § 51 Abs. 2 NBauO handele, in denen die notwendigen Rettungswege bereits baulich vorhanden seien und eine Drehleiter als zweiter Rettungsweg deshalb entbehrlich sei. Selbst wenn sie zum Kostenersatz verpflichtet sei, sei jedenfalls die Geltendmachung von Kosten für ein zweites Fahrzeug und mehr als drei Feuerwehrleute nicht gerechtfertigt, weil lediglich eine Drehleiter angefordert worden sei und die Klägerin im Übrigen über genügend eigenes Personal verfüge.

5

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie erwidert: Die Hilfeleistung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil die Klägerin das notwendige Gerät nicht selbst vorgehalten habe. Soweit die Mindeststärkeverordnung für Stützpunktfeuerwehren eine Drehleiter nicht vorschreibe, sei das rechtlich unerheblich, weil es für die Kostenerstattungspflicht allein darauf ankomme, welches Gerät aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse hätte vorgehalten werden müssen. Der Umstand, dass die Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zweimal eine Drehleiter angefordert habe, sei ein Indiz für deren Erforderlichkeit. Gleiches gelte für die Alarmpläne der G. und der H., in denen die Drehleiter der Beklagten als Rettungsmittel vorgesehen sei. Sollte die Klägerin das Drehleiterfahrzeug - wie sich aus dem Hinweis, sie habe den Brandschaden gering halten wollen, ergeben könne - ohne Notwendigkeit angefordert haben, läge erst Recht kein Fall der kostenlosen Nachbarschaftshilfe vor. Der angefochtene Bescheid, den sie satzungsgemäß erlassen habe, sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für ein zweites Fahrzeug und insgesamt acht Feuerwehrleute rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese als Fachpersonal für die Bedienung der Drehleiter erforderlich gewesen seien.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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1. Die Klägerin ist zur Erstattung der Kosten für den Einsatz der Drehleiter nicht verpflichtet.

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Gemäß § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes - NBrandSchG - vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 362), hat eine Gemeinde einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen unentgeltlich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz dadurch nicht gefährdet wird. Die andere Gemeinde hat jedoch der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird - was hier unstreitig nicht der Fall war - oder die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die andere Gemeinde die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinrichtungen nicht selbst vorhält.

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a) Die Klägerin war nach ihren örtlichen Verhältnissen zur Vorhaltung einer Drehleiter nicht verpflichtet. Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG haben die Gemeinden zur Gewährleistung des ihnen obliegenden abwehrenden Brandschutzes insbesondere eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Nähere Bestimmungen hierzu enthält die auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBrandSchG erlassene Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen - MindeststärkeVO-FF - vom 21.09.1993 (Nds. GVBl. S. 365). Nach § 6 MindeststärkeVO-FF sind freiwillige Feuerwehren ohne Untergliederung in Ortsfeuerwehren mindestens als Feuerwehrstützpunkt auszustatten, dessen Mindestausrüstung nach § 5 Abs. 2 MindeststärkeVO-FF aus einem Löschgruppenfahrzeug und entweder einem Tanklöschfahrzeug oder einem Gerätewagen oder einem Rüstwagen besteht. Ein Hubrettungsfahrzeug oder eine Drehleiter gehören dagegen nach § 5 Abs. 3 MindeststärkeVO-FF nur zur Mindestausstattung von Schwerpunktfeuerwehren.

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Allerdings regelt die Mindeststärkeverordnung lediglich die unabdingbar vorzuhaltende Mindestausrüstung. Ob eine hinreichende Leistungsfähigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBrandSchG bereits hierdurch gegeben ist oder die örtlichen Verhältnisse weitergehende Anforderungen stellen, muss für jede Gemeinde gesondert ermittelt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.03.1997 - 13 M 5881/96 -, Nds. VBl. 1998, 96). Für die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich weitergehende Anforderungen ergeben könnten. Sie hat - ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten wäre - ausgeführt, dass sämtliche auf ihrem Gebiet liegenden Gebäude entweder Fußbodenhöhen von weniger als 7 Metern aufweisen oder baulich über einen zweiten Rettungsweg verfügen. Dem liegt zugrunde, dass in baulichen Anlagen nach § 20 Abs. 2 NBauO jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss und neben einer Treppe als erstem Rettungsweg der zweite Rettungsweg über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle führen kann (vgl. § 13 Abs. 1 DVNBauO). Bei Gebäuden mit geringer Höhe, d. h. mit einer Fußbodenhöhe von max. 7 m über der Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 9 NBauO), ist das durch die in jedem Löschzug vorhandene 4-teilige Steckleiter gewährleistet. Hinsichtlich der auf dem Gemeindegebiet liegenden G. und der I. hat der Landkreis Uelzen bestätigt, dass diese Einrichtungen bereits baulich über einen zweiten Rettungsweg verfügen und die Inanspruchnahme eines Drehleiterfahrzeugs bauordnungsrechtlich nicht zwingend erforderlich ist. Zudem würde auch aus der Notwendigkeit einer Drehleiter als zweiten Rettungsweg für diese Gebäude keine Pflicht zur Nachrüstung der örtlichen Feuerwehr folgen, sondern die bauliche Anlage ggf. nicht genehmigt werden können (vgl. Spörlein NBrandSchG § 2 Erl. 111, S. 44).

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Schließlich belegt auch der Umstand, dass die Klägerin im zeitlichen Abstand von ca. sechs Monaten zweimal eine Drehleiter angefordert hat, nicht, dass eine solche zur Sicherstellung einer hinreichenden Leistungsfähigkeit ihrer Stützpunktfeuerwehren erforderlich und deshalb vorzuhalten gewesen wäre. In beiden Fällen handelte es sich nämlich um eingeschossige Bauten, bei denen eine Brandbekämpfung grundsätzlich mit dem vorhandenen Gerät möglich gewesen wäre. Von dieser Annahme geht offensichtlich auch der Normgeber aus, wenn er unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine solche Bauweise in den meisten ländlichen Gemeinden vorherrscht, in der Mindeststärkeverordnung eine Drehleiter für Stützpunktfeuerwehren nicht vorschreibt.

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b) Es handelte sich auch um einen Fall der notwendigen Nachbarschaftshilfe i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG. Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung ausgeführt hat, "Der Einsatz einer Drehleiter bei dem Brand war aufgrund der engen Bebauung sicherlich sinnvoll, da durch die gezielte Brandbekämpfung geringerer Löschschaden entsteht ...", lässt sich dem nicht entnehmen, dass eine Hilfeleistung entbehrlich gewesen wäre, weil die Klägerin bereits selbst über ausreichende eigenen Brandbekämpfungsmittel verfügte (vgl. Spörlein NBrandSchG § 2 Erl. 2.4). Zur rechtlichen Beurteilung ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:

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Die Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten, gebietet es nicht, diese stets so auszustatten, dass eine optimale und mit geringst möglichem Sachschaden verbundene Brandbekämpfung gewährleistet wird. Vielmehr steht auch die Aufstellung und Unterhaltung der Feuerwehren unter dem Gebot der sparsamen Bewirtschaftung der gemeindlichen Mittel (vgl. § 82 Abs. 2 NGO). Deshalb kann eine Feuerwehr bereits dann als hinreichend leistungsfähig i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG angesehen werden, wenn sie in der Lage ist, die sich aus Satz 1 ergebende Verpflichtung des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung zu erfüllen. Es liegt auf der Hand, dass etwa der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löschfahrzeuge dazu führen kann, ein Feuer schneller zu bekämpfen und damit den Löschschaden geringer zu halten, als es ein einzelnes Fahrzeug könnte. Gleichwohl folgt daraus nicht die Pflicht, eine entsprechend höhere Anzahl von Löschfahrzeugen vorzuhalten. Auch die Regelungen der Mindeststärkeverordnung lassen erkennen, dass die darin aufgeführten Rettungsmittel zur Bekämpfung von Bränden in Gebäuden, wie sie typischerweise in einer Gemeinde vorhanden sind, als ausreichend betrachtet werden.

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Obwohl hier ein eingeschossiges Bauwerk zu löschen war, bei dem nach den Vorgaben der Mindeststärkeverordnung eine Brandbekämpfung regelmäßig auch ohne Drehleiterfahrzeug möglich ist, kommt es für die Frage der Notwendigkeit des Einsatzes einer Drehleiter, die von der Frage der Erforderlichkeit der Vorhaltung einer Drehleiter zu unterscheiden ist, auf die Umstände des Einzelfalles an. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung diente die Anforderung der Drehleiter nicht - wie die schriftliche Klagebegründung nahe legen könnte - einer zwar wünschenswerten, gesetzlich aber nicht gebotenen Minimierung des Brandschadens, sondern war notwendig, um den Brand effektiv bekämpfen zu können. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die brennende Scheune mit dem angrenzenden Hauptgebäude verbunden war, in dem sich ein Bauerncafe und ein dazugehöriges Hotel befanden. Der Scheunenbrand hätte zwar auch mit den vorhandenen Löschfahrzeugen bekämpft werden können; dazu hätte man jedoch eine längere Dauer der Löscharbeiten und damit ein Übergreifen des Brandes auf das Wohnhaus in Kauf nehmen müssen. Um dies zu verhindern, sei der Einsatz der Drehleiter, mit deren Hilfe man den Brand wirksam von oben habe bekämpfen können, notwendig gewesen.

18

2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Klage auch deshalb Erfolg, weil die Beklagte, selbst wenn sie einen Anspruch auf Kostenerstattung hätte, nicht ermächtigt wäre, diesen durch einen Leistungsbescheid geltend zu machen.

19

Der angefochtene Bescheid findet im Satzungsrecht der Beklagten keine ausreichende Grundlage. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz trifft zu der Frage, ob ein Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann, keine Regelung und enthält auch keine ausdrückliche Ermächtigung, dies durch Satzung zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 2 NBrandSchG obliegt der Brandschutz den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Infolgedessen können sie nach § 8 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203), die Benutzung ihres Eigentums durch Satzung regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht und am 11.12.1997 eine "Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wittingen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben" erlassen, die zuletzt am 07.05.2003 geändert wurde. Gemäß § 2 Buchstabe c) dieser Satzung ist die Nachbarschaftshilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG kostenersatzpflichtig, wobei der Kostenersatz gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten- und Gebührentarifs erhoben wird. § 7 der Satzung sieht vor, dass der Kostenersatz durch Bescheid festgesetzt und im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt wird. Hiervon erfasst ist nach dem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut der Vorschrift sowohl der Kostenersatz, den Brandgeschädigte zu leisten haben, wenn es sich bei dem Feuerwehreinsatz um eine entgeltliche Pflichtaufgabe oder um eine freiwillig auf Antrag erbrachte Leistung handelt (§ 26 NBrandSchG), als auch die Kostenerstattung im Falle brandschutzrechtlicher Nachbarschaftshilfe (§ 2 NBrandSchG).

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Soweit es die Kostenerstattung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG betrifft, ist § 7 Abs. 1 der Satzung mit höherrangigem Recht unvereinbar bzw. im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass die Vorschrift auf diese Fälle keine Anwendung findet. Denn weder das Niedersächsische Brandschutzgesetz, noch die Niedersächsische Gemeindeordnung ermächtigen die Beklagte zu einer Satzungsbestimmung, die es ihr gestattet, ihre diesbezüglichen Ansprüche durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Zur Beantwortung dieser Frage, die in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - ungeklärt ist, kann auf gerichtliche Entscheidungen zu § 26 NBrandSchG, der den Kostenersatz durch Brandgeschädigte oder in anderer Weise durch den Feuerwehreinsatz Begünstigte regelt, nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Denn die Beteiligten dort stehen sich in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber, wogegen die Kostenerstattungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG eine behördliche Einrichtung trifft, die anderen Behörden gegenüber regelmäßig gleichgeordnet ist. Schon der Rechtsprechung zu § 26 NBrandSchG lässt sich allerdings entnehmen, dass einer aus der Satzungsautonomie folgenden Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht stets das Recht folgt, diese Gebühren durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Hierzu hat das Nds. Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Normierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zugunsten der Verwaltung nicht automatisch deren Befugnis umfasst, einen solchen Anspruch durch Leistungsbescheid durchzusetzen (vgl. Beschluss vom 28.10.1998 - 13 L 4668/96 -, NVwZ-RR 1999, 741). Was danach schon im Über- und Unterordnungsverhältnis gilt, das gilt für gleichgeordnete Behörden erst recht. Ob im Rahmen ihrer rechtlichen Beziehungen zueinander abweichend vom Regelfall ausnahmsweise eine Ermächtigung besteht, durch Leistungsbescheid tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.09.1969 - 5 C 54.67 -, DÖV 1970, 284 [BVerwG 26.09.1969 - BVerwG V C 54.67]), ist auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze, hier also durch Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zu ermitteln. Der Wortlaut der Vorschrift gibt dazu ebenso wenig her, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. LT Drs. 8/2036 S. 20 f.). Systematisch hat der Gesetzgeber die gemeindliche Erstattungspflicht nicht im Siebenten Teil des Gesetzes geregelt, in dem auch eine Satzungsermächtigung für den Kostenersatz nach § 26 Abs. 2 NBrandSchG ausdrücklich vorgesehen ist, sondern im Ersten Teil, der die Aufgaben des Brandschutzes und deren Träger umschreibt. Sowohl die Einordnung der Erstattungspflicht in diesen Teil des Gesetzes, als auch das dortige Fehlen einer ausdrücklichen Satzungsermächtigung im Gegensatz zum Siebenten Teil lassen erkennen, dass der Gesetzgeber hier von dem Regelfall eines Gleichordnungsverhältnisses der Beteiligten ausgegangen ist, in dem Erstattungsansprüche ggf. durch Leistungsklagen geltend zu machen sind (vgl. Scholz / Thomas, Kommentar zum NBrandSchG 5. Aufl. § 2 Erl. 8).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Kommentarliteratur. Soweit es bei Spörlein unter Ziffer 2.6 des Kommentars zu § 2 NBrandSchG heißt: "Im übrigen gilt die Vorschrift des § 26 Abs. 2 und 4 Nr. 3 entsprechend", steht dies in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Nachbarschaftshilfe leistende Feuerwehr ihre Aufwendungen spezifizieren muss oder Pauschalsätze geltend machen kann. Die Zulässigkeit von Kostenerstattungspauschalen und deren Festlegung in einer Satzung ist hier aber unstreitig. Zur Frage der Zulässigkeit, diese Pauschalbeträge nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG durch Leistungsbescheid geltend zu machen, trifft dagegen weder die Kommentierung noch § 26 BrandSchG eine Aussage.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

24

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht (§ 124 a VwGO) liegen nicht vor.