Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 20.10.2006, Az.: 6 B 304/06

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
20.10.2006
Aktenzeichen
6 B 304/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:1020.6B304.06.0A

Fundstellen

  • SchuR 2007, 126-127 (Volltext)
  • SchuR 2007, 81-82 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch die Ergebnisse eines nicht durch einen ordnungsgemäßen Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleiteten Feststellungsverfahrens muss die Landesschulbehörde bei ihrer Entscheidung über den Förderbedarf des Kindes und die von ihm zu besuchende Schule verwerten. Die nachträglich erklärte Anfechtung oder Rücknahme des auf eine unzutreffende Information über die Einleitung des Feststellungsverfahrens zurückzuführenden Antrages macht die Entscheidung der Landesschulbehörde nicht rechtswidrig.

  2. 2.

    Verzichten die Erziehungsberechtigten auf die Einrichtung einer Förderkommission, so ist es rechtlich ohne ihren ausdrücklichen Antrag grundsätzlich nicht erforderlich, ihnen vor der Entscheidung der Landesschulbehörde das Beratungsgutachten zur Verfügung zu stellen.

Gründe

1

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2006, mit dem diese für den Sohn der Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und das Kind zum Besuch der Schule B. (Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen) verpflichtet hat, hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung ihres Bescheides in ihrem Schreiben vom 31. August 2006 formell ordnungsgemäß angeordnet. Insbesondere hat sie in dem Schreiben in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum sie das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Maßnahmen als gegeben erachtet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Sie hat in dem erforderlichen Umfang deutlich gemacht, dass die Verpflichtung zum Besuch der Förderschule aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung des festgestellten Förderbedarfs und des Kindeswohls notwendig ist, eine Beschulung in der Grundschule dringend erforderliche Fördermaßnahmen hinauszögern sowie zu einer nicht ausbildungsgerechten Aufgabenbelastung der Grundschul-Lehrkräfte führen würde und die Zuweisung zur Förderschule daher nach den besonderen Umständen des konkreten Falles sofort durchgesetzt werden muss.

3

Dass die Antragsgegnerin die Anordnung sofortiger Vollziehung nicht mit ihrem Bescheid vom 27. Juli 2006 verbunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO berechtigt die Behörden dazu, die sofortige Vollziehung auch noch nach Erlass des Bescheides gesondert anzuordnen mit der Folge, dass die mit der Klageerhebung verbundene aufschiebende Wirkung nachträglich wieder entfällt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 83, 79).

4

Die Antragsgegnerin hätte die Antragsteller vor der Anordnung sofortiger Vollziehung auch nicht anhören müssen. Die Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG, nach der die Behörden den Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsaktes grundsätzlich die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, ist auf die Anordnung sofortiger Vollziehung weder direkt noch analog anwendbar: Die Vollziehungsanordnung ist kein Verwaltungsakt und hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität und ihrer rechtlichen Wirkungen mit einer solchen Maßnahme auch nicht vergleichbar (überwiegende Ansicht, vgl. VG Osnabrück, Beschl. vom 12.12.2002 - 3 B 82/02 -; Kopp/Schenke, aaO., Rn. 82, jew. m. w. N.). Selbst wenn man eine Anhörung für erforderlich halten würde, wäre es unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat. Die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihre Einwände im gerichtlichen Eilverfahren vorzutragen, sodass ein Verfahrensfehler jedenfalls in entsprechender Anwendung der Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG geheilt wäre.

5

II.

Auch aus anderen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid vom 27. Juli 2006 erhobenen Klage wiederherzustellen. Ein dahin gehender Antrag hat Erfolg, wenn die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der angegriffenen Maßnahmen das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse am alsbaldigen Vollzug des Bescheides überwiegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Maßnahmen (die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Überweisung zur Förderschule) voraussichtlich rechtmäßig sind. So ist es hier.

6

1. Nach gegenwärtigem Sachstand sind die mit Bescheid vom 27. Juli 2006 verfügten Maßnahmen formell rechtmäßig.

7

a) Ob der am 11. Januar 2006 gestellte Antrag der Antragsteller auf Einleitung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs darauf beruht, dass die Leiterin des Schulkindergartens sie unzutreffend über das Verfahren informiert hat, kann das Gericht offen lassen. Die Antragsteller geben dazu an, die Leiterin des Schulkindergartens habe ihnen vor Antragstellung mitgeteilt, die Eltern müssten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zwingend stellen, sonst werde die Begutachtung zwangsweise von Amts wegen angeordnet. Wenn dies zuträfe, wären die Antragsteller zwar tatsächlich nicht richtig informiert worden. Denn ihr Sohn besuchte seinerzeit den Schulkindergarten, war also vom Schulbesuch zurückgestellt (§ 64 Abs. 2 NSchG); es dürfte sich daher nicht um die Einleitung eines Feststellungsverfahrens "während des (laufenden) Schulbesuchs" gehandelt haben, sondern um ein für ein einzuschulendes Kind durchgeführtes Verfahren, das auf Beobachtungen im Rahmen der Schulanmeldung beruhte und das die Schule nach den rechtlichen Bestimmungen ohne einen Antrag der Erziehungsberechtigten vor Beginn des Schulbesuchs nur mit deren Zustimmung einleiten durfte (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 01.11.1997 - Nds. GVBl. S. 458, im Folgenden: FeststellungsVO - i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FeststellungsVO und Nr. 2 der Ergänzenden Bestimmungen zur FeststellungsVO - Erlass des MK vom 06.11.1997, SVBl. S. 385, im Folgenden: Ergänzende Bestimmungen -).

8

Das Gericht braucht für den vorliegenden Fall jedoch nicht zu klären, ob die Antragsteller die Äußerungen der Schulkindergarten-Leiterin zutreffend dargestellt haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht die formelle Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides zur Folge. Ein Antrag der Antragsteller auf Einleitung des Feststellungsverfahrens liegt jedenfalls vor. Die Anfechtung oder Rücknahme des Antrages haben sie nicht erklärt. Selbst wenn eine solche Erklärung nachgeholt würde, hätte dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides.

9

Das Gericht kann offen lassen, inwieweit die ein Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge im Allgemeinen durch Anfechtung (in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB) oder Rücknahme rückgängig gemacht werden können (vgl. dazu P. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 22 Rn. 69 f., 76, 78 ff.). Die Anfechtung oder Rücknahme eines Antrages der Erziehungsberechtigten auf Einleitung des Feststellungsverfahrens hat nach den speziellen schulrechtlichen Regelungen jedenfalls keine rechtliche Bedeutung für die auf entsprechenden fachlichen Stellungnahmen beruhende Entscheidung der Schulbehörde zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes und zu der von diesem zu besuchenden Schule. Auch das Ergebnis eines nicht durch einen ordnungsgemäßen Antrag der Erziehungsberechtigten eingeleiteten Feststellungsverfahrens muss die Landesschulbehörde bei ihrer Entscheidung über den Förderbedarf und die zu besuchende Schule verwerten.

10

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen unterscheiden nämlich zwischen der Einleitung des Feststellungsverfahrens, die auch die Erziehungsberechtigten beantragen können, und dem eigentlichen Feststellungsverfahren, in dessen Rahmen insbesondere ein Bericht der zuständigen Schule sowie ein Beratungsgutachten einzuholen sind und nach dessen Abschluss die Landesschulbehörde die erforderlichen Entscheidungen zum Förderbedarf des Kindes und zu der von ihm zu besuchenden Schule trifft (vgl. § 2 Abs. 1 und 2, § 3 FeststellungsVO, Nrn. 2 ff. der Ergänzenden Bestimmungen). Der Antrag der Eltern kann damit nur Voraussetzung für die Einleitung des Feststellungsverfahrens sein, über die nach Nr. 2 der Ergänzenden Bestimmungen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Schule entscheidet. Die später zu treffende Entscheidung der Landesschulbehörde dagegen beruht auf den im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens gewonnenen fachlichen Erkenntnissen zum Förderbedarf des Kindes und ist nicht antragsabhängig. Hat sich das Kind mit Zustimmung der Eltern den erforderlichen Überprüfungen gestellt, so hat sich die Entscheidung über die Einleitung des Feststellungsverfahrens in einer Weise erledigt, dass auch im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Antrags auf Einleitung des Verfahrens von rechtswidrig erlangten Überprüfungsergebnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Durch die fachlichen Überprüfungen und Stellungnahmen im Rahmen des Feststellungsverfahrens ergeben sich neue Tatsachen von selbstständiger Bedeutung, die auch bei nicht ordnungsgemäßer Antragstellung weder nach dem Schulrecht noch nach den sonstigen rechtlichen Regelungen einem Verwertungsverbot unterliegen. Einem derartigen Verwertungsverbot stehen im Übrigen das gesetzliche Gebot einer bedarfsgerechten und am Kindeswohl orientierten Förderung (§§ 68 und 4 NSchG) sowie das öffentliche Interesse an einem der Ausbildung entsprechenden Einsatz der Lehrkräfte und an einer angemessenen Förderung der Schülerinnen und Schüler in den Regelschulen entgegen.

11

Dementsprechend würde auch eine unzutreffende Information über die Möglichkeit, gegen die nach Abschluss des Verfahrens ergehende Entscheidung der Landesschulbehörde Widerspruch zu erheben, die Antragsteller nicht zu einer die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirkenden Anfechtung oder Rücknahme ihres Antrages berechtigen. Ob die Leiterin des Schulkindergartens den Antragstellern eine dahin gehende Auskunft tatsächlich erteilt hat, kann daher ebenfalls offen bleiben.

12

Das Gericht braucht nach allem nicht zu entscheiden, ob die dargelegten Einwände der Antragsteller schon nach § 46 VwVfG rechtlich unbeachtlich sind.

13

b) Der Bescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen der Verletzung von Informationspflichten formell rechtswidrig, die die zuständige Grundschule vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu beachten hat. Die schulrechtlichen Vorschriften sehen spezielle Informationspflichten der zuständigen Schule im Zusammenhang mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens nur für den Fall vor, dass das Kind die Schule bereits besucht (vgl. § 1 Nr. 1 Buchst. b FeststellungsVO und Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmungen). Ob die Schule die Erziehungsberechtigten vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens auf der Grundlage ihrer allgemeinen Informationspflicht nach § 55 Abs. 3 NSchG über die möglichen Wege zur Einleitung des Verfahrens unterrichten muss, wenn das Kind noch den zu dieser Schule gehörenden Schulkindergarten besucht, und ob diese Pflichten durch die von den Antragstellern behaupteten Angaben der Leiterin des Schulkindergartens zu den Voraussetzungen für die Einleitung des Feststellungsverfahrens verletzt worden sind, kann das Gericht jedoch offen lassen. Da die schulrechtlichen Bestimmungen zwischen der Einleitung des Feststellungsverfahrens durch die Schulleitung und der nach den Erkenntnissen aus dem Verfahren getroffenen Entscheidung der Landesschulbehörde unterscheiden und Erkenntnisse über einen sonderpädagogischen Förderbedarf nach den gesetzlichen Vorschriften mit Rücksicht auf das Kindeswohl zwingend verwertet werden müssen, kann eine unzureichende Information der Eltern über die Einleitung des Verfahrens jedenfalls nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Feststellungs- und Überweisungsbescheides begründen (s. oben, a.).

14

c) Die Antragsteller können auch nicht erfolgreich geltend machen, die Antragsgegnerin habe ihnen das Beratungsgutachten erst nach Erlass des angegriffenen Bescheides und damit zu spät übersandt. Die vorherige Übersendung des Beratungsgutachtens war nach den schulrechtlichen und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich.

15

Das Beratungsgutachten ist den Eltern nur dann schon vor der Entscheidung der Landesschulbehörde ohne weiteres zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei der Schulleitung beantragt haben, eine Förderkommission zu berufen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 FeststellungsVO i. V. m. Nr. 11 Satz 2 der Ergänzenden Bestimmungen). In diesem Fall dient das Beratungsgutachten den Eltern, die der Förderkommission angehören (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 FeststellungsVO), als Informationsgrundlage für die Mitarbeit an den von der Kommission zu treffenden Empfehlungen zum Förderbedarf und zum weiteren Schulbesuch des Kindes. Die Antragsteller haben die Einrichtung einer Förderkommission nach den durch die übrigen Unterlagen bestätigten Angaben im Beratungsgutachten jedoch abgelehnt, obwohl die Förderschullehrerin Frau B. sie am 30. März 2006 ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines solchen Antrags belehrt und eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme gesetzt hatte (vgl. Nr. 8 der Ergänzenden Bestimmungen). Wird wie hier auf die Einrichtung einer Förderkommission verzichtet, so sehen die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nur dann die Übersendung des Beratungsgutachtens an die Erziehungsberechtigten vor, wenn dies von ihnen ausdrücklich beantragt wurde (Nr. 13 der Ergänzenden Bestimmungen).

16

Der angegriffene Bescheid ist auch nicht wegen einer Verletzung des Anhörungserfordernisses nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG als formell rechtswidrig anzusehen. Die Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG verlangt nur, dass den Betroffenen vor Erlass eines Bescheides die Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gegenwärtig ist nicht ersichtlich, dass dazu die Übersendung des Beratungsgutachtens erforderlich gewesen wäre. Die beteiligten Lehrkräfte haben ausweislich der dem Gericht vorliegenden Protokolle und Aktenvermerke sowie nach den Angaben im Beratungsgutachten wiederholt Gespräche mit den Antragstellern geführt und diese dabei differenziert über den Förderbedarf ihres Sohnes und die aus ihrer Sicht notwendige Beschulung unterrichtet. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsteller bereits vor Erlass des Bescheides hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Selbst wenn das Anhörungserfordernis verletzt worden wäre, wäre dies gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG unbeachtlich, weil den Antragstellern das Beratungsgutachten jedenfalls jetzt vorliegt und sie ihre Einwände im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht umfassend geltend machen und überprüfen lassen können.

17

Die dargestellten Vorschriften und die konkrete Verfahrensweise verstoßen - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder die Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften in der FeststellungsVO und den Ergänzenden Bestimmungen ermöglichen es den Eltern, ihre Einwände und gegenteiligen Vorstellungen zum Förderbedarf und zum weiteren Schulbesuch ihres Kindes vor der Entscheidung der Schulbehörde umfassend geltend zu machen, und gewährleisten hinreichend, dass diese bei den im Laufe und am Abschluss des Feststellungsverfahren zu treffenden Entscheidungen berücksichtigt werden. Dem dienen insbesondere die Regelungen über das abschließende Elterngespräch (Nr. 8 der Ergänzenden Bestimmungen), über die von einem Antrag der Eltern abhängige Einrichtung einer Förderkommission, der auch die Eltern angehören und die gestützt auf den Bericht und das Beratungsgutachten Empfehlungen zum weiteren Schulbesuch abgibt und der Schulbehörde beim Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Empfehlung die verschiedenen Auffassungen mitteilt, sowie die Regelung, nach der Bericht, Beratungsgutachten und gegebenenfalls die Empfehlung oder die unterschiedlichen Stellungnahmen von der Schulbehörde bei deren Entscheidung über eine sonderpädagogische Förderung zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 3 und 4, §§ 3 und 4 FeststellungsVO). Diese Verfahrensregeln tragen den sich aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung jedenfalls hinreichend Rechnung, weil sie dazu geeignet sind, die Entscheidungsfindung der Schulbehörde zu objektivieren und die Erziehungsberechtigten in den Entscheidungsprozeß mit dem Ziel einzubinden, möglichst zu einer auch von ihnen akzeptierten Entscheidung zu gelangen (s. auch BVerfG, Beschl. vom 08.10.1997, NJW 1998, 131, 133 f. = BVerfGE 96, 288, 310 ff. [BVerfG 08.10.1997 - 1 BvR 9/97]).

18

Eine zusätzliche Regelung, die verlangt, dass den Eltern auch bei deren Verzicht auf eine Förderkommission schon vor der Entscheidung der Schulbehörde das Beratungsgutachten stets zur Verfügung zu stellen ist, ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass sie - wie das gegenüber den Antragstellern durch die Aushändigung eines Merkblattes geschehen ist - über den Ablauf des Verfahrens unterrichtet sind. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung einer Förderkommission, der sie selbst angehören würden, verzichten die Eltern zugleich auf eine Mitwirkung an den der Landesschulbehörde zu unterbreitenden Empfehlungen, für die die Kenntnis der Einzelheiten des schriftlichen Gutachtens sinnvoll wenn nicht unentbehrlich ist. Dass eine darüber hinausgehende Mitwirkung der Eltern, insbesondere ein erneutes Gespräch nach Abgabe der für eine Überweisung auf die Förderschule eintretenden Empfehlung nicht vorgesehen ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Wohl des Kindes, für das ein sonderpädagogischer Förderbedarf und die Notwendigkeit der Beschulung in einer Förderschule festgestellt werden, verlangt in diesem Fall eine zügige Entscheidung der Schulbehörde. Hinzu kommt, dass die Eltern es in der Hand haben, das schriftliche Gutachten auch bei einem Verzicht auf die Einrichtung einer Förderkommission schon vor der Entscheidung der Schulbehörde anzufordern (Nr. 13 der Ergänzenden Bestimmungen), und im Übrigen ihre Einwände gegen das Gutachten umfassend im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend machen können. Das in den schulrechtlichen Bestimmungen vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Verfahren ist im vorliegenden Fall eingehalten worden.

19

d) Die Antragsteller können in dem vorliegenden Verfahren auch nicht erfolgreich geltend machen, nach der Einschulungsuntersuchung habe man ihren Sohn in den Schulkindergarten überwiesen, ohne ihren Zurückstellungsantrag zu beantworten. Das Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein selbstständiges, von einer vorangegangenen Zurückstellung vom Schulbesuch grundsätzlich unabhängiges Verfahren (s. auch VG Braunschweig, Beschl. vom 08.08.2002 - 6 B 528/02 -). Darüber hinaus ist nach den Angaben der Antragsteller nicht ersichtlich, dass der zuständigen Schule bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung des Kindes für das vorangegangene Schuljahr Rechtsfehler unterlaufen sind. Vielmehr sieht das Schulgesetz vor, dass Kinder, die noch nicht über die erforderliche Schulreife bzw. Schulfähigkeit verfügen, mit der Entscheidung über die Zurückstellung vom Schulbesuch ohne Antrag der Eltern zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden können (§ 64 Abs. 2 NSchG und dazu VG Braunschweig, Urt. vom 15.05.2003 - 6 A 11/03 -, teilw. abgedr. in SchuR 2004, 200 f. [VG Braunschweig 15.05.2003 - 6 A 11/03]).

20

2. Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen sind die Entscheidungen der Antragsgegnerin, für den Sohn der Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen und das Kind zum Besuch einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen zu verpflichten, inhaltlich nicht zu beanstanden.

21

Nach den Regelungen in § 68 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 NSchG sowie § 1 FeststellungsVO sind die Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigungen oder einer Beeinträchtigung ihres sozialen Verhaltens einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen und diese Förderung nicht an einer Schule einer anderen Schulform erfahren können, für die Dauer ihrer Beeinträchtigung zum Besuch der für sie geeigneten Förderschuleinrichtung verpflichtet. Die Erziehung und Unterrichtung soll gemeinsam mit den nicht beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schulform erfolgen, wenn hierdurch dem individuellen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben (§ 4 NSchG). Das Gericht hat bei der Überprüfung der von der Schulbehörde getroffenen Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegebene aktuelle Sachverhalt die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers widerlegt oder bestätigt (vgl. VG Braunschweig, Urt. vom 30.05.2001 - 6 A 1/01 - m. w. N.). Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Braunschweig, aaO., m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist der angegriffenen Bescheid auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes aller Voraussicht nach rechtmäßig.

22

Nach dem Ergebnis des sonderpädagogischen Überprüfungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Sohn der Antragsteller aufgrund vielfältiger erheblicher Defizite einer besonderen pädagogischen Förderung bedarf, die an einer Grundschule nicht gewährleistet werden kann und es deshalb erforderlich macht, dass er einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen zugewiesen wird. Im Beratungsgutachten führt die Förderschullehrerin Frau B. auf der Grundlage eingehender Untersuchungen mit standardisierten Tests nachvollziehbar aus, dass der Sohn der Antragsteller vor allem gravierende Defizite im Bereich des Verstehens verbaler Anweisungen, in der auditiven Wahrnehmung, der auditiven Merkfähigkeit sowie im Bereich der pränumerischen Entwicklung aufweise und eine Sprachentwicklungsstörung mit Dyslalie, Dysgrammatismus und Semantikproblemen vorliege. Insgesamt sei von einer Entwicklungsverzögerung von einem Jahr (im Vergleich mit schulreifen Kindern) auszugehen. Entsprechende gravierende Defizite hatte bereits die Leiterin des Schulkindergartens in dem von ihr erstellten Bericht vom 24. Januar 2006 festgestellt.

23

Die wegen der festgestellten Entwicklungsbeeinträchtigungen notwendige besondere Förderung ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Förderschullehrerin in einer Grundschule nicht möglich. Der Sohn der Antragsteller bedürfe einer ständigen sonderpädagogischen Lernbegleitung sowie einer kontinuierlichen Förderung in kleinen Lerngruppen, die insbesondere eine individuelle Zuwendung und eine seinem verminderten Lerntempo angemessene Unterrichtsplanung gewährleiste sowie im Rahmen eines handlungsorientierten Unterrichts erfolgen sollte. Bei einem Besuch der Grundschule seien Misserfolgserlebnisse zu befürchten, die sich auf das Verhalten und die Motivation des Kindes auswirken könnten. Das Gericht verweist insoweit in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid.

24

Das Vorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Beurteilung.

25

Sie können nicht erfolgreich geltend machen, in dem Beratungsgutachten sei die Dauer der Morphium-Behandlung, unter der sich die Antragstellerin zu 2. nicht um ihren Sohn habe kümmern können, unzutreffend dargestellt. Auf diese Frage kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, in welchem Umfang der Sohn der Antragsteller aktuell einer besonderen schulischen Förderung bedarf und in welcher Schule die demnach notwendige Förderung gewährleistet ist.

26

Zweifelhaft ist, ob die Darstellung der Antragsteller zutrifft, ihr Sohn sei im Schulkindergarten nicht wie üblich vier, sondern nur drei Stunden täglich gefördert worden. Dies hat sowohl die Leiterin des Schulkindergartens in ihrem Bericht vom 24. Januar 2006 als auch die Landesschulbehörde anders dargestellt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Ob die Zuweisung zu einer Förderschule rechtmäßig ist, bestimmt sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Förderbedarf des Schülers. Nach den im Feststellungsverfahren aufgezeigten umfangreichen Defiziten bestehen gegen die fachliche Einschätzung der Förderschullehrerin keine Bedenken.

27

Gegen die Richtigkeit der fachlichen Einschätzungen spricht auch nicht die Behauptung der Antragsteller, die Lernergebnisse ihres Sohnes seien schlechter bewertet worden als sie wirklich waren. Für die Frage, welche schulische Förderung notwendig ist und welche Schule die erforderliche sonderpädagogische Förderung sicherstellen kann, kommt es maßgeblich auf die Einschätzung der insoweit sach- und fachkundigen Pädagogen an (ständige Rechtsprechung, z. B. VG Braunschweig, Urt. vom 27.01.2005 - 6 A 469/04 -). Dass deren Feststellungen auf unzutreffenden Wertungen beruhen, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen im Beratungsgutachten zu den umfänglichen Entwicklungsdefiziten des Kindes sind auch anhand des vorliegenden Materials über die mit dem Sohn der Antragsteller durchgeführten Tests und die dabei erbrachten Leistungen des Kindes in vollem Umfang nachvollziehbar.

28

Es ist auch nicht ersichtlich, das bei den Untersuchungen des Kindes im Gesundheitsamt Fehler begangen worden sind. Im Übrigen würde dies nichts an der Richtigkeit der von den Pädagogen unabhängig davon getroffenen Feststellungen ändern.

29

Selbst wenn der Sohn der Antragsteller auch durch begleitende Therapiemaßnahmen seit Beginn des vergangenen Schuljahres in einigen Bereichen Entwicklungsfortschritte erzielt hat, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Antragsteller können sich dazu insbesondere nicht auf die vorgelegten Berichte der Physio- und Ergotherapiepraxis C. vom 16. Februar und 10. Mai 2006 berufen. Aus den Berichten ergibt sich vielmehr, dass die Fortsetzung der Therapie notwendig ist. Darüber hinaus haben die Pädagogen auch in einer Vielzahl anderer Entwicklungsbereiche umfangreiche Defizite festgestellt, die nach den überzeugenden Ausführungen im Beratungsgutachten eine besonders intensive schulische Förderung notwendig machen und sich allein durch eine begleitende Physio- bzw. Beschäftigungstherapie daher nicht beseitigen lassen.

30

Soweit die Antragsteller geltend machen, "einige Tests" seien "unter schweren Terminsproblemen in der Schule" und "ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse von Anthony" durchgeführt worden, fehlt es bereits an substanziierten, vom Gericht nachprüfbaren Angaben. Im Übrigen gibt es nach den vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den verschiedenen Fachleuten getroffenen Feststellungen zu den umfangreichen Entwicklungsrückständen und dem sich daraus ergebenden weitreichenden Förderbedarf auf ein nicht ordnungsgemäßes Verfahren oder eine nicht angemessene Behandlung des Kindes während der Überprüfungen zurückzuführen sind.

31

Da dem Sohn der Antragsteller bei einem mit wachsenden Anforderungen verbundenen Besuch der Grundschule nach dem fachkundigen Urteil der beteiligten Pädagogen Frustrationserlebnisse drohen und diese mit einem Verlust von Selbstbewusstsein und positiver Lebenserfahrung verbunden sein werden, liegt es nicht zuletzt in seinem Interesse, ihm die schulische Umgebung zu verschaffen, die er für die dringend erforderlichen Entwicklungsfortschritte benötigt.

32

Dass der Sohn der Antragsteller nach den vorliegenden fachlichen Beurteilungen die erforderliche Schulreife bzw. Schulfähigkeit noch nicht besitzt, steht der Überweisung an eine Förderschule nicht entgegen. Im Fall fehlender Schulreife bzw. Schulfähigkeit berechtigt das Schulgesetz die Schulen lediglich dazu, das Kind für ein Jahr von der Schulpflicht zurückzustellen (§ 64 Abs. 2 NSchG). Diese Maßnahme ist für den Sohn der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen bereits zu Beginn des vorangegangenen Schuljahres verfügt worden. War ein Kind bereits ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt, so steht die mangelnde Schulreife bzw. Schulfähigkeit seiner Einschulung und damit - wenn die weiteren rechtlichen Anforderungen erfüllt sind - auch der Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule nicht entgegen.

33

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II Nrn. 38.3 und 1.5 Satz 1).