Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.10.2006, Az.: 1 A 367/05

Auszahlungsanordnung; Dorferneuerung; Erstattungsprinzip; EU-Mittel; Formalverstoß; Fördermittel; Fördermittel der Europäischen Union; gebundene Entscheidung; Nebenbestimmung; Rechnungsprüfung; Rückdatierung; Rückforderung; Stichtag; Straßenausbau; Strukturfonds; Subvention; Täuschung; Verhältnismäßigkeit; Verstoß; Widerruf; Zuwendung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.10.2006
Aktenzeichen
1 A 367/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei gebundenen Entscheidungen über die Rückforderung von Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft (EU-Mittel).

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2005 aufgehoben.

Die Verfahrenskosten trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Zuwendungen des Landes Niedersachsen aus dem Strukturfond der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung der Dorferneuerung. Mit Zuwendungsbescheiden vom 22.10.2001 bewilligte das Amt für Agrarstruktur als Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin 48.193,71 EUR für den Ausbau der Straße F. und 55.578,53 EUR für den Ausbau der G.. Die Bescheide enthielten Nebenbestimmungen, wonach die Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung bis zum 10.08.2002 vorliegen mussten. Ferner ist bestimmt, dass die Zuwendung nur aufgrund geleisteter Ausgaben gezahlt wird. Mit dem Auszahlungsantrag war deshalb nachzuweisen, dass die vorgelegten Rechnungen auch bereits bezahlt sind. Die Klägerin führte den Ausbau der genannten Straßen ordnungsgemäß durch und zahlte als erste Abschlagsrechnung an das bauausführende Unternehmen H. für die G. 32.580,17 EUR und für die Straße I. 33.001,91 EUR. Eine zweite Abschlagszahlung belief sich für die J. auf 40.762,46 EUR und für die Straße I. auf 40.709,49 EUR. Die Schlussrechnung einschließlich der genannten Abschläge belief sich für die J. auf 117.311,51 EUR und für die Straße I. auf 128.028,04 EUR.

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Weil es im Bauablauf zu Verzögerungen kam, lag die Schlussrechnung der Baufirma H. der Klägerin erst kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraums (10.08.2002) vor. Sie war zu diesem Zeitpunkt weder von der Klägerin noch von dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises geprüft und auch nicht bezahlt. Infolgedessen wurde der Bewilligungszeitraum vom Amt für Agrarstruktur mit Bescheid vom 12.08.2002 vom 10.08. auf den 23.08.2002 verlängert. Innerhalb dieser Frist legte die Klägerin dem Amt für Agrarstruktur Unterlagen für beide Vorhaben vor. Es handelte sich um den Auszahlungsantrag (zugleich Verwendungsnachweis), mit dem für die J. bzw. für die Straße I. die Auszahlung der Zuwendung beantragt wurde. Auf Bl. 1 unten des Auszahlungsantrages heißt es „Zahlungen gegenüber Dritten sind innerhalb der Monatsfrist geleistet worden“. Dem Auszahlungsantrag wurde ein Vermerk des Landkreises Wolfenbüttel (Rechnungsprüfungs- und Kommunalprüfungsamt) vom 21.08.2002 beigefügt, woraus sich die Erforderlichkeit der Prüfung der Schlussrechnung ergibt. Weiter ist als Anlage zum Verwendungsnachweis eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Maßnahme beigefügt, schließlich die Schlussrechnung der Firma H.. Auf weitere Anforderung des Amtes für Agrarstruktur übersandte die Klägerin per Fax unter dem 26.09.2002 eine Auszahlungsanordnung (datiert auf den 08.08.2002 und ohne Kassenvermerk) sowie nochmals die Schlussrechnung der Baufirma H..

3

Bei Prüfung der Schlussrechnung stellte die Klägerin Beanstandungen fest, die zu einer Reduzierung des Rechnungsbetrages für beide Vorhaben führten. Dies hatte zur Folge, dass die Schlussrechnungen erst am 17.10. und 24.10.2002 bezahlt wurden. Am 02.10.2002 waren bereits die Fördermittel aufgrund des Faxschreibens (Auszahlungsanordnung/Kopie der Schlussrechnung vom 26.09.2002) ausgezahlt worden.

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Ende 2004 wurde der Bewilligungsvorgang von der Bezirksregierung Weser-Ems geprüft. Mit Bescheid vom 29.11.2005 hob die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Amtes für Agrarstruktur die Bewilligungsbescheide auf und forderte die geleisteten Fördermittel in voller Höhe zurück. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen. Die Klägerin habe falsche Angaben gemacht, indem sie erklärt habe, dass die Rechnungen vor Auszahlung bereits bezahlt seien. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sie habe auch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, die zur Rückforderung der vollen Zuwendungsbeträge sowie der Sperrung der Auszahlung für das Jahr 2002 führten. Die Klägerin habe nämlich mit Einreichen des Verwendungsnachweises erklärt, dass nur bezahlte Rechnungen zur Abrechnung vorgelegt würden. Gleichwohl habe Sie die Auszahlung gestoppt, ohne die Bewilligungsstelle hierüber zu informieren. Dies wäre aber ihre Pflicht gewesen. Sie habe wissen müssen, dass die Bezahlung der Rechnung eine wesentliche Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung sei. Wegen grob fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten müsse deshalb zurückgefordert werden. Die Klägerin genieße auch keinen Vertrauensschutz, da sie in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht habe. Die maßgeblichen EU-Vorschriften sähen zwingend die Rückforderung vor. Selbst bei Ausübung von Verwaltungsermessen ändere sich nichts, denn das öffentliche Interesse an einer Rückforderung sei angesichts des schwerwiegenden Verstoßes gegen das Erstattungsprinzip gegenüber dem Interesse am Behalt der Zuwendungen deutlich höher zu gewichten.

5

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe dem Amt für Agrarstruktur (Herrn K.) im Zusammenhang mit der Einreichung des Auszahlungsantrages vom 08.08.2002 ausdrücklich mündlich mitgeteilt, dass die Schlussrechnung noch nicht bezahlt sei. Mit dem Auszahlungsantrag sei auch kein Zahlungsnachweis vorgelegt worden. Die unter dem 26.09.2002 nachgereichten Unterlagen stellten keine Zahlungsbelege dar, weil der Kassenvermerk fehle. Sie habe auch keine unrichtigen Angaben gemacht, denn die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt von einer tatsächlichen Zahlung der Schlussrechnung ausgehen können. Gleichwohl habe sie die Fördermittel ausgezahlt. Ihr Mitarbeiter, L., habe ausdrücklich M. darauf hingewiesen, dass die Rechnungen noch nicht bezahlt seien. Richtig sei allenfalls, dass eine unvollständige Auszahlungsanordnung ohne Kassenvermerk vorgelegt worden sei. Insgesamt sei ihr deshalb allenfalls die unvollständige Vorlage von Unterlagen zur Last zu legen, jedoch keine grobe Fahrlässigkeit, denn sie habe keinesfalls in krasser Weise nachlässig gehandelt. Vielmehr habe sie die Schlussrechnung deshalb nicht sofort bezahlt, weil sie sich aufgrund der kommunalhaushaltsrechtlichen Sparsamkeitspflicht im öffentlichen Interesse so habe verhalten müssen. Der verbleibende Ansatz für die Begründung grober Fahrlässigkeit sei die unterlassene nachträgliche Information über die nicht vorgenommene Auszahlung. Das reiche für einen groben Pflichtverstoß nicht aus. Im Übrigen seien ihre Angaben nicht ursächlich für die Auszahlung der Fördermittel (trotz fehlender Bezahlung der Schlussrechnung) gewesen. Der Bewilligungszeitraum sei auf den 23.08.2002 verlängert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei allen bekannt gewesen, dass die Schlussrechnung nicht bezahlt worden sei. Eine Bezahlung habe sich auch nicht aus den am 26.09.2002 nachgereichten Unterlagen ergeben. Festzuhalten sei deshalb im Ergebnis, dass sie wohl keine Zahlungsnachweise vorgelegt habe, allerdings keine falschen Nachweise.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin von dem zurückgeforderten Betrag eine Summe in Höhe von 30.245,23 EUR anerkannt. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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den Bescheid vom 29.11.2005 insoweit aufzuheben, als dadurch ein Betrag von mehr als 30.245,23 EUR gefordert wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin aus den Gründen des angegriffenen Bescheides entgegen und ergänzt: Die von der Klägerin vorgelegten Auszahlungsanordnungen vom 08.08.2002 hätten den Eindruck erweckt, dass tatsächlich an die Firma H. gezahlt worden sei. Gründe für weitere Nachfragen oder Nachforschungen hätten nicht bestanden. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, die von der Klägerin geschilderten Hintergründe im Auszahlungsvorgang zu hinterfragen. Was die am 26.09.2002 per Fax nachgereichten Unterlagen anlange, so sei das Amt für Agrarstruktur davon ausgegangen, dass die Kassenanordnung als Zahlungsnachweis gelten sollte. Die Klägerin habe jedenfalls deshalb grob fahrlässig gehandelt, weil sie einfachste, nahe liegendste Überlegungen nicht angestellt habe. Nach den klaren und eindeutigen Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide habe ihr klar sein müssen, dass die Rechnungen spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises (zugleich Auszahlungsantrag) bezahlt sein müssten. Demgegenüber sei es ohne Bedeutung, ob die Klägerin einer möglichen kommunalhaushaltsrechtlichen Sparsamkeitspflicht nachgekommen sein mag. Maßgeblich sei allein, dass für die EU-Mittel eine sanktionsbewährte Gefährdung eingetreten sei. Zumindest hätte die Klägerin nach Erkennen der Probleme um die Auszahlung dem Amt für Agrarstruktur mitteilen müssen, dass eine fristgemäße Bezahlung der Rechnung nicht möglich sei. Das sei jedenfalls nicht erfolgt.

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Die Kammer hat die mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiter der Klägerin und der Beklagten gehört. Dazu wird auf das Protokoll verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2005 aufzuheben. Die Beklagte durfte die Bewilligungsbescheide nicht in vollem Umfang aufheben und fordert von der Klägerin deshalb zu Unrecht einen Betrag von mehr als 30.245,23 EUR.

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Die Beklagte stützt die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der Fördermittel auf Art. 71/72 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 sowie auf § 49 Abs. 3 Nr. 2, § 49a VwVfG. Nach Art. 71 Nr. 2 EG-Verordnung Nr. 817/2004 ist der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Art. 42 der Verordnung Nr. 817/2004 bestimmt, dass bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen wird, die im entsprechenden Kapitel der Verordnung EG Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.

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Vorliegend ist unstrittig, dass (hinsichtlich der Zahlungen auf die Schlussrechnung der Firma H.) ein Verstoß gegen das sog. Erstattungsprinzip (Förderung nach geleisteten Ausgaben) vorliegt. Dieser Verstoß wird nach Art. 72 der EG-Verordnung Nr. 817/2004 insoweit sanktioniert, als grob fahrlässige falsche Angaben den Ausschluss von Fördermaßnahmen zur Folge haben. Die genannte Vorschrift ist folglich so zu verstehen, dass bei grob fahrlässigem Verhalten die gesamten Fördermittel, also auch derjenige Teil, der vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 10.08.2002, geleistet worden ist, zurückzuzahlen sind. Diese Rechtsfolge hält die Kammer mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles für unverhältnismäßig.

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Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

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Nach den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen kam die Klägerin offenbar bei Abwicklung der geförderten Maßnahme in zeitlichen Verzug und hatte Probleme, den Stichtag (10.08.2002) einzuhalten. Es lag noch keine Schlussrechnung vor. Deshalb wurde bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, dem Amt für Agrarstruktur, Fristverlängerung beantragt, die bis zum 23.08.2002 gewährt wurde. Gleichwohl war der Klägerin eine Prüfung der Schlussrechnung der Firma H. bis zu diesem Datum nicht möglich. Sie ging (wohl irrig) davon aus, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht komme und reichte der Rechtsvorgängerin der Beklagten deshalb eine auf den 08.08.2002 rückdatierte Auszahlungsanordnung ein. Dieses sicherlich von dem guten Willen, sich im Sinne des Haushaltsrechts sparsam und wirtschaftlich zu verhalten, getragene Vorgehen verstößt nach Auffassung der Kammer in grober Weise gegen die Zuwendungsbestimmungen und war auch gar nicht notwendig, denn die Klägerin konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Betracht komme. Dies hat N. bestätigt, zumal „EU-Kassenschluss“ erst Anfang Oktober war. Der Mitarbeiter der Klägerin, L., mag aufgrund eines Missverständnisses gehandelt haben. Gleichwohl war er nicht berechtigt, ohne weiteres und ohne nochmals mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin Kontakt aufzunehmen, eine auf den 08.08.2002 rückdatierte Auszahlungsanordnung vorzulegen, die den Eindruck erwecken musste, dass den Anforderungen des Erstattungsprinzips auch in Bezug auf die Schlussrechnung Genüge getan worden war. Im Ergebnis liegen deshalb die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bescheide und die vollständige Rückforderung der Fördermittel vor, denn nach den maßgeblichen EG-rechtlichen Bestimmungen, denen Geltung zu verschaffen ist, hatte die Beklagte keinen Ermessensspielraum.

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Dass Gericht ist jedoch der Auffassung, dass hier aufgrund der Besonderheiten des Sachverhalts eine derartige Sanktion des Fehlverhaltens der Klägerin nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig ist. Verhältnismäßigkeitserwägungen sind auch bei gebundenen Entscheidungen über den Entzug von letztlich aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanzierten Beihilfen anzustellen (vgl. OVG Koblenz, B. v. 27.04.2006, Az. 8 A 10095/06). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -) ist anerkannt, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Rücknahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise beschränkt werden kann. Dies kommt insbesondere bei Pflichtverletzungen durch den Zuwendungsempfänger von nur geringem Gewicht oder in anderen Ausnahmefällen in Betracht.

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Derartige Umstände liegen hier vor. Ungeachtet des Verhaltens der Klägerseite, die rückdatierte Auszahlungsanordnung vom 08.08.2002 vorzulegen, liegt hier lediglich ein Formalverstoß vor, der ohne Not hätte vermieden werden können. Die Klägerin hat schlicht übersehen, dass eine weitere Fristverlängerung sehr wohl möglich gewesen wäre. Sie hat sich ohne Grund unter Druck gesetzt und wollte aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht vorbehaltlos die Schlussrechnung begleichen. Hätte Sie das getan, wäre es zu dem Rückforderungsverfahren nicht gekommen.

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Im übrigen hat die Klägerin den Teil der Fördermittel, der auf die Zahlung entfällt, die nach dem 23.08.2002 geleistet wurde, anerkannt. Sie behält im Ergebnis deshalb nur den Teil der Fördermittel, der ihr aufgrund der geleisteten Abschlagszahlungen in Erfüllung des Erstattungsprinzips zustand. Diese Sanktionierung erscheint der Kammer nach Gesamtwürdigung der angemessenen Umstände ausreichend und allein verhältnismäßig, so dass der Klage hinsichtlich des von der Beklagten darüber hinaus geforderten Betrages stattzugeben war.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO

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Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits sind der Klägerin aufzuerlegen, da sie den Rückforderungsbetrag insoweit anerkannt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.