Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.10.2006, Az.: 1 A 267/04

Bergwerk; Bergwerkseigentum; Bergwerkseigentumslöschung; Gefahrenabwehr; Zustandsstörer; Zustandsverantwortlicher

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.10.2006
Aktenzeichen
1 A 267/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53400
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist das Bergwerkseigentum nach § 149 BBergG kraft Gesetzes erloschen, können Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 NGefaG gegen den ehemaligen Bergwerkseigentümer gerichtet werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung.

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Die Klägerin erwarb mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 16.02.1998 von der F. das Oberharzer Reservatsfeld, das u.a. den Johann Friedrich Schacht umfasst. Die Grundbucheintragung erfolgte am 26.11.1998. Der Johann Friedrich Schacht wurde ab 1673 abgeteuft. Der Schacht besteht über die gesamte Teufe aus zwei Schachtsäulen (Trume). Der Schachtquerschnitt beträgt 3,20 m x 6,40 m. Ferner wurden mehrere Stollen errichtet. Es handelt sich im Einzelnen um den Grumbacher Stollen (48 m Teufe), den Rasendamer Stollen (92 m Teufe), den Lautenthaler Hoffnungsstollen (122 m Teufe) und den Auguster Stollen (176 m Teufe). Ergänzend nimmt die Kammer Bezug auf die schematische Darstellung im Gutachten vom 13.09.2002 (Bl. 47 Beiakte A).

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Nach Aufgabe des Bergbaus wurden in den Jahren 1910/1911 eine Schachtsäule zwischen 122 und 176 Metern Teufe (zwischen Lautenthaler Hoffnungsstollen und Auguster Stollen) und später beide Schachtsäulen zwischen vom Schachtansatz bis zu einer Teufe von 122 m (bis zum Lautenthaler Hoffnungsstollen) verfüllt.

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Im Jahr 1967 kam es zu einer Bodenabsenkung, die durch die Gemeinde Bockswiese mit Hausmüll verfüllt wurde. Zwischen dem 19. und 21.07.2002 erfolgte ein weiterer Einbruch mit einem Durchmesser von fünf Metern bei einer Tiefe von zwei Metern. Dieser Einbruch wurde von der Stadt Goslar verfüllt. Zwischen dem 30.08. und dem 01.09.2002 kam es zu einer dritten Bodenabsenkung. Der dabei entstandene Trichter hatte einen Durchmesser von zehn Metern und eine Tiefe von etwa vier Metern. Er befand sich z.T. auf der öffentlichen Straße G., z.T. auf dem Grundstück H..

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Mit Verfügung vom 18.11.2002 gab der Beklagte der Klägerin auf, die Bodenabsenkung im Bereich der Straße I. mit einem konischen Stopfen zu verschließen und den verbleibenden Niveauunterschied zur Oberfläche mit Schotter aufzufüllen. Zur Begründung gab der Beklagte an, es läge eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin heranzuziehen. Zwar sei ihr Bergwerkseigentum erloschen, doch seien die zum Bergwerk gehörenden Schächte nicht zu wesentlichen Bestandteilen der darüber liegenden Grundstücke geworden. Obergerichtlich sei geklärt, dass Schächte wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums seien, wobei auch die Stillegung eines Schachtes diesen Zusammenhang nicht aufhebe. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Verbruch des Schachtansatzes handele, da dieser sich weiter nördlich befinde. Wahrscheinlicher sei ein Verbruch des Hangenden, da die Bodenabsenkung in etwa der Projektion des Schachtes zur Oberfläche entspreche.

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Die Klägerin legte rechtzeitig Widerspruch ein, den sie u.a. mit der Unzuständigkeit der Bergbehörde begründete. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schaden durch den Johann Friedrich Schacht verursacht sei. Sie sei auch nicht die richtige Verantwortliche. Bei ihrem ehemaligen Bergwerkseigentum handele es sich nicht um eine herrenlose Sache i. S. von § 7 Abs. 3 NGefAG. Als Störer kämen vielmehr die Eigentümer der Oberflächengrundstücke in Betracht.

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Während des Widerspruchsverfahrens wurden die angeordneten Maßnahmen vom 24. bis 26.03.2003 im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Die Kosten dieser Maßnahme sind Gegenstand des Verfahrens 1 A 176/04, das die Kammer mit Urteil vom gleichen Tag entschieden hat.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Johann Friedrich Schacht mit einem hölzernen Ausbau versehen sei. Dies dokumentiere, dass der Schacht ohne Ausbau nicht dauerhaft standfest sei. Wenn dieser Ausbau nachgebe, liege es auf der Hand, dass das Hangende nachgebe.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie bezweifelt, dass der Verbruch in Schiefergestein wie vom Beklagen angenommen stattfinden könne. Auch ein Abgehen der Füllsäulen käme nicht in Betracht. Falls die unterhalb der Füllsäulen eingebauten hölzernen Widerlager tatsächlich versagt hätten, sei von einem „Verstriegeln“ der herabstürzenden Massen im Schachtquerschnitt auszugehen, so dass die Lockemassen zur Ruhe kämen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 18.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2004 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert, es sei von einem Abgang der Füllsäulen im unteren Bereich des Schachtes auszugehen. Diese seien durch hölzerne Widerlager gehalten, die im Laufe der Zeit nachgäben. Beim Nachgeben dieser Lager bewegten sich Gesteinsmassen in den Schacht. Der dadurch erzeugte Hohlraum setze sich dann bis zur Oberfläche fort.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte und die Gerichtsakte im Verfahren 1 A 176/04 sowie die zu diesem Verfahren beigezogenen Vorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 11 NGefAG. Danach kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Dass eine solche Gefahr nach dem 01.09.2002 vorlag, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

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Die umstrittenen Fragen der Kausalität des Johann Friedrich Schachtes für den Schadenseintritt (dazu I.) und der Verantwortlichkeit der Klägerin (dazu II.) sind im Sinne der Beklagten zu beantworten. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht unverhältnismäßig (dazu III.)

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I. Die Kammer hält angesichts der vorliegenden Unterlagen und Gutachten, aber auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bei lebensnaher Betrachtung andere Ursachen als einen Verbruch des Johann Friedrich Schachtes bzw. seiner Stollen für ausgeschlossen. Sie geht mithin davon aus, dass ein Einbruch des Hangenden - ggf. infolge der Bildung eines Hohlraumes nach Abgehen der Füllsäule -, sich vertikal bis zur Geländeoberfläche fortgesetzt und dort zur Bodenabsenkung geführt hat. Als andere Ursache kommt allenfalls eine Setzung des im Jahre 1967 eingebrachten Hausmülls nach dessen Verrottung in Betracht. Diese Möglichkeit hatte die GESCO im Gutachten vom 13.09.2002 dargestellt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sieht die Kammer ihre Zweifel an diesem Szenario bestätigt. Die Zweifel beruhten darauf, dass Hausmüll in einem kontinuierlichen Prozess verrottet, so dass eine allmähliche Absenkung der Oberfläche näher liegt. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht aber darüber hinaus fest, dass die im Jahre 2002 entstandenen Absenkungen nicht durch das Verrotten des zunächst eingebrachten Hausmülls entstanden sein können. Dies ergibt sich aus den immerhin ungefähr bekannten Größen der entstandenen Absenkungen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hätte, da die entstandenen Hohlräume in etwa die gleichen Ausmaße hatten, der eingebrachte Hausmüll quasi auf „Null“ verrottet bzw. komprimiert sein müssen. Dies ist physikalisch nicht vorstellbar.

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Die Kammer hält auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für entbehrlich. Mögliche weitere Alternativursachen sind nicht ersichtlich. Für die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit des Einbruches von Hohlräumen, die bei der Gewinnung von Bodenschätzen noch vor dem Abteufen des Johann Friedrich Schachtes entstanden sind, sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte. Einer solchen Beweisanregung muss das Gericht nicht nachgehen. Es handelt sich um einen reinen Beweisermittelungsantrag (BVerwG, Beschl. v. 22.03.2006 - 5 B 71/05 - zitiert nach juris -).

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Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Klägerin nicht sogar Eigentümerin des eingebrachten Hausmülls geworden war. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass zunächst vor Einbringen des Mülls mit der damaligen Bergwerkseigentümerin Kontakt aufgenommen worden sei. Die damalige Eigentümerin, die F. habe die Absenkung auch abgesperrt. Der Müll sei sodann mit dem Einverständnis der Preussag AG in die Absenkung eingebracht worden. Ein solcher Geschehensablauf legt nahe, dass insoweit zumindest die - konkludente - Einigung über den Eigentumsübergang und eine Übergabe erfolgt sind (§ 929 BGB), so dass die Klägerin auch mit Erwerb des Bergwerkseigentums das Eigentum am Hausmüll erworben hätte. Dies kann allerdings dahinstehen, da nach den obigen Darlegungen der im Jahr 1967 eingebrachte Hausmüll als Ursache für die Bodenabsenkung im August/September nicht in Betracht kommt.

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II. Die Klägerin ist als ehemalige Bergwerkseigentümerin auch zutreffend vom Beklagten als Zustandsverantwortliche nach § 7 Abs. 3 NGefAG herangezogen worden. Nach dieser Vorschrift können Maßnahmen gegen den ehemaligen Eigentümer einer Sache gerichtet werden, wenn von dieser Sache eine Gefahr ausgeht.

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Die Klägerin war durch notariellen Kaufvertrag vom 16.02.1998 und Eintragung ins Grundbuch am 26.11.1998 Bergwerkseigentümerin geworden. Dieses Bergwerkseigentum ist am 03.02.1999 von Gesetzes wegen erloschen. Nach § 149 Abs. 5 S. 1 BBergG erlöschen Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nach § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG fällt auch das Bergwerkseigentum unter die Vorschrift des § 149 Abs. 5 S. 1 BBergG. Nach § 149 Abs. 2 S. 1 BBergG beginnt die Anzeigefrist mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde. Diese Aufforderung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung am 03.02.1993. Zum Erlöschen dieses Rechtes bedurfte es keiner Löschung im Grundbuch. Es handelt sich vielmehr um ein Erlöschen kraft Gesetzes (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 149 Rn 26). Die Kammer schließt dies auch aus dem Wortlaut des § 149 Abs. 6 BBergG. In dieser Vorschrift heißt es, für den Fall, dass ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen ist, die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts ersucht. Die Vorschrift setzt also ersichtlich voraus, dass im Grundbuch erloschene Rechte eingetragen sein können und geht somit nicht davon aus, dass erst mit der Löschung das Recht untergeht.

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Das untergegangene Bergwerkseigentum ist auch als Eigentum an einer herrenlosen Sache i. S. von § 7 Abs. 3 NGefAG anzusehen. Die Kammer geht mit dem OVG Münster (Urt. v. 06.11.1989 - 12 A 2685/87 - Zeitschrift für Bergrecht 1990, 232 ff.) davon aus, dass ehemalige Bergwerksschächte nach Aufgabe des Eigentums herrenlos sind. Dies gilt auch für die wesentlichen Bestandteile des Bergwerkseigentums, die dessen rechtliches Schicksal teilen. Als solche wesentlichen Bestandteile kommen insbesondere zum Zwecke des Bergbaus angelegte Schächte in Betracht (OVG Münster, Beschl. v. 08.12.2005 - 11 A 2436/02 -, zitiert nach juris). In der letztgenannten Entscheidung hat das OVG Münster auch ausdrücklich bestätigt, dass die Bergbauberechtigung zwar keine Sache i. S. der §§ 90, 903 BGB sei. Es handele sich aber um ein grundstücksgleiches Recht, das nicht nur formell, sondern auch materiell wie ein Grundstück zu behandeln sei. Diese Auffassung wird auch in der Literatur (Kirchner/Kremer, Störerhaftung bei verlassenen Grubenbauten, Zeitschrift für Bergrecht, 1990, 5 ff.; Frenz/Kummermehr, Rechtliche Fragen zu bergbaubedingten Bodenabsackungen, Zeitschrift für Bergrecht 2000, 24 ff.) geteilt. Die Klägerin kann mithin nicht damit gehört werden, dass es sich beim erloschenen Bergwerkseigentum nur um ein erloschenes Recht handele, von dem keine Gefahren mehr ausgehen könnten. Das Bergwerkseigentum als Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen ist eben ohne das Anlegen von Schächten und Stollen nicht auszuüben. Diese Anlagen bleiben auch nach Erlöschen des Bergwerkseigentums bestehen und gehen nicht mit dem Recht unter. Deswegen muss auch der ehemalige Inhaber des Rechts nun für die als wesentliche Bestandteile anzusehenden Anlagen haften.

25

III. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist nicht unverhältnismäßig. Daran, dass die angeordnete Maßnahme geeignet und erforderlich war, die entstandene Gefahr zu beseitigen, kann kein Zweifel bestehen. Auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, BVerfGE 102, ff) erscheint die angeordnete Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass dem Eigentümer eines Grundstücks nur Sanierungskosten in Höhe des Verkehrswertes des zu sanierenden Grundstücks nach Sanierung zugemutet werden können. Insbesondere könne die Grenze des Zumutbaren überschritten sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgehe, aus Naturereignissen o.ä. resultiere. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Die Klägerin hat in Kenntnis der angelegten Stollen und Schächte das Bergwerkseigentum erworben. Sie hat damit bewusst das Risiko der Haftung für deren ordnungsgemäßen Zustand übernommen (vgl. auch LG Essen, Urt. v. 16.11.2000 - 4 O 494/99 - zitiert nach juris).

26

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe die Berufung nach § 124a VwGO zuzulassen liegen nicht vor.