Abschnitt 2 EB-BbS - Zeugnisse und Noten  (1)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250001

1.
Begriff

Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbewertungen in den Unterrichtsfächern und gegebenenfalls Lernfeldern, die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die Schullaufbahn, Berufsqualifizierungen und sonstige wichtige Angaben für ein Schulhalbjahr oder Schuljahr zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Aussagen über Schulversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.

2.
Inhalt der Zeugnisse

2.1
Zeugnisse berufsbildender Schulen müssen enthalten:

2.1.1
Name der Schule,

2.1.2
Art des Zeugnisses,

2.1.3
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers,

2.1.4
Bezeichnung des Bildungsganges (Schulform, Fachrichtung, ggf. Schwerpunkt, Ausbildungsberuf, Klassenstufe),

2.1.5
Bezeichnung der besuchten Klasse,

2.1.6
Angaben über Unterrichtsversäumnisse bei Zeugnissen der Berufs- und Berufsfachschulen sowie der Klasse 11 der Fachoberschule und des 11. Schuljahrganges des Fachgymnasiums,

2.1.7
Aussage über das Ergebnis des Schulbesuches (Versetzung, erfolgreicher Besuch, bestandene Abschlussprüfung),

2.1.8
Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern und gegebenenfalls Lernfeldern,

2.1.9
Vermerke zu den erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen,

2.1.10
Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten bei Zeugnissen der Berufs- und Berufsfachschulen sowie der Klasse 11 der Fachoberschule und des 11. Schuljahrganges des Fachgymnasiums,

2.1.11
Ort und Datum der Zeugnisausgabe,

2.1.12
Unterschriften bei

  1. a)
    Abschlusszeugnissen nach einer Abschlussprüfung
  2. der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
  3. soweit nicht selbst vorsitzendes Mitglied im Prüfungsausschuss, der Schulleiterin oder des Schulleiters
  4. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
  5. b)
    sonstigen Abschluss- oder Abgangszeugnissen
  6. der Schulleiterin oder des Schulleiters
  7. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
  8. c)
    Versetzungszeugnissen, Zeugnissen nach erfolglosem Besuch der Abschlussklasse, wenn die Klasse wiederholt wird, sowie bei Zeugnissen am Ende des Berufsvorbereitungsjahres und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres
  9. der Schulleiterin oder des Schulleiters
  10. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers
  11. der Erziehungsberechtigten, soweit die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig ist
  12. der Ausbilderin oder des Ausbilders bei Schülerinnen und Schülern mit Ausbildungsvertrag
  13. d)
    Zeugnissen des kooperativen Berufsgrundbildungsjahres, Jahreszeugnissen der Berufsschule mit Teilzeit- oder Blockunterricht und allen Halbjahreszeugnissen
  14. der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers im Auftrage der Schulleiterin oder des Schulleiters
  15. Bei Halbjahreszeugnissen, die durch Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung hergestellt werden, kann auf die Unterschriften und Namenswiedergaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers verzichtet werden.
  16. e)
    Bescheinigungen
  17. der Schulleiterin oder des Schulleiters

2.1.13
Kleines Landessiegel bei allen Zeugnissen, die einen Abschluss oder eine Berechtigung vergeben.

2.2
Zeugnisse berufsbildender Schulen können Erläuterungen zu der Leistungsbewertung enthalten.

2.3
Schülerinnen und Schülern, die sich durch eine ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule verdient gemacht haben, können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers und mit schriftlicher Bestätigung der Organisation, bei der die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, durch ein entsprechendes Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. In dem Beiblatt ist darauf hinzuweisen, dass für den Inhalt der Würdigung die Organisation verantwortlich zeichnet.

3.
Arten der Zeugnisse

3.1
Halbjahreszeugnis

Eine Schülerin oder ein Schüler einer einjährigen berufsbildenden Schule mit Vollzeitunterricht erhält am Ende des Schulhalbjahres ein Zeugnis, im Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) zusätzlich zu diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung. In das im BVJ zu erteilende Zeugnis ist der folgende Vermerk aufzunehmen:

"Zu diesem Zeugnis gehört eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung."

An den übrigen berufsbildenden Schulen kann einer Schülerin oder einem Schüler eine Bescheinigung über den Leistungsstand oder ein Halbjahreszeugnis ausgestellt werden.

3.2
Versetzungszeugnis

Eine Schülerin oder ein Schüler erhält am Ende des Schuljahres ein Versetzungszeugnis, sofern der Bildungsgang länger als ein Schuljahr dauert und zu diesem Zeitpunkt nicht endet. Satz 1 gilt entsprechend, soweit in einzelnen Bildungsgängen eine Versetzung zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet. In das Versetzungszeugnis ist einzutragen:

"Auf Beschluss der Klassenkonferenz versetzt."

oder

"Auf Beschluss der Klassenkonferenz nicht versetzt."

3.3
Abschlusszeugnis

Wer die Schule erfolgreich besucht oder die Abschlussprüfung, die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bzw. die Abschlussprüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer oder für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, in das beim Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Vermerke aufzunehmen sind:

3.3.1"Frau/Herrn ..................................
wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung
....................................................
zu führen."
3.3.2"Sie/Er hat den/die
Hauptschulabschluss
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss/
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss/
Erweiterten Sekundarabschluss I/
Berufsschulabschluss/
Fachhochschulreife/
fachgebundene Hochschulreife
allgemeine Hochschulreife
erworben."

3.3.3
Wird mit dem Abschlusszeugnis die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die allgemeine Hochschulreife erworben, so ist der Vermerk nach Nr. 3.3.2 um den folgenden Zusatz zu ergänzen:

"Durchschnittsnote

(in Ziffern und in Buchstaben)

............................................"

3.3.4
In das Abschlusszeugnis der Fachoberschule ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. 12. 2004 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

3.3.5
Wird mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule die Fachhochschulreife erworben, ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

3.3.6
Im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule ist der Vermerk nach Nr. 3.3.2 um folgenden Zusatz zu ergänzen:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 16.6.2000 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium folgender Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen:
(Studiengänge der jeweiligen Fachrichtung eintragen)

3.3.6.1
Fachrichtung Technik:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge:

    Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge

    Architektur und Innenarchitektur

    Chemie und Lebensmittelchemie

    Geowissenschaften (ohne Geographie)

    Informatik und Wirtschaftsinformatik

    Lebensmitteltechnologie

    Mathematik und Wirtschaftsmathematik

    Physik

    Statistik

    Wirtschaftsingenieurwesen

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Technologische Fächer als berufliche Fachrichtungen

3.3.6.2
Fachrichtung Wirtschaft:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge:

    Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich

    Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik

    Statistik

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer als berufliche Fachrichtungen

3.3.6.3
Fachrichtung Agrarwirtschaft:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge:

    Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz Biochemie

    Biologie

    Chemie und Lebensmittelchemie

    Lebensmitteltechnologie

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Landwirtschaftliche Fächer als berufliche Fachrichtungen

3.3.6.4
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge:

    Biochemie

    Biologie

    Brauwesen und Getränketechnologie

    Chemie und Lebensmittelchemie

    Lebensmitteltechnologie

    Ökotrophologie

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

3.3.6.5
Fachrichtung Sozialwesen:

  1. a)

    Diplom- und Magisterstudiengänge:

    Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

    Psychologie

    Biochemie

    Biologie

  2. b)

    Lehramt an beruflichen Schulen:

    Sozialpädagogik

    Pflege

    Gesundheit und

    Kosmetologie

    als berufliche Fachrichtung

  3. c)

    Andere Lehrämter:

    Lehramt für Sonderpädagogik

3.3.7
Im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule ist, wenn mit dem Abschlusszeugnis die allgemeine Hochschulreife erworben wird, der Vermerk nach Nr. 3.3.2 um folgenden Zusatz zu ergänzen:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 16.6.2000 berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen.

3.3.8
Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen entsprechender Fachrichtung angerechnet.

3.3.9
In das Abschlusszeugnis der Fachschule Seefahrt ist zusätzlich folgender Vermerk aufzunehmen:

"Die Ausbildung wurde nach den Vorschriften der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 24.7.2000 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.6.2005 (Nds. GVBl. S. 194), und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS), RdErl. des MK vom 24.7.2000 (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.6. 005 (Nds. MBl. S. 509), durchgeführt und entspricht der Rahmenordnung der Ausbildung und Prüfung von nautischen und technischen Schiffsoffizieren an den seefahrtbezogenen Fachschulen der Länder (Rahmen-APO See) vom 28.2.2008.

Dieses Zeugnis dient nach § 18 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung dem Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum

................................

According to § 18 of the Deck and Engineer Officers Training and Certification ordinance ("Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung") this document shows the Professional aptitude for getting a certificate .................................................................."

3.4
Abgangszeugnis

Wer die Schule am Ende eines Bildungsganges - in der Berufsschule mit Teilzeit- bzw. Blockunterricht bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - verlässt, ohne den Bildungsgang nach Maßgabe der Vorschriften der BbS-VO erfolgreich besucht oder die Abschlussprüfung bestanden zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.

3.5
Jahreszeugnis in der Berufsschule

3.5.1
Am Ende des Berufsvorbereitungsjahres wird ein Zeugnis, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BbS-VO mit dem Vermerk nach Nr. 3.3.2, und eine Bescheinigung über die Lerninhalte der berufsbezogenen Ausbildung ausgestellt.

3.5.2
Abweichend von den Nrn. 3.3 und 3.4 wird am Ende des Berufsgrundbildungsjahres ein Zeugnis über die Leistungen im gesamten Schuljahr ausgestellt, in das beim Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Vermerke aufzunehmen sind:

3.5.2.1
"Der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres wird auf der Grundlage von Rechtsverordnungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung auf die Berufsausbildung in den dem Berufsfeld
........................................................
ggf. Schwerpunkt
.........................................................
zugeordneten Ausbildungsberufen angerechnet."

3.5.2.2
"Mit diesem Zeugnis hat sie/er den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben."

3.5.3
Eine Schülerin oder ein Schüler der Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht erhält am Ende des Schuljahres bzw. des in diesem Schuljahr zuletzt erteilten Blockunterrichts ein Zeugnis, sofern der Besuch der Berufsschule zu diesem Zeitpunkt nicht endet. In der Berufsschule für Ausbildungsberufe mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird am Ende des dritten Ausbildungsjahres kein Jahreszeugnis erteilt; in diesem Fall gelten die letzten eineinhalb Jahre als ein Schuljahr.

3.6
Ergänzungszeugnis und Zusatzzeugnis

3.6.1
Schülerinnen und Schüler, die die Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 8 zu § 36 BbS-VO bestanden haben, erhalten ein Ergänzungszeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife mit folgendem Zusatz:

"Durchschnittsnote
(in Ziffern und in Buchstaben)

........................................................................

Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 16.6.2000 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Gesamthochschulen."

3.6.2
Wer die Fachhochschulreife an der Berufsschule nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a oder der Berufsfachschule nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zusatzzeugnis, in das die Noten des Zusatzangebotes sowie die Vermerke und Hinweise nach den Nummern 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.5 einzutragen sind.

Wer die Fachhochschulreife an der Berufsschule nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b oder Nr. 7 BbS-VO erworben hat, erhält ein Zusatzzeugnis in das die Vermerke nach den Nummern 3.3.2 und 3.3.3 einzutragen sind. Der Vermerk nach Nummer 3.3.5 ist einzutragen, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife an einer Berufsfachschule erworben wurde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Zusatzzeugnis nur i.V.m. mit dem Abschlusszeugnis gilt.

3.6.3
Für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b oder Nr. 7 BbS-VO erworben haben, ist im Zusatzzeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschule einzutragen.

3.7
Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen

3.7.1
In Fällen der Nr. 3.4 kann auf Antrag statt eines Abgangszeugnisses eine Bescheinigung über den Schulbesuch ausgestellt werden.

3.7.2
Wer den Bildungsgang nicht erfolgreich besucht oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, aber den Bildungsgang oder die Abschlussklasse wiederholen will, erhält ein Zeugnis.

3.7.3
Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Lebensmitteltechnik -, - Hauswirtschaft - oder - Heilerziehungspflege - die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung erwerben, erhalten ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nr. 3.3.1.

3.7.4
Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung an der zweijährigen Fachschule nach Anlage 10 zu § 36 BbS-VO bestanden haben, erhalten eine Urkunde über die zuerkannte Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung.

3.7.5
Bescheinigung und Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsfachschulen

3.7.5.1
Wer durch die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach Anlage 5 zu § 36 BbS-VO den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, erhält hierüber eine Bescheinigung mit folgendem Zusatz:

"Sie/Er hat damit den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben. Aus den Noten des Abschlusszeugnisses und der Zusatzprüfung ergibt sich die

Durchschnittsnote

(in Ziffern und in Buchstaben)

............................................................................."

3.7.5.2
Die Schule, die die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife ausgestellt hat, erkennt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für ein Zusatzzeugnis nach Nummer 3.6.2 nicht vorliegen, auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn die Bescheinigung nach Nummer 3.7.5.1 vorliegt und eine Berufsausbildung, eine Berufstätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 33 Abs. 3 BbS-VO nachgewiesen wird.

Sie erteilt darüber ein Zeugnis mit folgendem Vermerk:

"Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am .................... abgeschlossen und dadurch mit Wirkung von diesem Tag die

Fachhochschulreife

erworben.

Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

3.7.5.3
Bei Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach Anlage 5 zu § 36 BbS-VO bestanden und eine Berufsausbildung, eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein einschlägiges Praktikum nach § 33 Abs. 3 BbS-VO schon vor dem Besuch der Berufsfachschule absolviert haben, ist beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BbS-VO folgender Vermerk auf das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zu setzen:

Sie/Er hat eine Berufsausbildung/eine hauptberufliche Tätigkeit/ein einschlägiges Praktikum am........ abgeschlossen, die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung nach Anlage 5 zu § 36 BbS-VO bestanden und damit die

Fachhochschulreife

erworben.

Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Aus den Noten des Abschlusszeugnisses und der Zusatzprüfung ergibt sich die

Durchschnittsnote

(in Ziffern und in Buchstaben)

........................................................................

3.7.6
Schülerinnen und Schüler, die nach § 29 Abs. 2 BbS-VO den Hauptschulabschluss erworben haben, erhalten abweichend von Nr. 3.4 ein Zeugnis mit dem Vermerk nach Nr. 3.3.2.

3.8
Studienbuch im Fachgymnasium

In das nach § 6 Abs. 2 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO von den Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase des Fachgymnasiums zu führende Stadienbuch wird am Ende eines jeden Halbjahres für jedes Fach die erreichte Punktzahl eingetragen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von der Schule bestätigt. Am Ende eines Schuljahres wird das Studienbuch zusätzlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben.

4.
Anlagen zu Zeugnissen (Portfolio)

4.1
Die Schule kann Abschlusszeugnissen Anlagen beifügen, aus denen sich die Beschreibung

  • der Bildungsziele,
  • des vermittelten Berufsprofils,
  • der besonderen Schwerpunktbildung,
  • der vermittelten Kompetenzen,
  • der in der praktischen Ausbildung oder in einem Förderkonzept erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie
  • anderer wesentlicher Qualifikationen

ergibt.

Diese Beschreibung kann auch mehrsprachig vorgenommen werden.

4.2
In den Zeugnissen des schulischen Berufsgrundbildungsjahres sollen die in der Fachpraxis durchgeführten Kurse oder erworbenen Fertigkeiten vermerkt werden.

5.
Benachrichtigungen

Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers sind über

  • die Gefährdung der Versetzung,
  • die Nichtversetzung,
  • das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
  • den erfolglosen Besuch des Bildungsganges

in geeigneter Form zu unterrichten.

Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind in diesen Fällen zu benachrichtigen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht widerspricht.

6.
Bewertung und Benotung

6.1
Benotung von Fächern

Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fächer sind, mit Ausnahme der Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften im Berufsvorbereitungsjahr, des Faches Englisch, wenn anstelle dieses Faches eine andere Fremdsprache zugelassen worden ist, und des Faches Chor in der Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer - mit einer Note zu versehen. Für Wahlpflichtangebote gilt dies nur insoweit, als die Leistungen nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts Buchst. B Nr. 1.3 zu bewerten sind. Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler statt am Religionsunterricht am Unterricht Werte und Normen teil, ist dieses Fach anstelle von Religion in das Zeugnis aufzunehmen und zu benoten. Für Wahlpflichtkurse ist die Themenbezeichnung in das Zeugnis aufzunehmen.

6.2
Benotung von Lernfeldern

Sehen die Stundentafeln vor, dass der Unterricht in einem Fach nach Lernfeldern zu erteilen ist, sind die in dem jeweiligen Schuljahr unterrichteten und im Zeugnis besonders auszuweisenden Lernfelder zu benoten. Die Benotung der Lernfelder bleibt jedoch bei der Anwendung der Ausgleichsregelungen nach § 28 BbS-VO unberücksichtigt. Die Note für das Fach ist aus den Lernfeldern nicht arithmetisch, sondern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der in den einzelnen Lernfeldern vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgang zu bilden.

6.3
Benotung in Zeugnissen der Werkstätten für Behinderte

Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler von Werkstätten für Behinderte erhallen statt einer Benotung von Leistungen Berichte über die in den einzelnen Unterrichtsfächern erreichten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeilen.

6.4
Art der Benotung

Für die Bewertung der Leistungen werden die in § 26 BbS-VO aufgeführten Noten verwendet. Zwischennoten und so genannte Prädikatsanhängsel sind nicht zulässig. In Fächern oder Lernfeldern, die Textverarbeitung zum Inhalt haben, kann den Noten im Abschlusszeugnis ein Hinweis auf die erreichte Silben- oder Anschlagszahl angefügt werden. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen sowie in Zeugnissen, die Abschlüsse und Berechtigungen bescheinigen, müssen die Zeugnisnoten ausgeschrieben werden.

6.5
Unterrichtsversäumnis, Arbeits- und Sozialverhalten

In Zeugnisse der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Klasse 11 der Fachoberschule und des 11. Schuljahrganges des Fachgymnasiums sind auch Angaben und Bemerkungen über entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers aufzunehmen. In Zeugnisse anderer Bildungsgänge des berufsbildenden Schulwesens dürfen keine entsprechenden Eintragungen vorgenommen werden.

6.5.1
Angaben über Unterrichtsversäumnisse

Angaben über entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Unterrichtstage sind in den Kopfteil des Zeugnisses aufzunehmen.

6.5.2
Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens

Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden.

Die Bewertung des Arbeitsverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

  • Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
  • Ziel- und Ergebnisorientierung
  • Kooperationsfähigkeit
  • Selbständigkeit.

Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

  • Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit
  • Vereinbaren und Einhalten von Regeln
  • Konfliktfähigkeit
  • Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer
  • Übernehmen von Verantwortung
  • Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens.

Die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz trifft eine zusammenfassende Bewertung sowohl zum Arbeitsverhalten als auch zum Sozialverhalten. Dabei sind fünf Abstufungen in folgender standardisierter Form zu verwenden und durch Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte zu ergänzen:

  • "verdient besondere Anerkennung"
  • "entspricht den Erwartungen in vollem Umfang"
  • "entspricht den Erwartungen"
  • "entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen"
  • "entspricht nicht den Erwartungen".

Die Gesamtkonferenz kann entscheiden, dass für die gesamte Schule oder für einzelne Fachbereiche die standardisierten Bemerkungen ohne Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte verwendet oder durch freie Formulierungen ersetzt werden.

6.6
Nicht benotete Fächer

6.6.1
Ist ein Unterrichtsfach im Zeugnis nicht mit einer Note zu versehen, ist "teilgenommen" zu vermerken.

6.6.2
Ist der Unterricht in einem Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist anstelle der Note "nicht erteilt" zu vermerken.

6.6.3
Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler vom Religionsunterricht abgemeldet und wird kein Unterricht in Werte und Normen nach § 128 NSchG erteilt, so ist der Vermerk "nicht teilgenommen" einzutragen.

6.6.4
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit worden ist, ist "befreit" einzutragen.

6.6.5
Können die Leistungen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, in einzelnen Fächern nicht beurteilt werden, so ist anstelle einer Note der Vermerk "kann nicht beurteilt werden" aufzunehmen.

6.7
Fachbezogenen Überprüfung der Schülerleistungsstände

Die in diesen Bestimmungen für den Erwerb eines Abschlusses vorgesehene fachbezogene Überprüfung der Schülerleistungsstände wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

6.7.1
Schriftliche Überprüfung

In den Fächern, in denen eine fachbezogene Überprüfung der Schülerleistungsstände vorzunehmen ist, wird im zweiten Schulhalbjahr der Abschlussklasse des Bildungsganges eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten geschrieben. Die Klausuraufgaben werden von der Lehrkraft, die in dem Fach zuletzt unterrichtet hat, gestellt und bewertet. Das Ergebnis der Klausurarbeit geht bei der Bildung der Endnote für das Fach so ein, als läge eine zusätzliche Lernkontrolle mit gleicher Bewertung (doppelte Wertung) vor.

6.7.2
Mündliche Überprüfung

Die mündliche Überprüfung findet im Fach Deutsch/Kommunikation statt und soll die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in einem berufsbezogenen Thema erkennen lassen. Sie soll in der Regel 15 Minuten dauern. Es kann auch eine Gruppe von bis zu drei Schülerinnen und Schülern gebildet werden. In diesem Fall dauert die Überprüfung in der Regel 30 Minuten. Die mündliche Überprüfung soll von der das Fach Deutsch/Kommunikation unterrichtenden Lehrkraft durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).