§ 28 BbS-VO - Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer
- 1.
entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder
eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,
und jeweils im Abschlusszeugnis einen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 berechneten Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer fortgeführten Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder
- 2.
die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, 8, 10 und 12 bis 18 der Anlage 4 (zu § 33) genannten Fachrichtung oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG erfolgreich besucht hat.