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§ 28 BbS-VO - Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer

  1. 1.

    entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder

    eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,

    und jeweils im Abschlusszeugnis einen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 berechneten Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer fortgeführten Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder

  2. 2.

    die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, 8, 10 und 12 bis 18 der Anlage 4 (zu § 33) genannten Fachrichtung oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG erfolgreich besucht hat.