Abschnitt 3 EB-BbS - Klassenbildung (1)
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
- Amtliche Abkürzung
- EB-BbS
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410018250001
Auf der Grundlage der folgenden fachlichen und quantitativen Anforderungen bilden die Schulen Klassen, anderweitig organisierte Lerngruppen und Fachpraxisgruppen selbständig nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen sowie im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten und des ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Lehrkräftesollstunden-Budgets (Schulbudget).
1. Fachliche Anforderungen an die Bildung von Klassen
Die Erfüllung des Bildungsauftrags der berufsbildenden Schulen erfordert die Einrichtung fachlich und jahrgangsweise gegliederter Klassen. Für die Bildung von Klassen werden daher folgende Rahmen vorgaben gegeben:
1.1 Berufsschule
In der Berufsschule können folgende Klassen gebildet werden:
1.1.1 Klassen ohne äußere Differenzierung
Auszubildende einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für die Fachtheorie sich nicht um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, werden in jahrgangsweise gegliederten Fachklassen unterrichtet. Eine äußere Differenzierung ist daher nicht erforderlich.
1.1.2 Klassen mit äußerer Differenzierung
Auszubildende verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für die Fachtheorie sich um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, können in Berufsgruppenklassen mit äußerer Differenzierung zusammengefasst werden. Die äußere Differenzierung kann je nach Unterschied der Curricula einen Umfang bis zur Höhe der Unterrichtsstunden der Fächer "Fachtheorie" bzw. "Berufsspezifisches Fach" haben.
1.1.3 Jahrgangsübergreifende Fachklassen
Werden Schülerinnen und Schüler einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula für die Fachtheorie sich nicht um mehr als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden, ausnahmsweise in jahrgangsübergreifenden Klassen zusammengefasst, so ist eine äußere Differenzierung bis zur Hälfte der Fachtheorie-Unterrichtsstunden möglich.
Die Entscheidung darüber, wie groß die Übereinstimmung der jeweiligen Curricula ist und welchen Umfang die äußere Differenzierung haben muss, trifft die berufsbildende Schule nach eigenem pädagogischen und fachlichen Ermessen auf der Basis der Ordnungsmittel für den Unterricht in berufsbildenden Schulen im Rahmen der vorhandenen organisatorischen Möglichkeiten.
1.2 Berufsbildende Schulen in Vollzeitform
Berufsbildende Schulen in Vollzeitform müssen jahrgangsweise organisiert werden. Verschiedene Fachrichtungen derselben Schulform können in einer Klasse zusammengefasst werden; für die fachrichtungsspezifischen Fächer können die Schülerinnen und Schüler einer Fachrichtung jeweils in getrennten Gruppen unterrichtet werden (äußere Differenzierung).
2. Quantitative Anforderungen an die Klassenbildung
2.1
Die Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich im Rahmen des für jede Schule nach Nummer 3 berechneten Schulbudgets an Unterrichtstunden
- für den theoretischen Unterricht und
- für den fachpraktischen Unterricht
halten. Die Schule entscheidet in diesem Rahmen eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z.B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Fachpraxisgruppen, über Angebote für äußere Differenzierung, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.
Die Lehrkräftesollstunden für diese Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget der Schule nicht überschreiten.
2.2
Bei den organisatorischen Entscheidungen nach Nummer 2.1 haben die Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung in allen Bildungsgängen Vorrang einzuräumen.
3. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule
3.1
Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres auf der Basis der Schülerzahlen und der Festlegungen des Faktorenverzeichnisses (http://www.mk.niedersachsen.de - Themen/Unsere Schulen/Berufsbildende Schulen/Rechts- und Verwaltungsvorschriften für berufsbildende Schulen -), das von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt wird, ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht und ihr Schulbudget für den fachpraktischen Unterricht. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest. Die Schulbudgets werden zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft.
3.2
In der Berufsschule (§ 15 NSchG) - mit Ausnahme des schulischen Berufsgrundbildungsjahres - wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:
a) Berufsschule - Teilzeit - und kooperatives Berufsgrundbildungsjahr Gruppen von
7-13 | Schülerinnen und Schüler: | 0,625 x Klassenfaktor |
---|---|---|
14-30 | Schülerinnen und Schüler: | 1,0 x Klassenfaktor |
31-48 | Schülerinnen und Schüler: | 2,0 x Klassenfaktor |
b) BVJ und Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42m der Handwerksordnung Gruppen von
7-8 | Schülerinnen und Schüler: | 0,625 x Klassenfaktor |
---|---|---|
9-16 | Schülerinnen und Schüler: | 1,0 x Klassenfaktor |
17-28 | Schülerinnen und Schüler: | 2,0 x Klassenfaktor |
Das Schulbudget für den fachpraktischen Unterricht wird nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.3
In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16 bis 20 NSchG und im schulischen Berufsgrundbildungsjahr der Berufsschule (§ 15 NSchG) wird das Schulbudget für den theoretischen und den fachpraktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.
3.4
Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen.
Diese Gruppen setzen sich zusammen entweder
- in der Berufsschule gemäß Nummer 3.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener anerkannter Ausbildungsberufe, deren jeweilige Curricula sich um weniger als etwa 25 v.H. voneinander unterscheiden und die deshalb ohne äußere Differenzierung unterrichtet werden können, oder
- in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 3.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung.
Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den fachpraktischen Unterricht.
3.5
Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen.
3.6
In der Berufsschule gemäß Nummer 3.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.
3.7
In allen anderen Fällen werden die Schülerzahlen mit dem jeweiligen Schüleranteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.
4. Ausnahmen
4.1
Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 3.5 keine Anwendung.
4.2
Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsverwaltung geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für Behinderte wird durch individuelle Zuweisung von Lehrerstunden sichergestellt.
5. Planzahlen für die Neueinführung von Bildungsgängen
Für die Neueinführung von Bildungsgängen an Schulstandorten muss eine Planzahl von 27 Schülerinnen oder Schülern erreicht werden. Die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres darf 22 nicht unterschreiten.