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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Anlage 10 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Anforderungen an Pflegeschulen

(1) 1Eine Pflegeschule muss im ersten Schuljahrgang mindestens eine Klasse führen, der mindestens 14 Schülerinnen oder Schüler angehören. 2In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Jahres des zuletzt vorliegenden statistischen Berichts zum Bevölkerungsstand des Landesamtes für Statistik weniger als 100 000 beträgt, genügen abweichend von Satz 1 zwölf Schülerinnen oder Schüler. 3Einer Klasse gehören höchstens 25 Schülerinnen oder Schüler an.

(2) 1Die Pflegeschule nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft muss über die erforderlichen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. 3Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und für jeden Schüler mindestens 2,5 m2 zur Verfügung stehen.

(3) 1Die Ausbildungsjahrgänge sind getrennt zu unterrichten. 2Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

(4) 1Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des theoretischen Unterrichts haben. 2Für die Vermittlung fachpraktischer Unterrichtsinhalte kann eine Klasse für bis zu 500 Unterrichtsstunden in zwei Gruppen unterrichtet werden. 3Eine Gruppe nach Satz 2 kann von einer Lehrkraft unterrichtet werden, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des praktischen Unterrichts hat. 4Die Verantwortung für den gesamten Unterricht obliegt einer Lehrkraft nach Satz 1.

§ 2
Gliederung des Unterrichts

(1) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr der Pflegeschule im Jahr 2020 in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober und ab dem Jahr 2021 sowohl in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 1. April als auch in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 1. Oktober beginnen.

(2) 1Die schulinternen Curricula der Pflegeschulen sind auf der Grundlage der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG zu erstellen und müssen die Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung berücksichtigen. 2Es ist allgemeinbildender Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion im Umfang von mindestens 280 Unterrichtsstunden berufsbezogen zu erteilen.

(3) Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, eine Ausbildung

  1. 1.

    zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 PflBG oder

  2. 2.

    zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 PflBG

durchzuführen, so kann der Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel binnendifferenziert innerhalb einer Klasse durchgeführt werden.

§ 3
Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wird durch die Pflegeschulen in eigener Verantwortung durchgeführt.