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Anlage 5 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen

(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule

  1. 1.

    - Wirtschaft und Verwaltung -,

  2. 2.

    - Technik -,

  3. 3.

    - Gesundheit und Soziales -,

  4. 4.

    - Gestaltung -,

  5. 5.

    - Ernährung und Hauswirtschaft - sowie

  6. 6.

    - Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.

(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Wirtschaft,

  2. 2.

    Verwaltung und Rechtspflege und

  3. 3.

    Informatik

zu bilden.

(3) In der Fachoberschule - Technik - ist mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Bautechnik,

  2. 2.

    Informationstechnik,

  3. 3.

    Mechatronik,

  4. 4.

    ein schulspezifischer Schwerpunkt

zu bilden.

(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte

  1. 1.

    Gesundheit-Pflege und

  2. 2.

    Sozialpädagogik

zu bilden.

(5) 1Zum Erwerb der Fachhochschulreife kann ein Ergänzungsbildungsgang ergänzend zu

  1. 1.

    einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt,

  2. 2.

    einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und

  3. 3.

    einer Berufsschule für einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Jahren

angeboten werden. 2Mit dem Ergänzungsbildungsgang und dem Bildungsgang nach Satz 1 müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 (Nds. MBl. S. 610) eingehalten werden.

§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler, die in die Fachoberschule in Klasse 11 ohne einschlägige berufliche Erstausbildung eintreten (§ 18 Satz 1 NSchG), haben in der Klasse 11 ein Praktikum in einem Betrieb oder in einer gleichwertigen Einrichtung (Praktikumseinrichtung) im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden abzuleisten. 2Das Praktikum muss in einer Praktikumseinrichtung abgeleistet werden, die der gleichen Fachrichtung zugeordnet werden kann wie der Unterricht des berufsbezogenen Lernbereichs, an dem die Schülerin oder der Schüler teilnimmt.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischen Gründen und an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife auch am 1. Februar beginnen.

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) 1In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. 3Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht. 4Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.

(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und

  1. 1.

    eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss,

  2. 2.

    einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss,

  3. 3.

    eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit,

  4. 4.

    durch den erfolgreichen Besuch

    1. a)

      einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und

    2. b)

      durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden

    einen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigen Bildungsstand oder

  5. 5.

    in der Fachoberschule - Gestaltung - eine hinreichende künstlerische Befähigung

aufweist.

(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.

(4) In den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.

§ 4
Versetzung

1In die Klasse 12 der Fachoberschule kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat. 2In dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Versetzung nicht statt.

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung an der Fachoberschule besteht aus jeweils einer Klausurarbeit

  1. 1.

    im Fach Deutsch,

  2. 2.

    im Fach Englisch,

  3. 3.

    im Fach Mathematik und

  4. 4.

    fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.

(3) 1Die schriftliche Prüfung an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet in den drei Bereichen

  1. a)

    muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,

  2. b)

    Fremdsprache und

  3. c)

    mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden statt. 2Die Prüfung entfällt in dem Bereich nach Satz 1, wenn in dem Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 Satz 1 eine entsprechende schriftliche Prüfung abgelegt wird.

§ 6
Abschluss und Wiederholung des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife

3Der Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife ist abweichend von § 23 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn die Leistungen in allen Fächern jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 4Die Wiederholung eines nicht erfolgreich besuchten Ergänzungsbildungsganges ist nur möglich, wenn der Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 noch nicht abgeschlossen ist.