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§ 29 BbS-VO - Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer

  1. 1.

    die Fachoberschule erfolgreich besucht hat,

  2. 2.

    eine zwei- oder dreijährige Fachschule erfolgreich besucht und vor Beginn des Fachschulbesuchs den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,

  3. 3.

    die Fachschule Seefahrt

    1. a)

      in der Fachrichtung Nautischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Nautik) mit dem Ausbildungsziel Kapitänin NK oder Kapitän NK oder Kapitänin BG oder Kapitän BG oder

    2. b)

      in der Fachrichtung Technischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsbetriebstechnik) mit dem Ausbildungsziel Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM erfolgreich besucht hat,

  4. 4.

    eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat und

    1. a)

      vor Beginn der Berufsausbildung den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,

    2. b)

      den Berufsschulabschluss erworben hat und

    3. c)

      den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich besucht hat,

  5. 5.

    die Berufsfachschule - Altenpflege -, - Ergotherapie - oder - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG und den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich besucht hat,

  6. 6.

    eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich abgeschlossen hat oder

  7. 7.

    den schulischen Teil der Fachhochschulreife an einem Beruflichen Gymnasium oder an einer gymnasialen Oberstufe erworben hat und

    1. a)

      den Berufsschulabschluss erworben sowie eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      eine mindestens zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule erfolgreich besucht hat.

(2) Den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwirbt, wer

  1. 1.

    eine zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt, und

  2. 2.

    den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33

erfolgreich besucht hat.

(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und

  1. 1.

    eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit,

  2. 2.

    eine zweijährige Berufsausbildung oder

  3. 3.

    ein halbjähriges einschlägiges Praktikum, das im zeitlichen Umfang der Beschäftigung einer Vollzeitarbeitskraft entspricht und geeignet ist, praktische Erfahrungen in der an der Berufsfachschule erworbenen beruflichen Qualifikation zu erwerben,

nachweist, erwirbt die Fachhochschulreife.