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Abschnitt 4 EB-BbS - Rechtsstellung der Schülerinnen und Schüler  (1)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250001

Ende der Schulpflicht

Aufgrund von § 65 Abs. 2 NSchG wird festgestellt, dass ein weiterer Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich ist, wenn

  1. 1.
    Auszubildende ein mindestens dreijähriges Berufsausbildungsverhältnis wegen vorzeitiger Zulassung zur Abschlussprüfung oder Kürzung der Ausbildungszeit erfolgreich beenden,
  2. 2.
    Auszubildende die Abschlussprüfung, die aus organisatorischen Gründen vor Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt wird, bestehen,
  3. 3.
    Auszubildende ein Berufsausbildungsverhältnis, dessen Dauer weniger als drei Jahre beträgt, in der vorgesehenen Zeit oder vorzeitig erfolgreich beenden,
  4. 4.
    Auszubildende eine Stufe einer Stufenausbildung nach zwei Jahren erfolgreich beenden, es sei denn, dass sie die weitere Stufe unmittelbar anschließen,
  5. 5.
    Auszubildende eine Stufenausbildung erfolgreich beenden, deren Dauer bis zum Abschluss der letzten Stufe weniger als drei Jahre beträgt,
  6. 6.
    Auszubildende ihre Ausbildung abbrechen, kein neues Berufsausbildungsverhältnis begründen und die Berufsschule mindestens zwei Jahre besucht haben,
  7. 7.
    Auszubildende in einem Ausbildungsberuf, bei dem die Abschlussprüfung in eine Kenntnis- und eine Fertigkeitsprüfung unterteilt ist, die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden, jedoch in der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben und die Kenntnisprüfung nicht wiederholen müssen oder
  8. 8.
    Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach Beginn eines Schuljahres in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, im Laufe dieses Schuljahres das 18. Lebensjahr vollenden und kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).