Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 EB-BbS - Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen für andere als ärztliche Heilberufe  (1)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250001

1.
Berufsfachschule - Altenpflege -

Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang

  1. a)
    nachweist, dass die praktische Ausbildung sichergestellt wird;
  2. b)
    von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Altenhilfe oder Altenpflege oder einer Lehrkraft des höheren Dienstes mit der Fakultas Pflege geleitet oder fachlich vertreten wird;
  3. c)
    über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
  4. d)
    die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.

2.
Berufsfachschule - Ergotherapeutin/Ergotherapeut -

Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang

  1. a)

    mit Krankenhäusern sowie mit Einrichtungen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation verbunden ist, an denen eine ausreichende Zahl von Ausbildungsplätzen, das Fachpersonal und die räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der ergotherapeutischen praktischen Ausbildung vorhanden sind. Die praktische Ausbildung muss im

    1. aa)

      psychosozialen Bereich,

    2. bb)

      arbeitstherapeutischen Bereich

      und

    3. cc)

      motorisch-funktionellen, neurophysiologischen oder neuropsychologischen Bereich

    vermittelt werden;

  2. b)

    von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer hauptamtlich/hauptberuflich unterrichtenden Fachkraft geleitet oder fachlich vertreten wird;

  3. c)

    über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;

  4. d)

    die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.

3.
Fachschule - Heilerziehungspflege -

Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule bzw. der entsprechende Bildungsgang

  1. a)

    nachweist, dass die praktische Ausbildung entweder

    1. aa)

      in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen des Schulträgers für behinderte Menschen

      oder

    2. bb)

      in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen anderer Träger, die durch Vereinbarung mit der Schule verbunden werden,

    sichergestellt wird;

  2. b)

    von einer hauptamtlich/hauptberuflich unterrichtenden Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Betreuung, Förderung und Bildung behinderter Menschen geleitet oder fachlich vertreten wird;

  3. c)

    über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;

  4. d)

    die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.

4.
Berufsfachschule - Heilerziehungshilfe -

Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang

  1. a)

    nachweist, dass die praktische Ausbildung entweder

    1. aa)

      in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen des Schulträgers für behinderte Menschen

      oder

    2. bb)

      in für die umfassende Ausbildung geeigneten Einrichtungen anderer Träger, die durch Vereinbarung mit der Schule verbunden werden,

    sichergestellt wird;

  2. b)

    von einer hauptamtlich/hauptberuflich unterrichtenden Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Betreuung, Förderung und Bildung behinderter Menschen geleitet oder fachlich vertreten wird;

  3. c)

    über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;

  4. d)

    die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.

5.
Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -

Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule

  1. a)
    eine ausreichende Zahl von geeigneten Plätzen zur Ableistung des Praktikums sowie von Ausbildungsmöglichkeiten in erster Hilfe nachweist;
  2. b)
    von einer Apothekerin oder einem Apotheker hauptamtlich/hauptberuflich geleitet wird oder der Schulzweig von einer als Lehrkraft tätigen Apothekerin oder einem als Lehrkraft tätigen Apotheker fachlich vertreten wird;
  3. c)
    über die für den theoretischen und praktischen Unterricht erforderlichen und geeigneten Lehrkräfte verfügt;
  4. d)
    die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.

6.
Berufsfachschule - Altenpflegehilfe -

Die Ausbildung findet an schulrechtlich genehmigten Schulen statt. Die Genehmigung kann u.a. nur erteilt werden, wenn die Schule oder der entsprechende Bildungsgang

  1. a)
    nachweist, dass die praktische Ausbildung sichergestellt wird;
  2. b)
    von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Altenhilfe oder Altenpflege oder einer Lehrkraft des höheren Dienstes mit der Fakultas Pflege geleitet oder fachlich vertreten wird;
  3. c)
    über die für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Betreuung der praktischen Ausbildung erforderlichen geeigneten Lehrkräfte verfügt;
  4. d)
    die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel für den Unterricht besitzt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).