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Abschnitt 5 EB-BbS - Kosten  (1)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250001

Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler und Fern1ehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens

Mitglieder eines Prüfungsausschusses für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im Bereich des berufsbildenden Schulwesens erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.
Vergütungssätze

1.1
Für die Beurteilung einer schriftlichen Klausur unter Aufsicht bei

-mindestens fünfstündiger Bearbeitungszeit6,21 EUR,
-mindestens vierstündiger Bearbeitungszeit4,97 EUR,
-mindestens dreistündiger Bearbeitungszeit3,73 EUR,
-mindestens zweistündiger Bearbeitungszeit2,28 EUR,
-mindestens einstündiger Bearbeitungszeit1,24 EUR.

1.2
Für die Abnahme der fachpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung

-je Zeitstunde und Prüferin oder Prüfer8,90 EUR
-höchstens jedoch pro Prüfungstag44,48 EUR
-werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf61,87 EUR

2.
Mit der Vergütung sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen Arbeiten (Aufsichtsführung, Protokollführung, Verwaltungstätigkeiten usw.) abgegolten. Bei der Berechnung der Vergütung für die Abnahme von mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden Zeiten bis zu 30 Minuten nach unten, Zeiten über 30 Minuten nach oben auf volle Stunden ab- oder aufgerundet.

3.
Einer Beamtin oder einem Beamten darf eine Vergütung als Entschädigung für Tätigkeiten bei der Abnahme von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer im berufsbildenden Schulwesen nur gewährt werden, wenn

3.1
diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt ausgeübt werden können und

3.2
sie oder er bei der nebenamtlichen Ausübung dieser Tätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden kann.

Dies gilt für Landesbedienstete im Angestelltenverhältnis nach dem BAT oder mit einem nebenberuflichen Beschäftigungsauftrag entsprechend.

4.
Die Prüfungsvergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

5.
Neben der Vergütung nach Nr. 1 erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

6.
Bei einer Erhöhung der Vergütungssätze für Prüfungstätigkeiten im Bereich der niedersächsischen Landesverwaltung gemäß RdErl. des MF vom 7.5.1991 (Nds. MBl. S. 751), geändert durch RdErl. vom 9.8.2000 (Nds. MBl. S. 569), erhöhen sich die in Nr. 1 festgesetzten Vergütungssätze prozentual entsprechend. Die sich ergebenden neuen Vergütungssätze werden nach dem Komma auf volle Dezimalstellen aufgerundet.

7.
Soweit besondere Prüfungsausschüsse für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern oder Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmern errichtet werden müssen, sind die durch diesen Abschnitt entstehenden Ausgaben den Trägern von Vorbereitungskursen für die Nichtschülerprüfung, bzw. den Fernlehrgangsinstituten in Rechnung zu stellen, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Prüfung vorbereitet haben. Die den jeweiligen Prüfungsausschuss berufende Schulbehörde hat mit den beteiligten Trägern der Vorbereitungskurse bzw. den beteiligten Fernlehrgangsinstituten über die Organisation der Prüfung sowie die Erstattung der nach diesem RdErl. entstehenden Ausgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).