Art. 8 GrenzübZusA - Wirksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GrenzübZusA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300160000000
(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert werden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der beteiligten öffentlichen Stellen über
- 1.
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Organe der öffentlichen Stellen,
- 2.
Formerfordernisse,
- 3.
Genehmigungen und
- 4.
Bekanntmachungen
eingehalten worden sind.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 1 haben die öffentlichen Stellen, die in anderen Vertragsstaaten gelegen sind, auf die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.