Art. 2 GrenzübZusA - Ziel und Formen der Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GrenzübZusA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300160000000
(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse auf der Grundlage dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:
- 1.
Bildung von Zweckverbänden,
- 2.
Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,
- 3.
Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.