GrenzübZusA,NI - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Abk

Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

Vom 23. Mai 1991 (Nds. GVBl. 1992 S. 69 - VORIS 20300 16 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 16. März 1992 (Nds. GVBl. S. 69)

Das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande -

im Bewusstsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile, wie sie in dem am 21. Mai 1980 in Madrid geschlossenen Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften aufgezeigt sind,

in dem Wunsch, diesen Körperschaften und anderen öffentlichen Stellen die Möglichkeit zu verschaffen, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

zusammenzuarbeiten -

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 GrenzübZusA - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung:

  1. 1.

    im Königreich der Niederlande auf "provincies" und "gemeenten",

  2. 2.

    im Land Niedersachsen auf Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise,

  3. 3.

    im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet.

(2) "Openbare lichamen" im Sinne von Artikel 8 des "Wet gemeenschappelijke regelingen" vom 20. Dezember 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1990, und Zweckverbände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute dies zulassen.

(3) Im Einvernehmen mit den anderen Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat andere kommunale Körperschaften benennen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich Anwendung finden sollen.

(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche kommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts mit Ausnahme einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.

(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Formen der Zusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur niederländische öffentliche Stellen beteiligt sind.

(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbezogenen Personen.

Art. 2 GrenzübZusA - Ziel und Formen der Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse auf der Grundlage dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:

  1. 1.

    Bildung von Zweckverbänden,

  2. 2.

    Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,

  3. 3.

    Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.

Art. 3 GrenzübZusA - Zweckverband

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Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen Recht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen werden dürfen, einen Zweckverband bilden.

(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.

(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen enthält, gelten für den Zweckverband die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.

Art. 4 GrenzübZusA - Satzung und innere Struktur des Zweckverbands

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Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.

(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts weitere Organe vorsehen.

(3) Die Verbandssatzung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    die Verbandsmitglieder,

  2. 2.

    die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,

  3. 3.

    den Namen und den Sitz des Zweckverbands,

  4. 4.

    die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,

  5. 5.

    das Einladungsverfahren,

  6. 6.

    die zur Beschlussfassung erforderlichen Mehrheiten,

  7. 7.

    die Öffentlichkeit der Sitzungen,

  8. 8.

    Sprache und Form der Sitzungsniederschriften,

  9. 9.

    die Art, in der die Vertreter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung den Organen der öffentlichen Stelle, die sie entsandt haben, Informationen erteilen,

  10. 10.

    die Art, in der ein Vertreter der öffentlichen Stelle in der Verbandsversammlung von der öffentlichen Stelle, die ihn entsandt hat, für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Versammlung zur Rechenschaft gezogen werden kann,

  11. 11.

    die Art, in der die Verbandsversammlung den öffentlichen Stellen, die die Verbandssatzung vereinbart haben, Informationen erteilt,

  12. 12.

    die Art der Rechnungsführung,

  13. 13.

    die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,

  14. 14.

    Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern,

  15. 15.

    die Auflösung des Zweckverbands und

  16. 16.

    die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.

Sie kann weitere Bestimmungen vorsehen.

(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.

(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates. Gleiches gilt für die Rechte und Pflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden Stellen, soweit dieses Abkommen nichts anderes regelt.