Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 10 GrenzübZusA - Rechtsweg und Ansprüche Dritter

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Dritte behalten gegenüber einer öffentlichen Stelle, zu deren Gunsten oder in deren Namen ein Zweckverband oder eine andere öffentliche Stelle Aufgaben wahrnehmen, alle Ansprüche, die ihnen zustehen würden, wenn diese Aufgaben nicht im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erfüllt worden wären. Der Rechtsweg richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaats der öffentlichen Stelle, deren Aufgabe erfüllt worden ist.

(2) Neben der nach Absatz 1 verpflichteten öffentlichen Stelle haften auch der Zweckverband oder die öffentliche Stelle, die Aufgaben wahrnehmen. Ansprüche gegen sie richten sich nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ihren Sitz haben.

(3) Wird ein Anspruch nach Absatz 1 gegen eine öffentliche Stelle erhoben, für die ein Zweckverband gehandelt hat, so ist der Zweckverband gegenüber der öffentlichen Stelle verpflichtet, diese von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Richtet sich der Anspruch gegen eine öffentliche Stelle, die auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 6 gehandelt hat, so gilt für die Haftung im Verhältnis zwischen diesen beiden öffentlichen Stellen die in der Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 3 enthaltene Regelung.