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  • ab 01.04.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 1 GrenzübZusG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(2) Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

In Kraft getreten am 1. Januar 1993 (Bek. vom 10. Dezember 1992, Nds. GVBl. S. 352).