Art. 1 GrenzübZusG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen Grenzüberschreitende Zusammenarbeit G
- Redaktionelle Abkürzung
- GrenzübZusG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300160000000
(1) Dem am 23. Mai 1991 in Isselburg-Anholt unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)
In Kraft getreten am 1. Januar 1993 (Bek. vom 10. Dezember 1992, Nds. GVBl. S. 352).