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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 7 GrenzübZusA - Kommunale Arbeitsgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung eine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.

(2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.

(3) Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeitsgemeinschaft betätigen soll,

  2. 2.

    die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,

  3. 3.

    den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.

(4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das Recht des Vertragsstaats anwendbar, in dem die Arbeitsgemeinschaft ihren Sitz hat.