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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

Art. 14 GrenzübZusA - Geltungsdauer und Kündigung

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Redaktionelle Abkürzung
GrenzübZusA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300160000000

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragsstaaten schriftlich kündigen.

(3) Kündigt das Land Niedersachsen oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragsstaaten wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt.

(4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau

Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher

Für das Königreich der Niederlande
van den Brock
Dales