Art. 11 GrenzübZusA - Rechtsweg bei Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GrenzübZusA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300160000000
(1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemeinschaften auf Grund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Vertragsstaats gegeben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat.
(2) Die beteiligten öffentlichen Stellen können eine Schiedsvereinbarung treffen.