Art. 6 GrenzübZusA - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
- Redaktionelle Abkürzung
- GrenzübZusA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300160000000
(1) Öffentliche Stellen können miteinander eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen, soweit der Abschluss nach dem innerstaatlichen Recht der beteiligten öffentlichen Stellen zulässig ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass eine öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten öffentlichen Stelle wahrnimmt. Die Vereinbarung, Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle im eigenen Namen wahrzunehmen, kann nicht getroffen werden.
(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss eine Regelung darüber enthalten, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen eine Freistellung von der Haftung gegenüber Dritten erfolgt.
(4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss eine Regelung über die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit enthalten.
(5) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung getroffen ist, ist das Recht des Vertragsstaats anwendbar, auf dessen Gebiet die jeweilige Verpflichtung aus der Vereinbarung erfüllt werden soll.