§ 5 NBesG - Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(1) 1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. 3Ausnahmsweise kann eine Funktion aus besonderen sachlichen Gründen auch mehr als drei Ämtern zugeordnet werden.
(2) Jedes Amt ist nach seiner Wertigkeit, auch im Verhältnis zu anderen Ämtern, einer Besoldungsgruppe zugeordnet.