Direkt zum Inhalt
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Benutzermenü
Login Landesbedienstete
Nutzereinstellungen öffnen
Benutzermenü
Schließen
Benutzer Links
Login Landesbedienstete
Hauptnavigation
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Menü
Hauptmenü
Schließen
Die wichtigsten Links
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Rechtsvorschriften
...
Niedersachsen
N
Nb
NBesG,NI - Niedersächsisches Besoldungsgesetz
§§ 1 - 21, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
Erweiterte Suche
Suchen
Fundstellensuche
Quelle
MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Clear calendar
Datum bis
Clear calendar
§§ 1 - 21, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
§ 1 NBesG, Geltungsbereich
§ 2 NBesG, Bestandteile der Besoldung
§ 3 NBesG, Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung
§ 4 NBesG, Anspruch auf Besoldung
§ 5 NBesG, Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
§ 6 NBesG, Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen
§ 7 NBesG, Höhe des Grundgehalts
§ 8 NBesG, Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion
§ 9 NBesG, Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
§ 10 NBesG, Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 11 NBesG, Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
§ 12 NBesG, Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 13 NBesG, Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 14 NBesG, Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 15 NBesG, Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 16 NBesG, Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss
§ 17 NBesG, Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 18 NBesG, Verjährung von Ansprüchen
§ 19 NBesG, Rückforderung von Bezügen
§ 20 NBesG, Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
§ 21 NBesG, Zahlungsweise