Anlage 1 NBesG - Besoldungsordnung A

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Amtliche Abkürzung
NBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39)

Besoldungsgruppe A 5

B e t r i e b s a s s i s t e n t i n ,  B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)2)3)

Gestütoberwärterin, Gestütoberwärter 6)

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 3)5)

O b e r a m t s m e i s t e r i n ,  O b e r a m t s m e i s t e r 2)4)6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt ab dem 1. März 2019 verliehen wurde oder wird.

Besoldungsgruppe A 6

B e t r i e b s a s s i s t e n t i n ,  B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)

Deichvögtin, Deichvogt 2)3)

Erste Justizhauptwachtmeisterin,

Erster Justizhauptwachtmeister 5)

Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter 4)

O b e r a m t s m e i s t e r i n ,  O b e r a m t s m e i s t e r 1)

Sattelmeisterin, Sattelmeister 3)

S e k r e t ä r i n ,  S e k r e t ä r 3)

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt) bei einem Dienstherrn.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Für bis zu 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Gestütsdienst).

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

Deichvögtin, Deichvogt 2)

Hafenmeisterin, Hafenmeister 1)3)

Krankenschwester, Krankenpfleger 1)

Obersattelmeisterin, Obersattelmeister

O b e r s e k r e t ä r i n ,  O b e r s e k r e t ä r 4)5)

O b e r w e r k m e i s t e r i n ,  O b e r w e r k m e i s t e r 6)

Stationsschwester, Stationspfleger 1)7)

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 8.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und im Maßregelvollzug.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungsschwester, Abteilungspfleger

Deichvögtin, Deichvogt 1)

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 2)

Hafenmeisterin, Hafenmeister 3)

Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister

H a u p t s e k r e t ä r i n ,  H a u p t s e k r e t ä r

H a u p t w e r k m e i s t e r i n ,  H a u p t w e r k m e i s t e r

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n ,  A m t s i n s p e k t o r 1)

B e t r i e b s i n s p e k t o r i n ,  B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)

Deichvögtin, Deichvogt 2)

Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister 3)

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n ,  I n s p e k t o r 4)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 4)

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Oberin, Pflegevorsteher 6)7)

Oberschwester, Oberpfleger 7)

Polizeikommissarin, Polizeikommissar 4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig" und der Niedersächsischen Versorgungskasse.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8.

Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält als Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.

Besoldungsgruppe A 10

Erste Oberin, Erster Pflegevorsteher

  • als Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegekräften - 1)2)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 3)4)7)

O b e r i n s p e k t o r i n ,  O b e r i n s p e k t o r 5)6)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht.

Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2a.

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u ,  A m t m a n n

Erste Oberin, Erster Pflegevorsteher

  • als Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegekräften - 1)

Fachlehrerin, Fachlehrer

  • für künstlerischen Entwurf - 2)3)

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2)3)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)

Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 4)5)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)

Erhält als Mitglied der Krankenhausleitung eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2 a.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

A m t s r ä t i n, A m t s r a t

Fachlehrerin, Fachlehrer

  • für künstlerischen Entwurf - 2)3)

  • mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung - 2)4)

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)

Rechnungsrätin, Rechnungsrat

  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11.

Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 nach Beendigung der Probezeit.

Besoldungsgruppe A 13 1)

Akademische Rätin, Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 2)

Dozentin, Dozent

  • an einer Volkshochschule - 3)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)

Förderschullehrerin, Förderschullehrer 4)

  • mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6),

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6),

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 - 6)

    • einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl bis 30 7)

Konrektorin, Konrektor

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)

Konservatorin, Konservator

Kustodin, Kustos

Lehrerin, Lehrer

  • an einer allgemeinbildenden Schule - 4)

  • im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten - 10)14)

Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule

  • mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde

  • mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8)

Oberlehrerin, Oberlehrer

  • im Justizvollzugsdienst - 4)

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat

  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -

P f a r r e r i n ,  P f a r r e r 3)

R ä t i n ,  R a t 9)13)

Realschullehrerin, Realschullehrer

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)

Rektorin, Rektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6),

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6),

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 - 6)

Seefahrtoberlehrerin, Seefahrtoberlehrer 4)11)

Studienrätin, Studienrat

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)12)

  • mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)

  • mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)

  • als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbands "Großraum Braunschweig".

Im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Nimmt die Beamtin oder der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahr, so wird die Amtszulage weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte sie zehn Jahre lang erhalten hat und sie oder er in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Mit Ausnahme des Sekundarbereichs I am Gymnasium sowie dem gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule und an der Integrierten Gesamtschule.

Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8.

Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.

Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt in der Laufbahngruppe 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 14

Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540 -

Dozentin, Dozent

  • an einer Volkshochschule - 1)

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120

    • einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen 2),

    • einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),

    • eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -

  • als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 31 bis 60 -

  • einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120 - 2)

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -

  • als Leiterin oder Leiter

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180,

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2),

    • eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,

    • eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),

    • des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,

    • des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2),

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2)

  • mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule zur Wahrnehmung schulfachlicher Aufgaben -

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 - 3)

Konrektorin, Konrektor

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),

    • eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -

  • als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -

Oberkonservatorin, Oberkonservator

Oberkustodin, Oberkustos

O b e r r ä t i n ,  O b e r r a t

Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 - 2)

Oberschulrektorin, Oberschulrektor

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 288 bis 540 -

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 2)

  • als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl bis 180 -

  • als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 2)

  • als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II einer Oberschule - 2)

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -

  • als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)

  • mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -

  • mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -

  • als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -

P f a r r e r i n ,  P f a r r e r 1)

Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat

  • im Schulaufsichtsdienst -

Rektorin, Rektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180,

    • einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2),

    • eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,

    • eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),

    • des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,

    • des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2),

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2),

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

Seminarkonrektorin, Seminarkonrektor

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars

    • für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 2)5),

    • für das Lehramt für Sonderpädagogik - 2)5)

Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor

  • an einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180

  • an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor

  • an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -

Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor

  • einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 -

  • einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 - 2)

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.

Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.

Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.

Besoldungsgruppe A 15

D i r e k t o r i n ,  D i r e k t o r

Direktorin, Direktor

  • beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • einer Volkshochschule mit mehr als 15 000 bis 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -

Direktorin, Direktor

  • als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 1)4)

Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1),

    • einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,

    • einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1),

    • einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,

    • einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1),

    • einer Oberschule mit gymnasialer Oberstufe 1),

    • einer Volkshochschule mit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -

Fachmoderatorin, Fachmoderator

  • für Gesamtschulen -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor

  • einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen -

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -

  • an einer berufsbildenden Schule oder an einem Gymnasium zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,

    • einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)

Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor 2)

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -

  • als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -

Hauptkonservatorin, Hauptkonservator

Hauptkustodin, Hauptkustos

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)

Oberschulrektorin, Oberschulrektor

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -

  • als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 -

Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor

  • im Schulaufsichtsdienst -

Rektorin, Rektor

  • als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

Seminarrektorin, Seminarrektor

  • als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars

    • für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen 3),

    • für das Lehramt für Sonderpädagogik - 3)

Studiendirektorin, Studiendirektor

  • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Blinde oder für Hörgeschädigte -

  • als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • des Niedersächsischen Studienkollegs,

    • einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 4),

    • einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1)4),

    • eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl von

      • mehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 1),

      • mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1),

      • mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1),

    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

    • eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen 1),

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360,

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1),

    • eines Abendgymnasiums oder Kollegs,

    • eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)

  • als Fachberaterin oder Fachberater

    • für Hör- und Sprachgeschädigte,

    • in der Schulaufsicht -

  • als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren -

  • als Leiterin oder Leiter

    • des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,

    • des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 130 an einer Kooperativen Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe,

    • des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1),

    • des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,

    • des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule,

    • einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl bis 80 4),

    • einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 1)4),

    • einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl bis 70 4),

    • einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl von mehr als 70 1)4),

    • eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 1),

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360 1),

    • eines Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)

  • als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Justizvollzugseinrichtung -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.

Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.

Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz

  • als Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -

Direktorin, Direktor

  • als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 2)

Direktorin der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professorin, Direktor der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professor

Direktorin, Direktor einer Volkshochschule

  • mit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -

Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,

    • einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz

Landeskonservatorin, Landeskonservator

Landstallmeisterin, Landstallmeister

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n ,  L e i t e n d e r  D i r e k t o r 3)

Leitende Direktorin, Leitender Direktor

  • beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

Leitende Museumsdirektorin und Professorin, Leitender Museumsdirektor und Professor

Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor

  • im Schulaufsichtsdienst -

Ministerialrätin, Ministerialrat

  • bei einer obersten Landesbehörde - 1)

Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • einer Oberschule mit gymnasialer Oberstufe,

    • einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • des Niedersächsischen Studienkollegs,

    • einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),

    • einer Justizvollzugseinrichtung,

    • eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl von

      • mehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

      • mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

      • mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

    • eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen,

    • eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360,

    • eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs -

Pflegedirektorin, Pflegedirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3.

Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.

Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörde, einer Mittelbehörde oder einer Landesoberbehörde eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Bei der Anwendung der in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Es können bis zu 30 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Künftig wegfallende Ämter

Besoldungsgruppe A 5

Amtsmeisterin, Amtsmeister 4)

E r s t e  H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,

E r s t e r  H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)

Gestütwärterin, Gestütwärter 4)

Hauptaufseherin, Hauptaufseher 4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Die Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Justizhauptwachtmeisterin" oder "Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt vor dem 1. März 2019 verliehen wurde.

Besoldungsgruppe A 6

E r s t e  H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,

E r s t e r  H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)

Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Erste Justizhauptwachtmeisterin" oder "Erster Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

Besoldungsgruppe A 7

Polizeimeisterin, Polizeimeister

Besoldungsgruppe A 8

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Besoldungsgruppe A 9

Jugendleiterin, Jugendleiter 1)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 2)

Technische Lehrerin, Technischer Lehrer

  • bei einer berufsbildenden Schule - 3)

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrerin, Fachlehrer

  • bei einer berufsbildenden Schule - 1)2)

  • an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschule mit Lehrbefähigung für mindestens zwei musisch-technische Fächer - 5)

Jugendleiterin, Jugendleiter

  • soweit an einer berufsbildenden Schule - 1)2)

Technische Lehrerin, Technischer Lehrer

  • bei einer berufsbildenden Schule - 3)

  • bei einer Berufs- oder Berufsfachschule - 4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9.

Erhält von der Erfahrungsstufe 9 an eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Besoldungsgruppe A 11

A m t m ä n n i n

Fachlehrerin, Fachlehrer

  • bei einer berufsbildenden Schule - 1)

Jugendleiterin, Jugendleiter

  • als Klassenleiterin oder Klassenleiter an einer Förderschule - 2)

  • an einer berufsbildenden Schule - 1)

Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.

Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Beendigung der Probezeit.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Lehrerin, Lehrer

  • mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 7)

O b e r a m t s r ä t i n ,  O b e r a m t s r a t 1)2)3)

Oberlehrerin, Oberlehrer

  • bei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule - 4)

Realschullehrerin, Realschullehrer 5)

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule - 6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg.

Die Beamtinnen und Beamten führen die Grundamtsbezeichnung "Rätin" oder "Rat", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Für Lehrkräfte, denen das Amt einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers vor Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes, des Ministergesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) am 6. November 2009 übertragen wurde.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor

  • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters

    • einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -

    • einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360- 1),

    • einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 - 1),

    • einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig - 1)

  • als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule-

  • als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • als Leiterin oder Leiter

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -

    • des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 1)

  • einer Realschule mit einer Schülerzahl bis 180 -

  • einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 1)

Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor

  • an einer zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 am Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -

  • einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Realschulrektorin, Realschulrektor

  • bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -

  • einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -

  • einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -

  • einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig -

Studiendirektorin, Studiendirektor

  • als Leiterin oder als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 2)3)

Vizepräsidentin, Vizepräsident einer Hochschule 1)

Wenn nicht anderweitig eingestuft.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.

Besoldungsgruppe A 16

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor

  • als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 (1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident

  • der Fachhochschule Hannover -

  • der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven -

Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.