Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 01.07.2013, Az.: S 25 AS 96/13 ER

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
01.07.2013
Aktenzeichen
S 25 AS 96/13 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. vom 11.05.2013 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 19.04.2013 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.

Dem Antragsteller zu 1. wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner gegen den Antragsteller zu 1. verfügten Sanktion in Höhe von 100 % des Arbeitslosengeldes II (einschließlich der auf ihn entfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

Der am 29.04.1984 im ehemaligen Jugoslawien geborene Antragsteller zu 1. steht zusammen mit seiner Ehefrau (Antragstellerin zu 2.) und seinen minderjährigen Kindern (Antragsteller zu 3. bis 6.) seit längerem in Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Zuletzt gewährte die aufgrund einer Heranziehungsvereinbarung für den Antragsgegner handelnde Gemeinde Westoverledingen der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 26.02.2013 für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2013 Leistungen in unterschiedlicher Höhe (1.517,86 Euro für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.07.2013, 1.657,86 Euro für August 2013 und 1.517,86 Euro für September 2013).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.02.2012 verfügte die Gemeinde Westoverledingen gegen den Antragsteller zu 1. eine Sanktion für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.05.2012 in Höhe von 30 vom Hundert der für ihn maßgebenden Regelbedarfe (monatlich 101,10 Euro), weil er entgegen seiner Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 08.11.2011 für den Zeitraum vom 20.12.2011 bis 19.01.2012 keine Bewerbungsbemühungen nachwies, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Mit weiterem, ebenfalls bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23.05.2012 verfügte die Gemeinde Westoverledingen gegen den Antragsteller zu 1. für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.08.2012 eine Sanktion in Höhe von 60 vom Hundert der für ihn maßgebenden Regelbedarfe (monatlich 202,20 Euro), weil er sich entgegen seiner Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 20.12.2011 nicht eigeninitiativ auf mindestens zwei von Unternehmen veröffentlichte Stellenangebote pro Woche bewarb, ohne hierfür einen wichtigen Grund vorzutragen.

In dem in diesem Bescheid enthaltenen Hinweis auf Rechtsfolgen hieß es u.a.:

„Sie haben allerdings die Möglichkeit einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu stellen“.

Mit Bescheid vom 02.07.2012 lehnte die Gemeinde Westoverledingen den mündlichen Antrag des Antragstellers zu 1. vom 25.06.2012 auf Gewährung von Sachleistungen (Wertgutscheine) ab. Die beigefügte Begründung verwies auf § 31a Abs. 3 SGB II, wonach der zuständige Träger bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen könne.

Mit bestandskräftigem Eingliederungsbescheid vom 13.09.2012 verpflichtete das Zentrum für Arbeit des Antragsgegners den Antragsteller zu 1. für die Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides (17.09.2012 bis 16.03.2013) u.a. dazu, seine Bewerbungsaktivitäten, zusätzlich zu den Stellenvorschlägen des Zentrums für Arbeit, zu steigern. Dem Antragsteller zu 1. wurde aufgegeben, sich schriftlich aktiv um fünf sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen pro Woche bei verschiedenen Firmen als Produktionshelfer, Gartenbauhelfer, insbesondere auf bei Zeitarbeitsfirmen und im Tagespendelbereich (150 km) zu bewerben. Mindestens elf der geforderten Bewerbungen mussten sich auf aktuelle, in den letzten sieben Tagen veröffentlichte Stellenausschreibungen von Unternehmen (z. B. Stellenanzeigen der Tages- und Wochenpresse, Internetportale) des jeweilig nachzuweisenden Monats beziehen. Die Bewerbungsbemühungen waren anhand der zur Verfügung gestellten Nachweisliste detailliert und vollständig (Datum, Anschrift der Firma, etc.) zu dokumentieren und bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats beim Zentrum für Arbeit unaufgefordert einzureichen.

Der Eingliederungsbescheid war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, in der es u.a. hieß:

„Sie haben allerdings die Möglichkeit einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu stellen“.

Unter dem 01.10.2012 schloss der Antragsteller zu 1. mit der VHS Leer e. V. (Träger der Bildungsmaßnahme) für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 30.03.2013 einen Fortbildungsvertrag für MIKADO zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt. An dieser Vollzeitmaßnahme „Arbeit durch Qualifizierung“, zu der ein Betriebspraktikum und Bewerbungen bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen gehörte, nahm der Antragsteller zu 1. regelmäßig teil (s. die Bescheinigung des Trägers vom 24.04.2013).

Nachdem der Antragsteller zu 1. - was unstreitig ist - zu dem für Januar 2013 maßgeblichen Abgabetermin (10.02.2013) nicht die geforderten Bewerbungsbemühungen eingereicht hatte, hörte ihn der Antragsgegner mit Schreiben vom 26.03.2013 unter Fristsetzung bis zum 09.04.2013 zur beabsichtigten Einstellung des ihm gewährten Arbeitslosengeldes II (einschließlich der „Kosten für Unterkunft und Heizung“) für die Dauer von drei Monaten an, weil sein Verhalten den Tatbestand einer Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfülle.

Mit Schreiben vom 08.04.2013 äußerte sich der Antragsteller zu 1. dahin, dass er sich im Januar um Arbeit bemüht habe, obwohl er noch in der Maßnahme MIKADO bei der VHS Leer gewesen sei. Er habe sich telefonisch und schriftlich bei Firmen gemeldet, auch auf Stellenanzeigen in Sonntagszeitungen. Kürzungen der Miete und Nebenkosten seien nicht korrekt, da er eine Familie habe und sie die Wohnung verlieren würden.

Mit Bescheid vom 19.04.2013 verfügte das Zentrum für Arbeit des Antragsgegners gegen den Antragsteller zu 1. eine Sanktion in Höhe von 100 % des Arbeitslosengeldes II und stellte damit die Leistungen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.07.2013 komplett ein. Durch die Einreichung von lediglich fünf Bewerbungen für den Monat Januar 2013 zum Abgabetermin 10.02.2013 habe er den Tatbestand einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Wegen der vorangegangenen Sanktionen in Höhe von 30 vom Hundert bzw. 60 vom Hundert der für ihn maßgebenden Regelbedarfe liege eine weitere wiederholte Pflichtverletzung vor. Auch dieser Bescheid enthielt im Rahmen der angeführten Rechtsfolgen einen Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen. Der Bescheid vom 26.02.2013 wurde insoweit in Bezug auf die Sanktion aufgehoben.

Auf Antrag des Antragstellers zu 1. vom 29.04.2013 stellte die Gemeinde Westoverledingen dem Antragsteller zu 1. einen Wertgutschein für Lebensmittel im Gesamtwert von 137,31 Euro aus, der am 07.05.2013 ausgehändigt wurde.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.05.2013 haben die Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.04.2013 eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Ebenfalls am 11.05.2013 haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Eingliederungsvereinbarung hätte angesichts der vom Antragsteller zu 1. angetretenen und durchgeführten MIKADO-Maßnahme einer Änderung bedurft. Zudem sei die von ihm geforderte Zahl der Eigenbemühungen im Vergleich zu anderen Leistungsempfängern doppelt so hoch, und die dafür gewährte Jahrespauschale in Höhe von max. 260,-- Euro dürfte nicht ausreichend sein, was den Zumutbarkeitserfordernissen des § 10 SGB II wiederspreche. Ferner habe die beim Maßnahmeträger beschäftigte Zeugin (auch) den Antragsteller zu 1. dahingehend informiert, dass die von ihm geforderten Eigenbemühungen mit Beginn der Maßnahme hinfällig seien. Schließlich seien die Antragsteller zu 2. bis 6. wegen des dem Antragsteller zu 1. gekürzten Unterkunfts- und Heizkostenanteils im Rahmen einer „Mithaftung“ bzw. „Sippenhaft“ unmittelbar beschwert.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 19.04.2013 sowie gegen den Leistungsbescheid vom 26.02.2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Sanktionsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass der Antragsteller zu 1. während der laufenden Maßnahme nicht von Eigenbemühungen und der Vorlage entsprechender Nachweise befreit gewesen sei. Die Frage der sogenannten „Sippenhaft“ sei vorliegend irrelevant, da es sich bei dem Antragsteller zu 1. nicht um einen unter 25-Jährigen handele. Schließlich werde Bezug genommen auf die Terminvorschau des Bundessozialgerichts zum Verfahren B 4 AS 67/12 R.

Das beschließende Gericht hat am 20.06.2013 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme durchgeführt. Es wurden sowohl der Antragsteller zu 1. informatorisch gehört als auch die vom Bevollmächtigten der Antragsteller als Zeugin benannte Frau E. - Teilzeitbeschäftigte bei der Volkshochschule in Leer - vernommen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte).

Die Beteiligten haben zur Zeugenvernehmung im Rahmen der ihnen dafür mit ihrem Einverständnis eingeräumten Frist Stellung genommen; der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.06.2013, der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.06.2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenvorgänge, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.

II.

Der gemäß §§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 86a Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 39 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers zu 1. ist begründet.

Über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage entscheidet das Gericht auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Dabei sind das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen, wobei die vom Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG getroffene Grundentscheidung zu beachten ist. Hiervon abzuweichen besteht nur dann Anlass, wenn nach der Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Erweist sich der angegriffene Bescheid im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid anzuordnen. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Widerspruch dagegen offensichtlich unzulässig oder erweist sich der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage als offensichtlich unbegründet, scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs aus.

Hieran gemessen ist der Antrag des Antragstellers zu 1. begründet. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Zentrums für Arbeit des Antragsgegners vom 19.04.2013, mit dem das dem Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom 26.02.2013 gewährte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2013 unter Einschluss der auf ihn entfallenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung komplett eingestellt wurde, als offensichtlich rechtswidrig, so dass kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Sanktionsbescheides besteht.

Zwar begegnet der angegriffene Sanktionsbescheid in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde der Antragsteller zu 1. vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört.

Der streitgegenständliche Sanktionsbescheid ist aber materiell-rechtlich offensichtlich rechtswidrig.

Der Antragsteller zu 1. wurde bereits nicht ordnungsgemäß vorher schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt. Auch hatte er nach dem dem beschließenden Gericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannten Sachstand keine hinreichende Kenntnis von den Rechtsfolgen. Dies ist jedoch unabdingbare und nachträglich nicht heilbare tatbestandliche Voraussetzung einer sanktionierbaren Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wie sich unmittelbar aus dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift („…, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis …..“) ergibt.

Von einer ordnungsgemäßen (vorherigen) schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen im Sinne der vorzitierten Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann auszugehen, wenn die Belehrung konkret, verständlich, richtig und hinsichtlich der Rechtsfolgen vollständig ist (vgl. nur Urteile vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 ff. und vom 18.02.2010 - B 14 AS 53/08 R, SozR 4-4200 § 31 Nr. 5 = NJW 2011, 254 ff.). Diesen Anforderungen muss auch die Tatbestandsalternative „Kenntnis der Rechtsfolgen“ genügen, für deren Vorliegen eine positive Kenntnis erforderlich ist, ein bloßes „Kennenmüssen“ dagegen nicht als ausreichend angesehen werden kann (vgl. A. Loose, in: Hohm [Hrsg.], GK-SGB II, VI-1 § 31 Rdn. 83 ff.).

Der dem angegriffenen Sanktionsbescheid zugrundeliegende bestandskräftige Eingliederungsbescheid vom 13.09.2012 enthält zwar eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung. Diese erweist sich bei summarischer Prüfung aber nicht als richtig. So wird darin allein darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1. die Möglichkeit habe, einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu stellen. Das entspricht nicht dem Regelungsgefüge der Sätze 1 und 2 des § 31a Abs. 3 SGB II, sondern gibt ausschließlich - und überdies unvollständig - den Regelungsinhalt des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II wieder, wonach bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann. Dass der Träger nach Satz 2 dieser Vorschrift hierzu verpflichtet ist („hat“), wenn - wie im vorliegenden Fall - Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben, wird in der dem Eingliederungsbescheid beigefügten Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt (zum Problem eines zusätzlichen Antragserfordernisses nach § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II siehe später). Demzufolge wurde der Antragsteller zu 1. unter Außerachtlassung dieser auf ihn ausdrücklich zutreffenden Rechtsfolge schriftlich belehrt und musste daher davon ausgehen, dass er im Falle einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung - gegen ihn waren bereits bestandskräftige Sanktionen in Höhe von 30 bzw. 60 vom Hundert der für ihn maßgeblichen Regelbedarfe verfügt worden - lediglich die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen besitzt. Dies widerspricht jedoch eindeutig geltendem Recht.

Auch kann vorliegend nicht von einer positiven (richtigen) Kenntnis des Antragstellers zu 1. von der in § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II normierten Rechtsfolge ausgegangen werden. Im Gegenteil, auch der dem angegriffenen Sanktionsbescheid vorangegangene Sanktionsbescheid vom 23.05.2012, mit dem dem Antragsteller zu 1. die auf ihn entfallenden Regelbedarfe in Höhe von 60 vom Hundert gemindert wurden, enthält in dem beigefügten Rechtsfolgenhinweis ebenfalls nur den Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen. Zudem lässt der den früheren Antrag des Antragstellers zu 1. auf Gewährung von Sachleistungen (Wertgutscheine) ablehnende Bescheid vom 02.07.2012 auf eine unzureichende Kenntnis der ihn erlassenden, für den Antragsgegner handelnden Gemeinde Westoverledingen von den Rechtsfolgen einer vollständigen Einstellung des Arbeitslosengeldes II im Falle des Zusammenlebens erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt schließen. Denn in der Begründung dieses Bescheides wird ausschließlich § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II zitiert und geprüft, Satz 2 der Vorschrift bleibt gänzlich unerwähnt. Da in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch ansonsten keine weitergehende Belehrung des Antragstellers zu 1. über die Rechtsfolgen im Falle einer 100 %-Sanktion dokumentiert ist, kann bei summarischer Prüfung nicht von einer positiven (richtigen) Kenntnis des Antragstellers zu 1. von diesen Rechtsfolgen ausgegangen werden. Dass der Antragsteller tatsächlich nach Bekanntgabe des Sanktionsbescheids einen Antrag auf Ausstellung von Wertgutscheine gestellt und diese auch erhalten hat, ändert daran nichts.

Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Sanktionsbescheides ergibt sich über das bereits Gesagte hinaus aus dem Umstand, dass der Antragsgegner in diesem Bescheid keine Entscheidung über die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen getroffen hat, obwohl - was unstreitig ist - im Haushalt des Antragstellers zu 1. mehrere minderjährige Kinder (die Antragsteller zu 3. bis 6.) leben. Hierzu wäre der Antragsgegner jedoch verpflichtet gewesen, ohne dass es eines gesonderten Antrages des Antragstellers zu 1. auf Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen bedurft hätte (ebenso SG Berlin, Urteil vom 13.11.2012 - S 63 AS 2351/12 Rdn. 28 f. - zitiert nach juris).

Gemäß § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II kann - wie bereits erwähnt - bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat der Träger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.

Der Wortlaut des § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II lässt im Hinblick auf die hier sich stellende Frage eines gesonderten Antragserfordernisses bezüglich ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen im Falle des Zusammenlebens erwerbsfähiger Leistungsberechtigter mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt zumindest zwei Auslegungen zu und ist deshalb mehrdeutig. Der gesetzestechnische Verweis in § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II auf Satz 1 dieser Vorschrift durch den diese Regelung einleitenden Halbsatz („Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, …“) kann einerseits dahingehend verstanden werden, dass damit das Antragserfordernis des Satzes 1 auf die von Satz 2 erfassten Fälle erstreckt werden sollte. Der Verweisungssatz kann aber auch so interpretiert werden, dass in den von Satz 2 erfassten Fällen ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen sind, wobei durch die Ersetzung des in Satz 1 verwendeten Wortes „kann“ durch das Wort „hat“ in Satz 2 zugleich klargestellt wird, dass der Träger - anders als in den Fällen des Satzes 1 - im Anwendungsbereich des Satzes 2 eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistungen hat, ihm also kein Ermessen eingeräumt wird.

Für die letztgenannte Lesart und damit gegen ein zusätzliches Antragserfordernis im Regelungsbereich des § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II spricht eindeutig die Entstehungsgeschichte des § 31a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II. In der Entwurfsfassung des Satzes 1 waren die Worte „auf Antrag“ noch nicht enthalten. § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II des Gesetzentwurfs lautete: „Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen“. Der sich anschließende Satz 2 entsprach dagegen schon in seiner Entwurfsfassung der mit Wirkung vom 01.01.2011 Gesetz gewordenen Fassung. Erst auf Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales wurden in § 31a Abs. 3 Satz 1 nach den Wörtern „der Träger“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt (vgl. BT-Drucks. 17/4032, S. 11). Der zugehörigen Ausschussbegründung ist zu entnehmen, dass mit dieser Einfügung in Satz 1 klargestellt werden sollte, dass der zuständige Leistungsträger sein Ermessen über die Gewährung von Sachleistungen erst auszuüben hat, wenn der Betroffene die Gewährung von Sachleistungen begehrt (BT-Drucks. 17/4095, S. 34). Dieser klarstellende Hinweis kann vor dem Hintergrund der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert gebliebenen Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II, die zweifelsfrei eine Verpflichtung des Leistungsträgers normiert, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nur so verstanden werden, dass der zuständige Leistungsträger von seinem in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II eingeräumten Ermessen hinsichtlich der Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen erst dann Gebrauch machen darf, wenn von einer mindestens 30%igen Sanktion betroffene Leistungsberechtigte dies ausdrücklich beantragt haben. Hätte der Gesetzgeber das Antragserfordernis des Satzes 1 auch auf die von Satz 2 erfassten Fälle erstrecken wollen, hätte er dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens unschwer normativ umsetzen können (etwa durch Einfügung der Wörter „auf Antrag“ nach dem Wort „hat“). Zumindest hätte er in der beigefügten Gesetzesbegründung eine dahingehende Klarstellung vornehmen können. Dies er aber offensichtlich nicht getan. Stattdessen wurde das Antragserfordernis im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausschließlich in Satz 1 eingefügt, in Satz 2 dagegen nicht.

Dieses eindeutige Ergebnis der Entstehungsgeschichte der § 31a Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II. Mit dieser im Unterschied zu der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II, wonach der zuständige Träger Leistungen nach Satz 6 (gemeint waren ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang) erbringen „soll“, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt, wurde der ab dem 01.01.2011 geltende, an die bisherige Regelung angelehnte § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht als Sollvorschrift zur Erbringung ergänzender Sachleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern ausgestaltet sondern als verpflichtende Regelung der zuständigen Träger zur Erbringung solcher Leistungen. Damit sollte das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von der Leistungskürzung eines Mitglieds ihrer Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden. Diese im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern (so die Entwurfsfassung des § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II) auf mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebende Leistungsberechtigte ausgedehnte, die zuständigen Leistungsträger verpflichtende Regelung ist offensichtlich vor dem Hintergrund des für minderjährige Kinder, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben, besonders zu schützenden und zu realisierenden Grundrechtes auf jederzeitige Sicherstellung ihres grundrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu verstehen. Würde man das Antragserfordernis des Satzes 1 auf die Fallgruppen des Satzes 2 ausdehnen, bestünde im Einzelfall die Gefahr, dass die in Haushaltsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten lebenden Minderjährigen nicht nur von deren pflichtwidrigem Verhalten und von den dadurch ausgelösten Sanktionsfolgen mitbetroffen wären, sondern es stünde zusätzlich zu befürchten, dass die mit mehr als 30 vom Hundert ihrer maßgeblichen Regelbedarfe sanktionierte Leistungsberechtigte ihr pflichtwidriges Verhalten gegenüber ihren minderjährigen Kindern in der Weise fortsetzen, dass sie es unterlassen, einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu stellen, um die Auswirkungen der sie betreffenden Sanktionen für die mit ihnen in einem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder abzumildern. Eine solche Perpetuierung der Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen zulasten minderjähriger Kinder wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden. Ein gesondertes Antragserfordernis auch im Rahmen des § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II widerspräche eindeutig dieser normativen Zielsetzung.

In Konsequenz der hier vertretenden Auffassung wäre der Antragsgegner von Gesetzes wegen gehalten gewesen, bereits im Zeitpunkt des Erlasses des gegen den Antragsteller zu 1. gerichteten Sanktionsbescheides eine Regelung über die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen für die Antragsteller zu 3. bis 6. Zu treffen. Eine zeitlich nachgehende (von einem gesonderten Antrag des Antragstellers zu 1. abhängig gemachte) Entscheidung könnte - wie oben bereits angedeutet - im Einzelfall zu einer Bedarfsunterdeckung der von der Sanktionsentscheidung mit betroffenen minderjährigen Kinder im Bereich ihres physischen Existenzminimums insoweit führen, als sie bei Fortzahlung der laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den von der 100%-Sanktion unter gleichzeitiger Teilaufhebung des Leistungsbescheids vom 26.02.2013 mitumfassten Unterkunfts- und Heizkostenanteil des Antragstellers zu 1. aus ihren Regelbedarfen auszugleichen hätten und eine Kompensation durch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen unterbliebe. Die Entscheidung über die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerte Leistungen ist somit einheitlich mit der Sanktionsentscheidung zu treffen, was im Falle ihres Fehlens dazu führen muss, dass die angefochtene Sanktionsentscheidung insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist (ebenso SG Berlin, a.a.O., Rdn. 29 f.).

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann vorliegend offen gelassen werden, ob hinsichtlich der zwischen den Beteiligten unstreitig gegebenen weiteren wiederholten Pflichtverletzung (unvollständiger Nachweis der dem Antragsteller 1. mit bestandskräftigem Eingliederungsbescheid vom 13.09.2012 auferlegten Eigenbemühungen für den Monat Januar 2013) ein wichtiger Grund dargelegt und nachgewiesen wurde. Als solcher könnte vorliegend in Betracht, dass dem Antragsteller zu 1. von der Zeugin - wie von ihr im Termin zur Beweisaufnahme vom 20.06.2013 behauptet wurde - nach einem Telefongespräch mit dem auch für den Antragsteller zu 1. zuständigen Vermittler mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller zu 1. - wie alle übrigen Maßnahmeteilnehmer - während der Durchführung der MIKADO-Maßnahme keine weiteren Eigenbemühungen bzw. Stellenbewerbungen vornehmen müsste. Ob diese vom Antragsgegner bestrittene Aussage als glaubhaft angesehen werden kann, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Auch kann das beschließende Gericht offen lassen, ob der angegriffene Sanktionsbescheid - wie der Bevollmächtigte der Antragsteller meint - bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die im zugrundeliegenden bestandskräftigen Eingliederungsbescheid vom 13.09.2012 dem Antragsteller zu 1. auferlegten Eigenbemühungen angesichts der von ihm am 01.10.2012 begonnenen und regelmäßig bis Ende März 2013 durchgeführten Vollzeitmaßnahme „Arbeit und durch Qualifizierung“ nicht deutlich reduziert wurden.

Der Antrag der Antragsteller zu 2. bis 6., der nach dem in der Eilantragsschrift formulierten Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.05.2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 19.04.2013 und den Leistungsbescheid vom 26.02.2013 gerichtet ist, ist dagegen bereits unzulässig. Zum einen sind die Antragsteller zu 2. bis 6. nicht Adressat der gegen den Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom 19.04.2013 verfügten Sanktion. Zum anderen sind sie durch die allein auf die Sanktionsentscheidung gegen den Antragsteller zu 1. bezogene Teilaufhebung des Leistungsbewilligungsbescheides vom 29.02.2013 nicht unmittelbar beschwert. Darüber hinaus fehlt es für den Erfolg des schriftsätzlich gestellten Anordnungsantrags am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Denn mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. vom 11.05.2013 gegen den streitgegenständlichen Sanktionsbescheid entfaltet dieser Widerspruch wieder vorläufig vollzugshemmende Wirkung, sodass damit auch die davor zweifellos bestehende faktische „Mitbetroffenheit“ der Antragsteller zu 2. bis 6. von der gegen den Antragsteller zu 1. verfügten vollständigen Einstellung des Arbeitslosengeldes II entfallen ist.

Dessen ungeachtet hätten die Antragsteller zu 2. bis 6. - für den Fall der Rechtmäßigkeit der gegen den Antragsteller zu 1. verfügten Sanktionsentscheidung - ihr mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag eigentlich verfolgtes Begehren (Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der gesamten bislang angerechneten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Abweichung vom sog. „Kopfteilprinzip“; vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R, zit. nach Terminbericht Nr. 21/13 vom 23.05.2013) mit einem hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG verfolgen müssen (dazu ausführlich bereits der den Beteiligten bekannte Beschluss der Kammer vom 06.06.2008 - S 25 AS 298/08 ER). Von der (nachträglichen) Stellung eines solchen Antrages hat der Bevollmächtigte der Antragsteller allerdings trotz eines entsprechenden Hinweises des beschließenden Gerichts im Erörterungstermin abgesehen (siehe Schriftsatz vom 28.06.2013).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie entspricht dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist dem Antragsteller zu 1. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Für die Antragsteller zu 2. bis 6. ergibt sich hieraus dagegen mangels hinreichender Erfolgsaussicht des für sie ausdrücklich gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrages eine ablehnende Entscheidung.