Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 24.04.2013, Az.: S 13 SO 5/13 ER

Anspruch einer albanischen Asylbewerberin auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
24.04.2013
Aktenzeichen
S 13 SO 5/13 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 60765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2013:0424.S13SO5.13ER.0A

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 15.01. bis 31.05.2013, jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ungekürzte Leistungen gem. § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes im Wert von 141,50 Euro für den Januar 2013 und in der Folge im Wert von 283,00 Euro monatlich zu gewähren und die Leistungen unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge auszugeben. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Antragstellerin, vom Antragsgegner Sozialleistungen zu beziehen. Der Streit besteht um die Art der Leistungen, Dauer des Leistungsbezuges sowie die Höhe der zu bewilligenden Leistungen.

Die am D. 41 geborene Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 2012 in das Bundesgebiet und in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ein. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners in der Gemeinde E. lebt die Tochter der Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten und wiederum vier gemeinsamen Kindern. Die Antragstellerin nahm ihren Aufenthalt im Haushalt der Familie der Tochter.

Die Kosten der Unterkunft für die Tochter der Antragstellerin und ihren Ehemann sowie die Kinder belaufen sich auf eine Kaltmiete von 430,00 Euro wozu monatliche Zahlungen für die sogenannten festen Nebenkosten in Höhe von 100,00 Euro kommen. Des Weiteren wurden Abschlagsforderungen des örtlichen Energieversorger in Höhe von 12,00 Euro pro Monat für die Belieferung mit Gas nachgewiesen.

Am 10.01.2013 sprach die Antragstellerin in Begleitung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns bei der Gemeinde E. vor. Dort wurde mündlich das Begehren geäußert, Sozialleistungen zu beziehen. Der Hinweis der Mitarbeiter der Gemeinde, dass zunächst eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich sei, um einen entsprechenden Nachweis über den derzeitigen Aufenthaltsstatus zu erhalten, wurde dahingehend verstanden, dass eine Bewilligung von Leistungen durch die für den Antragsgegner handelnde Gemeinde abgelehnt wurde. Dementsprechend wurde am 15.01.2013 Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt und zeitgleich der hiesige Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Aurich gestellt. Nach weiteren Vorsprachen der Antragstellerin bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde und der Vorlage weiterer Unterlagen zu ihren und zum Familieneinkommen sowie zu den Unterkunftskosten der Familie wurde dann mit dem 15.02.2013 eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Nach Vorlage der Duldung beim Antragsgegner wurde am 22.02.2013 im Sozialamt der Gemeinde E. ein Antragsformular für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ausgehändigt, welches am 28.02.2013 ausgefüllt durch die Antragstellerin bei der Gemeinde E. abgegeben wurde.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr für die Zeit ab dem 15.01.2013, dem Datum, an dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Gericht anhängig gemacht wurde, Leistungen des Antragsgegners zuständen. Sie ist der Auffassung, dass ihr entweder Leistungen nach dem Zwölften Buche des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) oder zumindest ungekürzte Leistungen gem. § 3 AsylbLG zustehen.

Die Antragstellerin beantragt schriftlich,

den Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig - ab sofort - Leistungen nach dem SGB XII gem. §§ 27 ff SGB XII,

hilfsweise

(Grund-) Leistungen nach §§ 3 - 7 AsylbLG zu gewähren und ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt schriftlich,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass der Antragstellerin erst für die Zeit ab dem 15.02.2013, dem Datum der Erteilung der Duldung, Leistungen nach AsylbLG zuständen. Diese Leistungen seien gekürzt um 108,59 Euro (die rechnerischen Regelbedarfsleistungen für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke) zu bewilligen und auszuzahlen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten bestehe kein Anspruch, da die Antragstellerin keine Aufwendungen für Unterkunftskosten habe, ebenso habe wenig die Familie der Antragstellerin zusätzliche Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin.

Nach Erteilung der Duldung und Abgabe der Antragsunterlagen bei der zuständigen Gemeinde wurde mit Datum vom 04.03.2013 schriftlich ein Teilanerkenntnis des Antragsgegners im laufenden Verfahren erteilt. Der Antragstellerin wurden ab dem 15.02.2013 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 110,00 Euro als Barbetrag und 38,85 Euro in Form von Gutscheinen zugesagt. Das Anerkenntnis wurde durch die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.03.2013 ausdrücklich angenommen. Mit Bescheid vom 21.03.2013 wurde das Anerkenntnis für die Zeit Februar und März 2013 umgesetzt. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch erhoben.

Im April 2013 wurde eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin durchgeführt. Dies bezüglich der Frage, ob sie reisefähig ist. Eine Reiseuntauglichkeit wurde nach Mitteilung des Antragsgegners vom 15.04.2013 konstatiert. Die Duldung wurde bis Mai 2013 erteilt.

Bezüglich des Einkommens des Schwiegersohnes der Antragstellerin aus einer selbständigen Tätigkeit wurde eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom 15.03.2013 für die Monate Januar und Februar 2013 vorgelegt. An Gesamterlösen aus der Tätigkeit ergab sich für Januar ein Betrag von 2.447,38 Euro und für Februar ein Betrag von 2.529,00 Euro. Nach Absatz diverser Ausgaben wurde als vorläufiges Ergebnis für Januar 2013 ein Betrag von 1.587,83 Euro ausgewiesen und für Februar 2013 ein Betrag von 997,11 Euro. Weitere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit der Antragstellerin sowie der Familie der Tochter der Antragstellerin sind aus den Akten nicht erkennbar.

Gegenstand der Entscheidungsfindung war die umfangreiche Gerichtsakte inklusive der enthaltenen Nachweise sowie die vom Antragsgegner überreichten Verwaltungsunterlagen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und teilweise im tenorierten Umfang begründet.

Statthafte Antragsart ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.05.2005 zum AZ 1 BvR 569/05; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.02.2009 zum AZ 1 BvR 120/09). Die Antragstellerin hat sowohl den Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht als auch den Anordnungsgrund.

1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gegenüber dem Antragsgegner hat.

Die Antragstellerin gehört zum gem. § 1 des AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis. Die Leistungsberechtigung ergibt sich aus der Tatsache, dass ihr eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Ausländerin, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält.

Die Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die von ihr begehrten Leistungen nach dem SGB XII glaubhaft machen. Aufgrund der grundsätzlichen Leistungsberechtigung zum Bezug der Leistungen nach dem AsylbLG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG besteht gemäß der Regelungen der § 9 Abs. 1 AsylbLG und § 23 Abs. 2 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.

Eine Beiladung des Leistungsträgers für die Leistungen nach dem AsylbLG war entbehrlich, da der Antragsgegner sowohl Leistungsträger für die in der Hauptsache begehrten Leistungen nach dem SGB XII als auch für die Leistungen nach dem AsylbLG ist.

2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch in Bezug auf ein Begehren von Leistungen bereits ab dem 15.01.2013 glaubhaft gemacht. Bezüglich der Zeit vom 15.01.2013 bis 14.02.2013 war die Antragstellerin zwar nicht Inhaberin eines ausländerrechtlichen Titels, insbesondere nicht Inhaberin einer Duldung. Ausweislich des Akteninhaltes und des Vorbringens der Beteiligten hatte sie aber bereits mit dem 10.01.2013 einen Antrag auf Erhalt eines ausländerrechtlichen Titels gestellt. Dieser Antrag war in der Zeit bis zum 14.02.2013 nicht abschließend durch die Ausländerbehörde bearbeitet worden.

In der Zeit von Mitte Januar bis Mitte Februar 2013 war die Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anwendbar. Diese besagt: Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Die Antragstellerin hatte bereits mit dem 10.01.2013 nach Akteninhalt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Sie hielt sich zu dieser Zeit rechtmäßig im Sinne der Regelung im Bundesgebiet auf. Dies zeigt sich auch in der Expost-Betrachtung, wonach der Antragstellerin in der Folge eine sogenannte Duldung erteilt wurde.

Mit der Anwendbarkeit des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geht einher, dass ein Ausländer nicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Regelung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedingt eine sogenannte Duldungsfiktion. (vgl. SG Köln vom 22.03.2012, Aktenzeichen S 12 AS 427/12 ER). Damit ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG nicht anwendbar. Des Weiteren ist auch der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht eröffnet. Wenn jedoch eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG beantragt wurde und es möglich erscheint, dass eine solche ausgestellt wird, ist nach Auffassung in der juristischen Literatur die analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG geboten. (Frerichs in jurisPK SGB XII § 1 AsylbLG Rn 108 f.).

Nach letzten Erkenntnissen und Ermittlungen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin erscheint weiterhin wie bereits bei erster Antragstellung für die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG möglich. Somit ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts entweder eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG analog oder jedenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG analog eröffnet. Dies auch ohne förmliches Vorliegen des ausländerrechtlichen Titels, bzw. der Duldung. (andere Ansicht für andere Fallkonstellation Hessisches LSG vom 06.09.2011, Aktenzeichen L 7 AS 334/11 B ER)

3. Der Anordnungsanspruch ist bezüglich der Leistungshöhe als ungekürzte Leistungen gem. § 3 AsylbLG glaubhaft gemacht. Diese erreichen für eine haushaltsangehörige Person einen Gesamtwert von 283,00 Euro. Hierbei handelt es sich um die Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG mit Wert von 173,00 Euro und den Geldbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG in Höhe von 110,00 Euro (sogenanntes Taschengeld).

Aus dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten ist für das Gericht erkennbar, dass die Antragstellerin in dem Haushalt ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes aufgenommen ist und somit als haushaltsangehörige Person im Sinne der Berechnung der Leistungshöhe anzusehen ist.

Eine Kürzung der Leistungen gemäß der Regelungen des § 8 AsylbLG kommt nicht in Betracht. Diese Regelung ist verfassungskonform nur für den Fall anzuwenden, dass eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgegeben wurde. Dies ist nicht der Fall. Eine Reduktion der zu gewährenden Grundleistungen aufgrund des ebenfalls in § 8 AsylbLG konstatierten Nachranggrundsatzes ist ohne Abgabe der Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 18.07.2012, Aktenzeichen 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 hier amtliche Randziffer 91). Von daher kommt eine Reduktion des Anspruchs aufgrund eventuell tatsächlich freiwillig von Dritten, hier der Familie der Antragstellerin, erbrachten Leistungen in verfassungskonformer Art und Weise nicht in Betracht. Den freiwilligen Leistungen der Familie der Antragstellerin steht in Anbetracht der Freiwilligkeit und familiären Situation kein rechtlich festgeschriebener Anspruch der Antragstellerin gegenüber, so dass sie nicht auf solche Leistungen verwiesen werden darf.

Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen auf den Bedarf der Antragstellerin gem. § 7 AsylbLG scheidet nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin und dem Akteninhalt aus. Das einzige erkennbare Familieneinkommen ist dasjenige des Schwiegersohnes aus dessen selbständiger Tätigkeit. Dieses erreicht jedoch nach Erkenntnis des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Höhe, die eine Anrechenbarkeit auf den Bedarf der Antragstellerin erlaub. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Ehefrau und vier unterhaltsberechtigte Kinder vorgetragen sind.

4. Die Antragstellerin konnte keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft machen. Ein Anspruch auf Unterkunftskosten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin ist bislang individuell kein Bedarf für die Leistungen der Unterkunft und Heizung entstanden.

Dies ergibt sich zunächst aufgrund der Tatsache, dass sie keinen eigenen Mietvertrag vorgelegt hat. Auch hat sie in ihren Leistungsanträgen an die Behörde nicht dargetan, dass sie Unterkunftskosten zu tragen habe. Bislang finden sich nur Kopien eines Mietvertrags des Schwiegersohnes für seine Familie. Zum anderen ergibt sich das Nichtbestehen des Anspruchs daraus, dass ihrer Familie jedenfalls aktuell in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung keine weiteren Kosten anlässlich des Einzugs der Antragstellerin entstehen. Dementsprechend ist nicht von einer kopfanteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten der Familie auch auf die Antragstellerin auszugehen. Diese Einschätzung gilt ausdrücklich aktuell auch bezüglich der Kosten der Heizenergie und der sogenannten festen Nebenkosten, hier in Bezug auf die Verbrauchskosten für Wasser und Abwasser. Ausweislich der Aktenlage haben die Mitglieder der Familie der Antragstellerin anlässlich ihres Einzuges keine neuen höheren Abschläge bezüglich dieser laufenden Verbrauchskosten vereinbart. Aufgrund des Einzugs der Antragstellerin sind also zumindest aktuell keine höheren Kosten der Unterkunft entstanden. Das Gericht weist bereits jetzt darauf hin, dass eine andere Bewertung für den Fall angezeigt ist, dass der Vermieter oder der Energieversorger höhere monatliche Abschlagsleistungen anlässlich des Einzugs der Antragstellerin festsetzen sollten. Ebenso weist das Gericht darauf hin, dass in Bezug auf eventuelle Nachzahlungen für Energiekosten und andere Verbrauchskosten ein Anspruch der Antragstellerin zukünftig in Betracht kommen könnte. Dies jedenfalls anteilig. 5. Das Gericht enthält sich ausdrücklich einer Entscheidung darüber, in welcher Art und Weise die Grundleistungen zur Sicherung des Existenzminimums durch den Antragsgegner zu gewähren sind. Eventuell kommt aktuell im Bereich des Landes Niedersachsen eine Abweichung von in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG konstatierten Vorrang der Leistungsgewährung durch Sachleistungen in Betracht. Dies ist jedoch ausdrücklich durch das Gericht nicht zu entscheiden, da das Gericht im gesetzlichen Rahmen den Vorrang der Sachleistung des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als gegeben ansieht. (vgl. Sozialgericht Aurich, Aktenzeichen S 23 AY 10/12 ER nicht veröffentlicht).

6. Der Anordnungsgrund i. S. d. § 86b Abs. 2 SGG ist durch die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Es handelt sich bei den Leistungen nach dem AsylbLG um daseinssichernde Leistungen des Staates. (vgl. BVerfG a.a.O.)

7. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren zum Teil durchgedrungen. Das Gericht sieht ein etwa hälftiges Obsiegen als angemessen an. Eine Abweichung vom Kostentragungsgrundsatz nach der Obsiegensquote erscheint auch in Anbetracht der Tatsache nicht angezeigt, dass die Antragstellerin entscheidungsrelevante Unterlagen erst im laufenden Gerichtsverfahren vorlegte. Diese Einschätzung ergibt sich daraus, dass auch nach Vorlage der entsprechenden entscheidungsrelevanten Unterlagen keine positive Entscheidung des Antragsgegners parallel zur gerichtlichen Entscheidung vorliegt.

8. Diese Entscheidung ist unanfechtbar gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Weder für die Antragstellerin noch für den Antragsgegner ist eine Beschwer im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG durch diese Entscheidung erreicht.

Nippen