Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 17.09.2013, Az.: S 25 AS 180/13 ER

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
17.09.2013
Aktenzeichen
S 25 AS 180/13 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30.08.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.08.2103 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährten Leistungen umstritten, wobei insbesondere die Berücksichtigung von aus der Ableistung eines „Freiwilligen Sozialen Jahres“ (FSJ) erzieltem Taschengeld sowie einer daraus gewährten Pauschale für Unterkunft und Verpflegung als Einkommen in Streit steht.

Die am 11.01.1991 geborene Antragstellerin erhält seit dem 01.02.2013 als Mitglied der zwischen ihr, ihrer Mutter (E.) und ihrem Bruder (F.) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid der für den Antragsgegner handelnden Stadt G. vom 05.08.2013 wurden der Bedarfsgemeinschaft für den Monat August 2013 Leistungen in Höhe von 1.357,-- € gewährt.

Mit „Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (§ 5 JFDG)“ vom 09.07.2013 begründete die Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit im Bereich des FSJ, die sie im H. - ableistet. Hierfür erhält sie gemäß Ziffer 4 Buchstabe g der „Vereinbarung“ eine Taschengeld in Höhe von monatlich 160,-- € sowie aufgrund der Nichtgewährung einer Unterkunft eine Pauschale für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von monatlich 240,-- €.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 bewilligte die Stadt G. der Bedarfsgemeinschaft ab dem 01.09.2013 bis zum 31.01.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 961,-- €, wobei nach der dem Bescheid beigegebenen Begründung das Taschengeld in Höhe von 160,-- € gemäß § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II anrechnungsfrei blieb und die ausgezahlte Pauschale für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 240,-- € als Einkommen berücksichtigt wurde. Hiervon wurde die sog. „30-Euro-Pauschale“ in Abzug gebracht.

Über den gegen diesen Bescheid vom Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.08.2013 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls am 30.08.2013 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung vertritt sie die Auffassung, dass der Bescheid vom 26.08.2013 mangels Berücksichtigung der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 7 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) rechtswidrig sei. Nach Inkrafttreten des „Ehrenamtsstärkungsgesetzes“ sei ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 200,-- € zur Verfügung zu stellen. Die Bewertung der Unterkunftskostenpauschale als Einkommen verstieße gegen § 22 des Einkommensteuergesetzes. Außerdem sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob es sich bei der Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligengesetz um eine Erwerbstätigkeit handele.

Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 20.08.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.082013 anzuordnen,

2. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zwar sei zutreffend, dass das Einkommen nicht nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II, sondern nach § 1 Abs. 7 Alg II-V zu bereinigen sei. Durch die fehlerhafte Begründung im angegriffenen Bescheid sei die Antragstellerin allerdings nicht beschwert. Da sie lediglich ein Taschengeld in Höhe von 160,-- € erhalte, könne dieses Taschengeld auch nur mit diesem Freibetrag bereinigt werden, nicht aber bis zu dem in § 1 Abs. 7 Alg II-V bezifferten Betrag von 200,-- €. Das Kindergeld und die Pauschale für Unterkunft und Verpflegung seien über die „30-Euro Pauschale“ des § 6 Abs. 1 Alg II-V zu bereinigen, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den leistungsbewilligenden Bescheid des Antragsgegners vom 26.08.2013 gerichteten Widerspruchs, ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig. Denn für das von der Antragstellerin im Kern verfolgte Begehren (Gewährung höherer SGB II-Leistungen unter korrigierter Bereinigung des aus dem FSJ erzielten Taschengeldes und der Unterkunfts- und Verpflegungspauschale) wäre ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Da der Bevollmächtigte der Antragstellerin den vorläufigen Rechtsschutzantrag in der Antragsschrift ausdrücklich als „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ gestellt und auch nach erfolgter Antragserwiderung, in der die Zulässigkeit dieses Antrages zutreffend verneint wurde, hieran unverändert festgehalten hat, scheidet eine grundsätzlich mögliche, am Antragsbegehren orientierte „Umdeutung“ des Antrages in einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ vorliegend aus.

Selbst wenn man insoweit gegenteiliger Auffassung wäre und den Antrag als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin vorläufig höhere Leistungen ab dem 01.09.2013 (Beginn des FSJ) zu gewähren, auslegen würde, wäre der Antrag zwar gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er wäre aber unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt woraus, dass der geltend gemachte Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der vorläufigen Entscheidung des Gerichts über den Leistungsanspruch - Eilbedürftigkeit - (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung des dem beschließenden Gericht derzeit bekannten Sach- und Streitstandes hat die Antragstellerin, die unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGG II gehört, ab dem 01.09.2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.

In dem angegriffenen Bescheid vom 26.08.2013 hat die für den Antragsgegner handelnde Stadt Leer - was vorliegend allein in Streit steht - das der Antragstellerin seit dem 01.09.2013 aus der Ableistung des FSJ zufließende Taschengeld und die hieraus gewährte Pauschale für Unterkunft und Verpflegung bei der Leistungsberechnung in rechtmäßiger Weise berücksichtigt.

Sowohl bei dem Taschengeld als auch bei der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung handelt es sich um bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigendes Einkommen der Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies folgt für das Taschengeld unmittelbar aus § 4 Satz 1 Alg II-V, wonach für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die - wie hier - nicht unter die §§ 2 und 3 Alg II-V fallen, § 2 Alg II-V entsprechend anzuwenden ist; hierzu gehören insbesondere Einnahmen u.a. aus Freiwilligendienstverhältnissen (§ 4 Satz 2 Nr. 4 Alg II-V). Zudem regelt der durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 19.12.2011 (BGBl. S. 2942) mit Wirkung zum 01.01.2012 dem § 1 Alg II-V neu angefügte „Absatz 7“, der den bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V ersetzt, welche Beträge vom Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) abzusetzen sind und wie bei zusätzlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit zu verfahren ist. Beide Regelungen wären sinnwidrig, wenn das aus dem FSJ erzielte Taschengeld nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen würde. Es hätte dann dieser Regelungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht bedurft. Die Qualifizierung der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung als zu berücksichtigendes Einkommen folgt ohne weiteres aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn diese Pauschale, die die Antragstellerin erhält, weil ihr während des FSJ keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, fließt ihr nach Stellung des SGB II-Leistungsantrages zu und führt bei ihr somit zu einem Wertzuwachs.

Auch handelt es sich bei dem der Antragstellerin aus der Ableistung des FSJ gewährten Taschengeld und der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung nicht um nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Leistungen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Die von der Antragstellerin aus dem FSJ erzielten Einnahmen in Form von Taschengeld und einer Unterkunfts- und Verpflegungspauschale stellen typische Anwendungsfälle der Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung des § 22 SGB II dar. Sie dienen insoweit demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und sind deshalb nicht über § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegiert.

Eine Privilegierung des Taschengeldes und der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung nach § 11a Abs. 4 SGB II scheidet ebenfalls aus, weil es sich hierbei nicht um eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege handelt. Dies hätte zur Voraussetzung, dass diese Leistungen einem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen dienen und die Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären. Das Taschengeld und die Unterkunfts- und Verpflegungspauschale sind aber - wie bereits ausgeführt - zweckidentisch mit den SGB II-Leistungen.

Der Antragsgegner hat im angegriffenen Bescheid - wenn auch mit unzutreffender Begründung - im Ergebnis zu Recht das Taschengeld nur in tatsächlicher Höhe (160,-- €) in Abzug gebracht und von der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung lediglich eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,-- € abgezogen, vom Abzug weiterer Freibeträge, insbesondere eines Freibetrages wegen Erwerbstätigkeit hingegen Abstand genommen.

Gemäß dem vorliegend anzuwendenden § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die - wie die Antragstellerin - an einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG ein Betrag von insgesamt 200,-- € monatlich abzusetzen. Da die Antragstellerin jedoch nur ein Taschengeld in Höhe von 160,-- € erhält und dieser Betrag den in § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V festgesetzten Freibetrages unterschreitet, kann das Taschengeld auch nur in der der Antragstellerin gewährten tatsächlichen Höhe (160,-- €) von der Einkommensanrechnung ausgenommen werden.

Sofern die Antragstellerin den Abzug eines weiteren Betrages in Höhe von 40,-- € einfordern sollte, gewissermaßen im Sinne einer Ausschöpfung des gesamten Freibetrages in Höhe von 200,-- Euro, stünde dies mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V nicht in Einklang. Denn mit dem die bisherigen Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II und nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V ersetzenden einheitlichen Absetzbetrag von nunmehr 200,-- € entfällt nach dem Willen des Verordnungsgebers die verwaltungsaufwändige Summierung von Taschengeld, Versicherungspauschale und der mit dem Freiwilligendienst verbundenen notwendigen Ausgaben, was auch die für viele Freiwillige aufwändige Nachweisführung über die Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II entbehrlich macht (s. die einschlägige Begründung des Entwurfs der 6. ÄndVO zur Alg II-V, S. 3, abgedruckt, in: Hohm [Hrsg.], GK-SGB II, VI - 6 § 1 Gesetzesmaterialien, S. 27). Dem widerspräche es, den das der Antragstellerin tatsächlich gewährte Taschengeld übersteigenden Freibetrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG in die Leistungsberechnung einzustellen und von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.

Auch hat der Antragsgegner zutreffend von der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,-- € gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.V.m. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Abzug gebracht, was im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung hat der Antragsgegner schließlich zu Recht von der Unterkunfts- und Verpflegungspauschale keine weiteren Freibeträge, insbesondere wegen Erwerbstätigkeit gemäß § 11b Abs. 3 SGB II abgesetzt. Das nach dem JFDG von der Antragstellerin seit dem 01.09.2013 geleistete FSJ stellt keine Erwerbstätigkeit dar, sondern dient der Gemeinnützigkeit. Dies folgt zunächst aus § 1 Abs. 1 Satz 1 JFDG, wonach Jugendfreiwilligendienste die Bildungsfähigkeit der Jugend fördern und - was hier entscheidend ist - zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements gehören. Darüber hinaus dient die Förderung nach dem JFDG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 JFDG dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des JFDG verbunden sind. Überdies definiert § 2 Abs. 1 Nr. 1 JFDG Freiwillige als Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar in der Vollzeitbeschäftigung leisten. Schließlich erhalten diese Personen für den von ihnen geleisteten Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder - wie vorliegend - anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung, entsprechende Geldersatzleistungen; darüber hinausgehende Leistungen dürfen Freiwillige nicht erhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG).

Die zitierten Vorschriften lassen in ihren Zusammenschau erkennen, dass das im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes absolvierte FSJ ohne Erwerbsabsicht geleistet wird und dass damit ein finanzieller Vorteil nach dem gesetzgeberischen Willen nicht verbunden sein soll. Mit dem Freibetrag nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V, der durch Art. 10 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556) mit Wirkung vom 01.01.2013 von 175,-- € auf 200,-- € angehoben wurde, wird demnach das Ziel verfolgt, die Motivation für die Aufnahme eines Freiwilligendienstes auch hilfebedürftiger Freiwilliger zu stärken und zudem das Engagement des Freiwilligen stärker als bisher anzuerkennen (so zutreffend Klaus, in: Hohm [Hrsg.], GK-SGB II, VI - 6 § 1 Rdn. 68). Dies schließt die Anerkennung eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit aus (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 23.04.2012 - S 12 AS 2086/11 und SG Duisburg, Urteil vom 01.02.2013 - S 41 AS 3912/12).

Dieser Einschätzung steht § 1 Abs. 7 Satz 3 Alg II-V nicht entgegen, wonach die Sätze 1 bis 3 des § 1 Abs. 7 Alg II-V nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26 a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind. Diese Regelung soll allein die notwendige Harmonisierung mit den entsprechenden Regelungen des § 11b Abs. 2 und 3 SGB II bewirken, um sicher zu stellen, dass beim Zusammentreffen von Freiwilligendienst und Erwerbstätigkeit bzw. anderen Betätigungen nur jeweils die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II zur Anwendung kommen (so die einschlägige Begründung des Entwurfs der 6. ÄndVO zur Alg II-V, abgedruckt, in: Hohm [Hrsg., GK-SGB II, a.a.O). Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 Satz 3 Alg II-V erstreckt sich demzufolge nur auf hilfebedürftige Leistungsberechtigte, die neben ihrem Freiwilligendienst zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Schmidt, in : Eicher [Hrsg.], SGB II, Kommentar, 3. Auflage, 2013, § 11a Rdn. 52). Dies ist bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall.

Die Kostentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres die fehlende hinreichende Erfolgsaussicht des vorläufigen Rechtsschutzantrages, so dass auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.

Dieser Beschluss ist wegen offensichtlichen Nichterreichens des für die Berufung in der Hauptsache erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes (750.-- €) unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).