Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.12.1990, Az.: 8 Ta 312/90

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren; Erstattungsfähigkeit von durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.12.1990
Aktenzeichen
8 Ta 312/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 10518
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1990:1221.8TA312.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - AZ: 4 Ca 37/90

Fundstelle

  • Rpfleger 1991, 218 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 11./12. September 1990 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 30. August 1990, soweit er den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 17. Juli 1990 betrifft. teilweise abgeändert:

Die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.714,56 DM nebst 4 % Zinsen seit 18. Juli 1990 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Insoweit tragt die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 518,70 DM.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe

1

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der der Beklagten durch die Anrufung des unzuständigen ... entstandenen außergerichtlichen Kosten, die das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß verneint hat. Die von der Beklagten dagegen form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung gilt als Beschwerde, nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (27. September 1990 und 15. November 1990). Sie ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist unbegründet, soweit die Beklagte ihrer Kostenrechnung einen (100.000,00 DM) den vom Landgericht mit Beschluß vom 25. Januar 1990 auf 60.202,80 DM festgesetzten Streitwert übersteigenden wert zugrunde gelegt hat.

2

§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG enthält im Gegensatz zu § 281 Abs. 3 ZPO keine Beschränkung auf die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts - infolge einer fiktiv anzunehmenden Verfahrenseinheit - entstandenen Mehrkosten. Ohne Einschränkung und Bezugnahme auf § 281 Abs. 3 ZPO ist in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmt, daß die Regelung des Satzes 1 (des Abs. 1 des § 12 a ArbGG). nach der der obsiegenden Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten zusteht, nicht gilt für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

3

Durch die Anrufung des unzuständigen ... ist auf selten der Beklagten eine Anwaltsgebühr entstanden. Diese hat die Klägerin zu erstatten. Daß anschließend eine gleiche Gebühr durch die Fortführung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht entstanden ist, die nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht erstattungsfähig ist, berührt die Erstattungsfähigkeit der zuvor entstandenen Anwaltsgebühr nicht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG ist der Zeitpunkt des Entstehens der Kosten, nicht die gebührenrechtliche Gesamtschau nach Fortführung des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht für die Erstattungsfähigkeit maßgebend.

4

Der Ansicht der Klägerin, die Erstattungsfähigkeit sei hier nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte (oder der Streitverkündungsgegner) die Anrufung des ... durch unzutreffende Information veranlaßt habe und die Unzuständigkeit des Landgerichts sich erst durch nachfolgende Aufklärung herausgestellt habe, was ihr, der Klägerin, nicht anzulasten sei, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Einwand kann im kostenrechlichen Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch muß die Klägerin im Streitverfahren geltend machen.

5

Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten belauft sich bei einem Streitwert von 60.202,80 DM auf 1.434,00 DM + 40,00 DM + 30,00 DM + 210.56,00 DM = 1.714.56,00 DM. Hinsichtlich der Differenz zu 2.233,26 DM ist die Beschwerde unbegründet, weil die Beklagte ihrer Kostenrechnung einen durch den Streitwertbeschluß des Landgerichts nicht gerechtfertigten Wert von 100.000,00 DM zugrunde gelegt hat.

6

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO, 78 ArbGG.