Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.08.1990, Az.: 4 Sa 874/90
Entgeltdifferenzen aufgrund eines Streits über den maßgeblichen Tarifvertrag; Gültigkeit des Gehaltstarifvertrags und Lohntarifvertrags für den Einzelhandel im Lande Niedersachsen vom 17. Juli 1989 (GLT); Vorliegen einer ausreichenden anderweitigen Tarifbindung (Tarifkonkurrenz); Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Tarifpluralität; Grundsatz der Tarifeinheit; Einschränkung der Freiheit der Koalitionsneubildung und Koalitionsbetätigung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.08.1990
- Aktenzeichen
- 4 Sa 874/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10514
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1990:0808.4SA874.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 12.04.1990 - AZ: 8 Ca 247/89
Verfahrensgegenstand
Forderung
In dem Rechtsstreit
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hofmeister und
die ehrenamtlichen Richter Pfau und
Kuck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.04.1990 - 8 Ca 247/89 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Gehaltsdifferenzen von monatlich 71,40 DM brutto für die Monate Mai 1989 bis einschließlich Januar 1990.
Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) ist, ist bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. Februar 1985 (Bl. 6 und 7 d. A.) seit dem 1. März 1985 als Verkäuferin beschäftigt.
Nach Ziffer 3 dieses Vertrages erhielt die Klägerin seinerzeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen als Tarifgehalt nach Tarifgruppe G II 8 ausgewiesenen Betrag von 2.031,00 DM zuzüglich einer außertariflichen Zulage in Höhe von 19,00 DM, mithin insgesamt ein Gesamtgehalt von 2.050,00 DM. Ferner war vereinbart, daß die außertarifliche Zulage auf Tariferhöhungen angerechnet werden kann.
Nach Ziffer 8 des Arbeitsvertrages sollten im übrigen die Bestimmungen des örtlich gültigen Manteltarifvertrages für Angestellte im Einzelhandel gelten.
Die Beklagte ist nicht Mitglied des Einzelhandelsverbandes Niedersachsen e. V., sie ist vielmehr Mitglied der AHD Unternehmervereinigung für Arbeitsbedingungen im Handel und Dienstleistungsgewerbe e. V. Dieser Verband hat unter dem 21. April 1989 mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft für die Betriebe der Beklagten mit Wirkung ab 1. April 1989 einen Manteltarifvertrag (MTV real-kauf), einen Entgelttarifvertrag, einen Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1989 Tarifverträge über Sonderzahlung und über Urlaubsgeld abgeschlossen.
Die Betriebe der Beklagten bestehen bundesweit aus insgesamt 36 SB-Warenhäusern sowie mehreren Baumärkten. Von den dort insgesamt beschäftigten 5.328 Arbeitnehmern sind im Jahre 1989 3.555 Arbeitnehmer Mitglied der DAG und lediglich 697 Mitglied der HBV gewesen. Bis zum Jahresende 1989 hat sich diese Relation durch entsprechende Gewerkschaftsaus- und -Übertritte um mehr als 300 Arbeitnehmer weiter zugunsten der DAG verändert.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Regelungen der seitens der AHD für ihre Betriebe abgeschlossenen Tarifverträge und damit auch der Entgelttarifvertrag ... für die Arbeitsverhältnisse sämtlicher bei ihr beschäftigter Arbeitnehmer und damit auch für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgeblich seien.
Die Klägerin meint demgegenüber, daß für ihr Arbeitsverhältnis nur der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Niedersachsen vom 17. Juli 1989, erstmals kündbar zum 30. April 1991 und am 17. Januar 1990 mit Wirkung vom 1. Mai 1989 vom Niedersächsichen Sozialministerium für allgemein-verbindlich erklärt (Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16. Februar 1990), Gültigkeit habe.
Nach diesem Tarifvertrag verlangt die Klägerin, die einverständlich nur noch 30 Stunden wöchentlich arbeitet, die obengenannte Gehaltsdifferenz. Sie erhält zur Zeit gemäß § 3 Ziffer 12 des Entgelttarifvertrages mit der DAG ein Bruttomonatsgehalt von 1.785,00 DM. Sie begehrt 78 Prozent des ihr nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen zustehenden Betrages von 2.380,00 DM monatlich, mithin 1.846,40 DM. Nach diesem Tarifvertrag hätte die Klägerin nach der Gehaltsgruppe G II Ortsklasse 1 im letzten Berufsjahr Anspruch bei Vollbeschäftigung auf Zahlung von 2.380,00 DM monatlich.
Mit Schreiben vom 22. August 1989 hat die Klägerin auch ihre Entgeltsdifferenzen geltend gemacht.
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, daß auf ihr Arbeitsverhältnis nur der GLT anzuwenden sei, zum einen wegen der einzelvertraglichen Inbezugnahme der Ziffer 3 des Arbeitsvertrages und zum anderen Jedenfalls wegen dessen Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Dieser GLT sei auch nicht durch die mit der DAG abgeschlossenen Haustarife verdrängt worden, weil in ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten Jedenfalls hinsichtlich der Entgeltsregelungen eine Tarifkonkurrenz nicht vorliege. Auch das Bundesarbeitsgericht wende die Grundsätze der Tarifspezialität und Tarifeinheit nur dann an, wenn tatsächlich eine Tarifkonkurrenz vorliege.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 642,60 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen ihrer Bindung an die Haustarifverträge ausschließlich der Firmenentgelttarifvertrag anzuwenden sei.
Der räumlich engere Haustarif verdränge nämlich nach dem Grundsatz der Tarifspezialität den allgemein-verbindlichen GLT. Dies ergebe sich auch aus dem für Tarifkonkurrenzen vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb. Dabei komme es auch nach dem Gesetz der größeren Zahl darauf an, welche Gewerkschaft wegen der größeren Sachnähe das stärkere Recht für sich beanspruchen könne.
Darüber hinaus meint sie, daß der Hinweis auf die Tarifgruppe G II 8 im Arbeitsvertrag keine arbeitsvertragliche Bindung an den GLT vom 17. Juli 1989 herbeigeführt habe. Mangels einer dynamischen Verweisungsklausel erlange die Klägerin auch keinen Anspruch auf Lohnerhöhung im Falle etwaiger Tariflohnerhöhungen nach dem GLT.
Durch Urteil vom 12. April 1990 hat das Arbeitsgericht Hannover der Klage in vollem Umfang stattgegeben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, den Streitwert auf 642,60 DM festgesetzt und die Berufung zugelassen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung ihrer Vergütung entsprechend § 4 G II 8 des derzeit gültigen Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel habe.
Dieser Tarifvertrag finde auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen seiner Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung.
Die Beklagte sei trotz fehlender Mitgliedschaft im Einzelhandelsverband Niedersachsen an diesen Tarifvertrag gebunden. Denn gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfaßten die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages mit ihrer Allgemeinverbindlichkeitserklärung in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Deshalb sei die Beklagte seit dem 1. Mai 1989 an die Normen dieses GLT gebunden.
Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erst am 17. Januar 1990, rückwirkend ab 1. Mai 1989 erklärt worden sei, denn eine solche Rückwirkung sei zulässig.
Es könne auch dahinstehen, ob die Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages eine einzelvertragliche Einbeziehung des GLT vereinbart hätten. Der GLT sei auch nicht durch den Entgelthaustarifvertrag verdrängt.
Eine Anwendung der Grundsätze über Tarifeinheit käme nur in Betracht, wenn eine wirkliche Tarifkonkurrenz vorliege. Davon könne nur gesprochen werden, wenn 2 Tarifverträge nebeneinander auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar seien.
Dies erfordere, daß das Arbeitsverhältnis gleichzeitig unter den räumlichen, betrieblichen, fachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich mindestens zweier Tarifverträge falle. Eine Tarifkonkurrenz liege auch nur dann vor, wenn beide Arbeitsvertragspartner an beide Tarifverträge gebunden seien. Eine Anwendung des Prinzips der Tarifeinheit ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Tarifgebundenheit komme nicht in Betracht.
Für ein derart weitgehendes Prinzip, das unabhängig von einer Bindung des einzelnen Arbeitnehmers an einen Tarifvertrag eine Geltung allein wegen der einheitlichen Handhabung nur eines Tarifvertrages in einem Betrieb herbeiführe, gebe es keine Rechtsgrundlage.
Soweit sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 1957 (AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) eine abweichende Ansicht ergebe, enthalte die Entscheidung keine Begründung.
Darüber hinaus stelle es das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Abs. 3 GG) jedem Arbeitnehmer frei, sich zur Regelung seiner Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einer Koalition anzuschließen. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit gewährleiste auch einen Pluralismus der Koalitionen und damit auch ihrer Verträge.
Dies gelte zwar nicht schrankenlos, wie sich beispielsweise aus der Einführung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ergebe und auch aus § 3 Abs. 2 TVG, soweit es betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen betreffe. Im übrigen aber könne die Koalitionsfreiheit nicht weiter eingeschränkt werden.
wegen der Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 28. Mai 1990 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 7. Juni 1990 und die Berufungsbegründungsschrift am 28. Juni 1990 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte rechtfertigt ihre Berufung nach Maßgabe ihres Begründungsschriftsatzes vom 26. Juni 1990 (Bl. 163 ff d. A.), auf den Bezug genommen wird.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12. April 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung im angefochtenen Urteil statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung konnte Jedoch keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat.
Für die Frage der Vergütung der Klägerin ist allein auf den allgemein-verbindlichen Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Niedersachsen vom 17. Juli 1989 abzustellen. Die von der Klägerin verlangte Gehaltsdifferenz ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Inhaltsnormen dieses Tarifvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien und nicht die entsprechenden Regelungen des Entgelttarifvertrages
Sie sind deshalb maßgebliches Tarifrecht, weil die insoweit gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 TVG erforderliche beiderseitige Tarifbindung, an der es auf seiten der Beklagten fehlt, gemäß § 5 Abs. 4 TVG durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GLT ersetzt worden ist.
Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung steht auch unter keinerlei Vorbehalt wie etwa die Einschränkung in der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Manteltarifvertrages für den Niedersächsischen Einzelhandel vom 4. Dezember 1989 (Bundesanzeiger Nr. 233/89).
Hinsichtlich der Regelung von Inhaltsnormen die Vergütung betreffend fehlt es im Rechtsverhältnis der Parteien an einer ausreichenden anderweitigen Tarifbindung, da die Klägerin nicht Mitglied der DAG ist, die den Entgelttarifvertrag ... abgeschlossen hat.
Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, fehlt es im vorliegenden Fall an einer Tarifkonkurrenz. Denn sie tritt nur dort ein, wo für dasselbe Arbeitsverhältnis mehrere denselben Gegenstand regelnde Tarifverträge einschlägig sind und dann zu entscheiden ist, welcher der miteinander konkurrierenden Jeweils an sich für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen und Geltung beanspruchenden Tarifvertrag verbindlich sein soll. An derartigen Voraussetzungen fehlt es, wenn verschiedene Gewerkschaften mit demselben Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband jeweils einen eigenen Tarifvertrag abschließen, da die für den hier interessierenden Bereich der Inhaltsnormen erforderliche Tarifbindung auch auf Arbeitnehmerseite für den einzelnen Arbeitnehmer Jeweils nur hinsichtlich des Tarifvertrages besteht, der von seiner Gewerkschaft abgeschlossen ist, deren Mitglied er ist. Die Existenz verschiedener, von verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossener Tarifverträge begründet lediglich eine sogenannte Tarifpluralität, die dazu führt, daß in einem Betrieb auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse jeweils unterschiedliche Tarifverträge je nach der Tarifbindung der einzelnen Arbeitnehmer Anwendung finden (vgl. insbesondere BAG AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel; BAG vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Auflage, § 4 Randnummer 156; Hagemeier-Kempen-Zachert-Zilius, TYG, § 4 Randnummer 102; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Auflage, Seite 1331).
Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht für ihre abweichende Auffassung auf das Prinzip der sogenannten Tarifeinheit berufen, denn dafür gibt es keine rechtliche Grundlage (vgl. Däubler-Hege, TVG, 2. Auflage, Nr. 622; Wiedemann-Stumpf a.a.O. § 4 Randnummer 162 ff; Hagemeier-Kempen-Zachert-Zilius a.a.O. § 4 Randnummer 103 und 111).
Auch soweit das Bundesarbeitsgericht im Leitsatz 3 seiner Entscheidung vom 29. März 1957 ausführt, daß der Grundsatz der Tarifeinheit auch besage, daß alle Arbeitsverhältnisse in dem Betrieb grundsätzlich nach demselben Tarifvertrag geordnet werden, schließt dies nicht aus, daß es Ausnahmen da geben kann, wo - wie hier - Tarifpluralität vorliegt.
Denn Tarifpluralität führt lediglich dazu, daß auf verschiedene Arbeitnehmer eines Betriebes verschiedene Tarifverträge anzuwenden sind (vgl. Etzel, NZA, Beilage 1, 1987, Seite 19).
Dies bedeutet aber nicht vorbehaltlich sich dabei ergebender praktischer Schwierigkeiten, daß der eine oder andere Tarifvertrag absolut Vorrang haben müßte. Möglich ist vielmehr, daß die Frage des Vorrangs unterschiedlich für Jeden Regelungsbereich zu beantworten ist.
Gerade wenn beide Tarifverträge von Gewerkschaften mit unterschiedlicher tarifpolitischer Zielsetzung abgeschlossen worden sind, wird niemand behaupten können, daß der eine oder der andere den Erfordernissen und Eigenarten des betreffenden Betriebes und seiner Arbeitnehmer eher gerecht wird (vgl. Etzel a.a.O.).
Zu Recht hat auch das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, daß mit der Anerkennung eines solchen Prinzips der Tarifeinheit zur Verhinderung des Eintritts von Tarifpluralität im Bereich der Geltung von Inhaltsnormen eine mit Artikel 9 Abs. 3 GG nicht vereinbare praktische Einschränkung der Freiheit der Koalitionsneubildung und Koalitionsbetätigung wie auch eine Beschränkung der negativen Koalitionsfreiheit verbunden wäre (vgl. Zöllner. Arbeitsrecht. 3. Auflage. 1983, Seite 366 ff; sowie LAG Niedersachsen vom 14. Juni 1990 - 14 Sa 1783/89 - m.w.N.).
Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.