Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.06.1990, Az.: 6 Sa 1438/89

Erschütterung eines Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweisproblematik bei Vorliegen einer arbeitsunfähigen Erkrankung; Zweifel an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Weigerung der Lohnfortzahlung auf Grund der zweifelhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
12.06.1990
Aktenzeichen
6 Sa 1438/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1990:0612.6SA1438.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig - 21.06.1989 - AZ: 2 Ca 2472/88

Fundstelle

  • NZA 1990, 691 (amtl. Leitsatz)

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 21. Juni 1989 - 2 Ca 2472/88 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin in der Zeit vom 02. Mai bis 12. Juni 1988 arbeitsunfähig krank war und deshalb gegen die Beklagte Anspruch auf Lohnfortzahlung für diesen Zeitraum hat.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Während des streitbefangenen Zeitraums hatte sie Konfektionierungsarbeiten zu verrichten, die darin bestanden, daß sie Teile, die vom Band ausgeworfen wurden, in entsprechende Kartons zu verpacken hatte. Um ihre Arbeitstätigkeit auszuüben, mußte die in Langenhagen wohnhafte Klägerin zum Betrieb der Beklagten nach ... fahren. Ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist der Arbeitnehmer ..., mit dem die Klägerin regelmäßig von ihrem Wohnort zum Betrieb der Beklagten fuhr.

3

Für den 19. Mai 1988 erhielt die von dem Zeugen ... arbeitsunfähig krank geschriebene Klägerin eine Aufforderung, den Vertrauensarzt aufzusuchen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

4

Die Beklagte leistete an die Klägerin, die im April, Mai und Juni von dem Zeugen ... arbeitsunfähig krank geschrieben worden war, die Lohnfortzahlung für den Monat April und für den Monat Mai in Höhe von DM 543,38. Für den Monat Juni zahlte die Beklagte an die Klägerin keine Lohnfortzahlung.

5

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 08. August 1988 (Bl. 17 d.A.) für den streitbefangenen Zeitraum Lohnfortzahlung in Höhe von DM 2.318,40 geltend gemacht. Nachdem seitens der Beklagten keine Zahlung erfolgt war, hat die Klägerin am 06. September 1988 vor dem Arbeitsgericht Braunschweig Klage auf Zahlung des von ihr errechneten Lohnfortzahlungsanspruchs für den Zeitraum von vier Wochen erhoben.

6

Die Klägerin hat behauptet, sie sei vom 02. Mai bis 11. Juni 1988 arbeitsunfähig krank gewesen.

7

Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Lohnfortzahlung für die Zeit vom 02. Mai bis 11. Juni 1988 zu zahlen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht dadurch erschüttert, daß die Krankheitszeiten des Arbeitskollegen ... mit ihren eigenen - der Klägerin - Arbeitsunfähigkeitszeiten zu einem wesentlichen Teil identisch seien.

8

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.249,39 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 19.08.1988 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zeugen ... sei erschüttert, da davon auszugehen sei, daß die Klägerin deshalb gefehlt habe, weil sie wegen der Versetzung des Arbeitskollegen ... in die Nachtschicht keine Mitfahrgelegenheit mehr gehabt habe. Das ergebe sich auch daraus, daß die Klägerin nach dem 16. Juni 1988 nur kurzfristig tatsächlich wieder gearbeitet habe, vom 20. Juni bis 29. Juli 1988 Tarifurlaub gemacht habe und dann erst wieder vom 01. August bis 10. August 1988 gearbeitet und seit dem 11. August 1988 sich erneut bis auf weiteres arbeitsunfähig krank gemeldet habe. Auch die Tatsache, daß die Klägerin nicht zum Vertrauensarzt gegangen sei, erschüttere den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

11

Das Arbeitsgericht hat Beweis durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen ... und durch Vernehmung der Zeugin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen ... sowie - wegen der Aussage der Zeugin F. - auf die Protokollniederschrift vom 08. Februar 1989 Bezug genommen.

12

Mit Urteil vom 21. Juni 1989 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, den Streitwert auf DM 2.249,39 festgesetzt und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Klägerin stehe ein Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 1 Lohnfortzahlungsgesetz nicht zu, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin im Mai und Juni 1988 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Der Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil die Klägerin zum wiederholten Male arbeitsunfähig krank gewesen sei, wenn auch ihr Arbeitskollege ... arbeitsunfähig krank gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin sich auch verschuldet, nicht der vertrauensärztlichen Untersuchung am 19. Mai 1988 unterzogen. Die schriftliche Aussage des Zeugen sei nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu erweisen. Dabei sei zum einen davon auszugehen, daß die Schmerzen und deren Intensität vom Zeugen nicht zu objektivieren seien, zum anderen lasse die Einschränkung der Bewegung der Halswirbelsäule nicht erkennen, daß dadurch eine Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Selbst wenn die Halswirbelsäule sich pathologisch verformt haben solle, so besage das keineswegs, daß auch dauernd deshalb eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und dessen Wertung durch das Arbeitsgericht wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

13

Gegen das der Klägerin am 14. August 1989 zugestellte Urteil hat sie am 08. September 1989 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

14

Die Klägerin bestreitet die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitskollegen ... während ihrer eigenen Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Nichtwissen. Sie behauptet, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, am 19. Mai 1988 den Vertrauensarzt aufzusuchen. Tatsächlich habe sie vom 19. bis 24. Mai 1988 mit Kopfschmerz, Durchfall und Übelkeit im Bett gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 07. September und 20. November 1989 Bezug genommen.

15

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 21. Juni 1989 aufzuheben und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu entscheiden.

16

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, aus der Gegenüberstellung der unstreitigen Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin mit denen des Arbeitskollegen ... sowie dessen Nachtschichttätigkeit ergebe sich folgendes:

"In der Zeit vom 02.12.86 bis 1912.86 war Herr ... arbeitsunfähig krank. Die Klägerin legte für die Zeit vom 02.12.86 bis 19.12.86 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. In der Zeit vom 20.03.87 bis 27.03.87 und vom 13.05.87 bis 05.06.87 war Herr ... arbeitsunfähig krank. Die Klägerin legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor für die Zeit vom 20.03.87 bis 22.05.87.

Herr ... erkrankte in der Zeit vom 01.09. bis 18.09.87, die Klägerin legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor für die Zeit vom 01.09. bis 11.09.87. Herr ... erkrankte in der Zeit vom 07.03.88 bis 31.03.88, die Klägerin legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor vom 03.03.88 bis 31.03.88.

Ab dem 25.04.88 wurde Herr ... nur noch zur Nachtschicht eingeteilt. Die Klägerin legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 25.04. bis 29.04. und vom 03.05. bis 11.06.88 vor."

18

Die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitskollegen der Klägerin ... ergäben sich zudem aus den in Fotokopie vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers ... (vgl. Bl. 35 bis 38 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 08. November 1989 und 07. Dezember 1989 Bezug genommen.

19

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen ... erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 12. Juni 1990 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist damit zulässig.

21

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht erwiesen ist, daß die Klägerin während des streitbefangenen Zeitraums arbeitsunfähig krank war. Auch unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz zusätzlich durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen ... ergibt sich kein anderes Ergebnis. Damit entfällt der gemäß § 1 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz gemachte Lohnfortzahlungsanspruch.

22

Zwar kann der gewerbliche Arbeitnehmer den Beweis des Vorliegens einer arbeitsunfähigen Erkrankung durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen. Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 2 zu § 3 Lohnfortzahlungsgesetz zu I 2 a der Gründe) aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann nach dieser Rechtsprechung normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt. Trotz der vom Arbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können im Einzelfall jedoch Zweifel an der Erkrankung des Arbeiters bestehen. Sie können sich zum Beispiel aus Erklärungen des Arbeitnehmers vor der Erkrankung oder aus seinem Verhalten während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Hierher ist auch der Fall zu rechnen, daß sich der Arbeiter einer angeordneten vertrauensärztlichen Begutachtung entzieht. Streiten nämlich die Parteien darüber, ob der Arbeiter arbeitsunfähig erkrankt war, sind neben dervorgelegten Bescheinigung alle Tatsachen, die zu ernsthaften Zweifeln Anlaß geben, in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen (BAG a.a.O. lit. b).

23

Nach dem Sach- und Streitstand ist zunächst von einer weitgehenden Identität der Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin mit denen ihres Arbeitskollegen ... entsprechend dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Die Klägerin durfte sich nicht darauf beschränken, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihres Arbeitskollegen ..., mit dem sie laufend gemeinsam zur Arbeit gefahren war und diesen daher persönlich gut kennt, lediglich mit Nichtwissen zu bestreiten, weil die Beklagte ihre Behauptungen durch die in Fotokopie vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt hat. Die Richtigkeit des Inhalts dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, über deren Wahrheitsgehalt sich die Klägerin durch ihre Bekanntschaft mit dem Arbeitnehmer leicht Gewißheit verschaffen konnte, hat die Klägerin nämlich nicht bestritten. Mit dem angefochtenen Urteil ist deshalb davon auszugehen, daß die weitgehende Identität der Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin mit den Arbeitsunfähigkeitszeiten des Arbeitnehmers ... ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Zeugen ... bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten aufkommen lassen und deshalb an deren Beweiswert ernsthafte Zweifel im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entstehen lassen. Diese Zweifel sind weder durch die schriftliche Aussage des Zeugen ... gegenüber dem Arbeitsgericht noch durch die Aussage des Zeugen ... im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht beseitigt worden.

24

Der Zeuge ... hat zwar erklärt, er habe die Klägerin körperlich untersucht und insbesondere an den Nervenaustrittspunkten überprüft, ob Schmerzen vorhanden seien. Ferner habe er Muskelverspannungen und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule überprüfen können. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Vertrauensarzt am 09. Juni 1988 abgeklungen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Begutachtung bereits mehrere Wochen arbeitsunfähig krank gewesen sei.

25

Das Berufungsgericht konnte der Aussage des Zeugen nicht folgen. Nach der Bekundung des Zeugen ist die Klägerin wegen der aufgetretenen Leiden seit mehreren Jahren bei ihm in Behandlung. Die Klägerin ist daher mit der Symptomatik, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt aufgrund der bereits in der Vergangenheit bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten gut vertraut. Die Möglichkeit einer Täuschung des Zeugen ist deshalb sehr groß. Der Zeuge hat selbst ausgesagt, daß die von der Klägerin angegebenen Schmerzen nicht objektivierbar seien. Die von dem Zeugen ertasteten Muskelverspannungen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule sprechen zwar für krankheitsbedingte Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Klägerin. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... ist jedoch nicht erwiesen, daß diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des streitbefangenen Zeitraums so beschaffen waren, daß die Klägerin arbeitsunfähig krank im Sinne des § 1 Abs. 1 Lohnfortzahlungsgesetz war. Da hierfür maßgeblich die Art der von der Klägerin auszuführenden körperlichen Arbeitstätigkeiten an ihrem Arbeitsplatz sind, hätte der Zeuge ... die Entscheidung, ob die Klägerin arbeitsunfähig krank war, nur unter Berücksichtigung dieser Umstände treffen dürfen. Der Zeuge war jedoch gar nicht in der Lage anzugeben, welche Arbeitstätigkeiten die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz verrichtet. Da die Klägerin bei dem Zeugen ... nach dessen Aussage bereits seit 1980 in Behandlung ist, bestehen tiefgreifende Zweifel daran, daß der Zeuge im Rahmen der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen jeweils eine sachgemäße Abwägung über das Bestehen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten vorgenommen hat. Bei einer so langjährigen Patientin ist es nicht glaubhaft, daß dem Zeugen die Art der Arbeitstätigkeit gerade nicht geläufig war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne konkrete Vorstellung über die Art der von der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz ausgeführten körperlichen Tätigkeiten ausgestellt worden sind.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Gegen diese Entscheidung findet mangels Revisionszulassung gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG die Revision nicht statt. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.