Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.06.1990, Az.: 14 (2) Sa 1789/89

Aufeinandertreffen von Tarifverträgen ; Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ; Firmentarifvertrag; Verbandsgebundener Arbeitgeber ; Tarifpluralität; Tarifbindung der Arbeitnehmer; Lösung der Tarifkonkurrenz ; Prinzip der Tarifeinheit; Beiderseitige Tarifbindung ; Einschränkung des Koalitionsrechts; Grundrechtskonformität; Betriebsnormen; Tarifbindung des Arbeitgebers; Spezialität

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.06.1990
Aktenzeichen
14 (2) Sa 1789/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1990:0614.14.2SA1789.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stade 06.11.1989 - 2/1 Ca 362/89

Fundstellen

  • AiB 1991, 27
  • LAGE § 4 TVG Tarifpluralität Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Das Aufeinandertreffen eines allgemeinverbindlichen Verbandstarifvertrages mit einem Firmentarifvertrag in einem Betrieb, dessen Arbeitgeber nicht verbandsgebunden ist, begründet lediglich eine sogenannte Tarifpluralität, dh auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse sind jeweils unterschiedliche Tarifverträge je nach Tarifbindung der Arbeitnehmer anzuwenden.

2. Die Grundsätze zur Lösung der Tarifkonkurrenz, insbesondere das Prinzip der Tarifeinheit, sind in solchen Fällen nicht anzuwenden, weil mangels beiderseitiger Tarifbindung schon das Vorliegen einer Tarifkonkurrenz verneint werden muß.

3. Wollte man das Prinzip der Tarifeinheit auf Fälle der Tarifpluralität ausdehnen, wäre damit eine mit Art 9 Abs 3 GG nicht vereinbare praktische Einschränkung des Koalitionsrechts verbunden.

4. Lediglich bei Betriebsnormen liegt eine Tarifkonkurrenz vor, da im Bereich von § 3 Abs 2 TVG die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreicht. Diese Tarifkonkurrenz ist unter dem Gesichtspunkt der Spezialität zu lösen.